Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 16.09.2026 – L 6 AS 457/24
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2026:0916.L6AS457.24.00
Leitsatz
Für Erstattungsforderung gilt zunächst die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 50 Abs 4 SGB X, Ratenzahlungen, die ohne Vorbehalt geleistet wurden, lassen die Frist jeweils neu beginnen.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 bestehenden Erstattungsforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) noch besteht.
Der 1967 geborene Kläger ist erwerbstätig und erzielte aus seiner Tätigkeit als Hausmeister regelmäßig ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.300,00 Euro. Er stand bis zum Jahr 2009 im Leistungsbezug bei der Arbeitsförderung Kassel Stadt GmbH (AFK), der Rechtsvorgängerin des Beklagten.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 machte die AFK eine Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 32.990,83 Euro gegen den Kläger geltend. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage bei dem Sozialgericht Kassel. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 10 AS 628/11 geführt. In dem Klageverfahren schlossen der Kläger und der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 2012 folgenden Vergleich:
„1. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Rückforderungssumme aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 auf 20.000,00 € reduziert wird.
2. Dem Kläger wird nachgelassen, den Betrag in monatlichen Raten zu 165,00 € zurückzuzahlen. Die erste Rate wird fällig zum 1. Februar 2013.
3. Sinkt das Einkommen des Klägers unter die Pfändungsfreigrenze, reduziert sich die monatliche Rate auf 115,00 €.
4. Kommt der Kläger mit mehr als zwei Raten in Verzug, ist der Beklagte berechtigt, den sodann noch offenen Restbetrag sofort fällig zu stellen.
5. Der Beklagte wird die verbliebene Restforderung am 31. Januar 2023 niederschlagen.
6. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit S 10 AS 628/11 [erledigt].“
Der Kläger leistete zunächst Ratenzahlungen entsprechend der Vergleichsvereinbarung in Höhe von 165,00 Euro (Ratenzahlungsplan vom 20. Februar 2013). Nach Vorlage von Verdienstbescheinigungen wurde mit Ratenzahlungsvereinbarung vom 29. November 2013 eine Rate von 115,00 Euro ab Januar 2014 mit dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden Inkasso-Service) vereinbart. In der Ratenzahlungsvereinbarung vom 7. August 2014 wurde eine monatliche Rate ab September 2014 in Höhe von 50,00 Euro festgesetzt.
Der Kläger zahlte die Raten zunächst unter Hinweis auf seine finanzielle Situation nicht.
Auf die Anfrage des Inkasso-Services, ob nicht eine Rate von 25,00 Euro geleistet werden könne, erklärte sich der Kläger mit Schreiben vom 5. November 2014 zu dieser Ratenzahlung ab Januar 2015 bereit.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 verwies der Inkasso-Service den Kläger auf den gerichtlichen Vergleich und wies darauf hin, dass seit Oktober 2014 Zahlungseingänge nicht festzustellen seien. Der Kläger wurde aufgefordert, dem gerichtlichen Vergleich nachzukommen und die regelmäßige Ratenzahlung in Höhe von 115,00 Euro ab dem 5. März 2015 wiederaufzunehmen. Daraufhin bekundete der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2015 seine Absicht, Anfang März 75,- Euro nachzahlen und künftig monatliche Raten in Höhe von jeweils 25,00 Euro zahlen zu wollen.
Der Inkasso-Service stellte mit Schreiben vom 1. Juli 2015 die noch offene Restforderung in Höhe von 17.424,00 Euro zum 15. Juli 2015 fällig. Nach einem entsprechenden neuerlichen Ratenzahlungsangebot des Klägers stellte der Inkasso-Service mit Schreiben vom 7. August 2015 eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung auf, auf deren Grundlage der Kläger ab September 2015 monatliche Tilgungsraten in Höhe von jeweils 25,00 Euro statt der im Vergleich vereinbarten 115,00 Euro auf die festgestellte Forderung zahlte.
Mit weiteren Zahlungserinnerungen stellte der Inkasso-Service die Forderung im Jahr 2018, 2019 und 2020 wiederholt fällig.
Nach Vorlage von Unterlagen teilte der Inkasso-Service mit Schreiben vom 12. März 2020 mit, dass beabsichtigt sei, da pfändbares Einkommen in Höhe von 203,99 Euro bestehe, die Rate auf 200,00 Euro festzusetzen. Der Kläger erwiderte, er könne diesen Betrag nicht zahlen, und bat mit anwaltlichem Schreiben vom 2. April 2020 um Weiterzahlung der Rate von 25,00 Euro. Hiermit erklärte sich der Inkasso-Service mit Schreiben vom 20. April 2020 einverstanden.
Am 21. Januar 2021 beantragte der Kläger den Erlass der Forderung bei dem Inkasso-Service. Dieser lehnte mit Schreiben vom 18. Februar 2021 den Erlass der Forderung ab. Auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei er allerdings damit einverstanden, dass bis zum 1. Januar 2022 keine Zahlungen geleistet würden.
Nachdem der Kläger nachfolgend weitere Zahlungen erbracht hatte, betrug die Restforderung zu Beginn des Jahres 2023 – ausweislich einer E-Mail der Mitarbeiterin C. des Inkasso-Services vom 7. Juli 2023 – noch 15.349,00 Euro.
Auf der Grundlage von Ziffer 5 des geschlossenen Vergleichs beantragte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Februar 2023 bei dem Beklagten die Niederschlagung des noch offenen Restbetrages und erinnerte an den Antrag mit Schreiben vom 5. Mai 2023.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 teilte der Prozessbevollmächtigte dem Inkasso-Service mit, dass der Kläger die Zahlungen aufgrund des Vergleichs eingestellt habe und der Erlass der Forderung beim Beklagten beantragt sei.
Am 14. Februar 2024 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, einer Niederschlagung nicht zustimmen zu können. Zur Begründung führte er aus, im Vergleich sei die Forderung seinerzeit auf 20.000,00 Euro reduziert worden. Seitdem habe der Kläger zunächst zwar noch die vereinbarten Raten von monatlich 165,00 Euro (Ziffer 3) bzw. 115,00 Euro (im Falle einer Einkommensreduzierung unter die Pfändungsfreigrenze, Ziffer 4) gezahlt. Seit dem Jahr 2015 sei die Ratenzahlung jedoch der Höhe nach auf 25,00 Euro reduziert worden. Die Raten seien somit nicht in der in Ziffer 3 und 4 des Vergleichs vereinbarten Höhe gezahlt worden. Ziffer 5 des Vergleichs, wonach der Beklagte die verbliebene Restforderung zum 31. Januar 2023 niederschlage, könne daher nicht mehr gelten.
Der anwaltlich vertretene Kläger legte am 18. März 2024 Widerspruch bei dem Beklagten mit der Begründung ein, dass er der Ratenzahlungsvereinbarung zumindest teilweise nachgekommen sei, was zu einer Forderungsreduktion geführt habe. Der Vereinbarung in Ziffer 5 sei seitens des Beklagten dann auch zu entsprechen, die verbliebene Restforderung sei zum 31. Januar 2023 niederzuschlagen. Insoweit sei es auch völlig unerheblich, ob er, der Kläger, die Ratenzahlung in der vereinbarten Höhe eingehalten habe oder nicht. An die Nichteinhaltung der Ratenzahlung sei lediglich in Ziffer 4 die Konsequenz geknüpft worden, dass der Beklagte sodann die noch offene Gesamtforderung sofort fällig stellen könne.
Den Widerspruch des Klägers verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2024 als unzulässig, hilfsweise wies er ihn als unbegründet zurück. Es liege bereits kein Verwaltungsakt vor, der zulässigerweise Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein könne. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 14. Februar 2024 lediglich seine Ansicht geäußert, sich aus den dort genannten Gründen an diese Vereinbarung nicht mehr gebunden zu fühlen. Er habe also keine Ablehnung der Niederschlagung im Sinne eines Verwaltungsakts verfügt, sondern lediglich mitteilen wollen, dass man sich zu einem derartigen Vorgehen nicht mehr veranlasst sehe. Selbst wenn man das Schreiben vom 14. Februar 2024 als begründete Ablehnung eines Niederschlagungsantrags in Form eines Verwaltungsaktes werten wolle, folge aus dem fraglichen Vergleich vom 20. Dezember 2012 keine rechtliche Verpflichtung mehr. Wie sich aus der Zusammenschau der unter Ziffer 2 bis 5 des Vergleichs getroffenen Regelungen ergebe, sei dieser ursprünglich darauf ausgelegt gewesen, dass die als bestehend vereinbarte Erstattungsforderung in Höhe von 20.000,00 Euro über eine Laufzeit von 10 Jahren nahezu vollständig getilgt würde (120 Monate x 165,00 Euro =19.800,00 Euro), wobei dem Kläger für den Notfall eine abweichende, geringere Ratenhöhe habe eingeräumt werden sollen. Es habe offensichtlich eine umfassende Regelung bzgl. der Rückführung der Erstattungsforderung vereinbart werden sollen. Durch die Vereinbarung einer Ratenhöhe von monatlich 25,00 Euro im Sommer 2015 sei jedoch eine neue vergleichsweise Regelung des fraglichen Rechtsverhältnisses erfolgt, welche die bisherige Vereinbarung ersetzt habe, sodass diese für keine der beiden Seiten mehr eine rechtliche Verbindlichkeit entfalte. Zu einer Niederschlagung des bislang unbeglichenen Teils sei der Beklagte daher nicht mehr verpflichtet.
Der Kläger hat am 15. Mai 2024 Klage beim Sozialgericht Kassel erhoben.
Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, mit der Vereinbarung einer „Niederschlagung“ im Vergleich vom 20. Dezember 2012 sei gemeint gewesen, und dies ergebe sich aus den Gesamtumständen, dass mit diesem Stichtag auf die Forderung dauerhaft verzichtet werden, diese also nicht weiterverfolgt werden solle. Demgegenüber sei damit nicht eine bloß verwaltungsinterne Maßnahme gemeint gewesen, die den zugrundeliegenden Anspruch gegenüber dem Kläger unberührt lasse.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2024 zu verpflichten, die verbliebene Restforderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 dauerhaft niederzuschlagen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, die Auslegung des Vergleichs, wie der Kläger sie vornehme, sei fernliegend. Ziffer 5 könne nur im Zusammenhang mit Ziffer 2 und 3 gelesen werden, worauf auch die Verwendung des Wortes „Restforderung“ hindeute. Der Kläger habe die Vereinbarung aus Ziffer 2 und 3 nicht erfüllt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum man zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit Ziffer 5 eine „Prämie“ in Form eines durch die Klägerseite heute so verstandenen Erlasses der Forderung bei vertragswidrigem Verhalten hätte ausloben wollen. Im Gegenteil ergebe sich aus Ziffer 4, dass bei vertragswidrigem Verhalten die gesamte (verbliebene Restforderung) sofort habe fällig sein sollen, was nur so verstanden werden könne, dass dem Kläger Druck zur Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung entweder nach Ziffer 2 oder 3 (je nach Einkommenssituation) habe gemacht werden sollen. Der Wortlaut von Ziffer 5 spreche zudem eindeutig von einer „Niederschlagung“ und nicht von einem „Erlass“. Was darunter jeweils zu verstehen sei, ergebe sich aus § 44f Abs. 1 SGB II i.V.m. § 59 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO). Im Übrigen sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger selbst sich nicht an den Vergleich gehalten habe und eine neue Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe, womit die ursprüngliche Vereinbarung vom 20. Dezember 2012 ersetzt worden sei. Letztlich bestehe die verglichene Forderung weiterhin in der bislang nicht bedienten Höhe.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat nach Angaben des Beklagten noch eine Restforderung in Höhe von 15.299,00 Euro bestanden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2024). Der Kläger habe zuletzt am 29. August 2024 und 1. Oktober 2024 Ratenzahlungen geleistet.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2024 abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Nach Auslegung des Klageantrags sei davon auszugehen, dass der Kläger auf der Grundlage von Ziffer 5 des mit dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2012 geschlossenen Vergleichs die dauerhafte Niederschlagung bzw. sinngemäß den Erlass der am 31. Januar 2023 noch verbliebenen Restforderung begehre.
Statthaft sei nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Alt. Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die gesetzlich in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) geregelte Niederschlagung sei nach allgemeiner Meinung ein bloßes Verwaltungsinternum. Es zeichne sich dadurch aus, dass die Verwaltung schlicht davon absehe, ihre Forderung vorübergehend oder auch unbefristet weiterzuverfolgen. Ein Erlass im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV sei demgegenüber der materiell-rechtlich wirksame endgültige Verzicht des Leistungsträgers auf seinen Anspruch (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 42 SGB I (Stand: 15.06.2024), Rn. 74 ff.) Die im Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2024 enthaltene Ablehnung des Antrags des Klägers auf (dauerhafte) Niederschlagung sei, da die Niederschlagung allein verwaltungsinterne Maßnahme sei, als „actus contrarius“ kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Ablehnung nicht auf Außenwirkung gerichtet sei (so auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2018 – L 1 KR 910/16 –, Rn. 74, juris). Auch habe der Beklagte die beantragte Niederschlagung nicht der Form nach durch Verwaltungsakt abgelehnt, denn das Schreiben des Beklagten vom 14. Februar 2024 stelle sich auch nicht dem äußeren Anschein nach als Verwaltungsakt dar. Schließlich habe auch der Widerspruchsbescheid vom 16. April 2024 die Ablehnung der Niederschlagung nicht in einen Verwaltungsakt umgestaltet. Vielmehr habe der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei der Niederschlagung um eine rein verwaltungsinterne Maßnahme handele, und habe den Widerspruch im Tenor auch als unzulässig verworfen.
Die Klage sei indes als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Dem Kläger fehle hier nach Auffassung der Kammer nicht die für eine allgemeine Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, da eine Verletzung von subjektiven Rechten des Klägers durch die Ablehnung der Niederschlagung hier ausnahmsweise möglich scheine. Zwar handele es sich bei einer Niederschlagung, wie gezeigt, grundsätzlich um eine verwaltungsinterne Maßnahme und könne dem Kläger ein subjektives Recht auf Niederschlagung nicht bereits qua Gesetz erwachsen. Allerdings sei im durch die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2012 geschlossenen Vergleichsvertrag (§ 54 SGB X) in Ziff. 5 ausdrücklich vereinbart worden: „Der Beklagte wird die verbliebene Restforderung am 31. Januar 2023 niederschlagen“. Die Kammer erkenne daher jedenfalls hierin einen anspruchsbegründenden Umstand und die Begründung eines subjektiven Rechts.
Ob eine solche Vereinbarung rechtlich überhaupt zulässig gewesen sei, könne dahinstehen. Denn die Regel, dass die im Vergleichsvertrag getroffene Regelung mit dem Vertragsschluss für die Vertragspartner verbindlich werde, gelte selbst dann, wenn sich der Vertrag inhaltlich als rechtswidrig erweise, weil die in ihm vereinbarte Regelung – ganz oder teilweise – im Widerspruch zur materiellen Rechtslage stehe. Denn der Vergleichsvertrag bilde eine eigenständige Rechtsgrundlage für die in ihm vereinbarten Regelungen. Wenn der Vergleichsvertrag nicht nichtig sei, bleibe er rechtswirksam, auch wenn sich später herausstelle, dass sein Inhalt rechtswidrig sei (Hartmeyer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 54 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 115 m.w.N.).
Die Klage sei jedoch unbegründet, denn der Kläger habe keinen Anspruch aus Ziffer 5 des Vergleichsvertrages auf dauerhafte Niederschlagung oder gar den Erlass der verbliebenen Restforderung. Zur Überzeugung der Kammer könne sich der Kläger auf den Vergleichsvertrag vom 20. Dezember 2012 nicht mehr berufen.
Bei entsprechender Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –) sei zunächst festzustellen, dass die Vergleichsvereinbarung vom 20. Dezember 2012 so nicht geschlossen worden wäre, wenn dem Beklagten bekannt gewesen wäre, dass der Kläger seiner Ratenzahlungsverpflichtung in der dort geregelten Höhe nicht nachkomme und eine neue Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit abschließe. Dies folge bereits daraus, dass ein Vergleichsvertrag unter anderem gekennzeichnet sei durch ein gegenseitiges Nachgeben, wie bereits aus dem Wortlaut von § 54 Abs. 1 SGB X folge. Der Beklagte sei dem Kläger im Rahmen des Vergleichsschlusses insoweit deutlich entgegengekommen als in Ziffer 1 die Forderung von ursprünglich 32.990,83 Euro auf 20.000,00 Euro reduziert worden sei. Im Gegenzug habe sich der Kläger dazu verpflichtet, ab dem 1. Februar 2023 [richtig: 1. Februar 2013] monatliche Raten in Höhe von 165,00 Euro (Ziffer 3 [richtig: Ziffer 2]) bzw. jedenfalls 115,00 Euro (Ziffer 4 [richtig: Ziffer 3]) zu zahlen. Für den Fall, dass der Kläger mit mehr als zwei Raten in Verzug gerate, sei vereinbart worden, dass der Beklagte berechtigt sei, den sodann noch offenen Restbetrag sofort fällig zu stellen (Ziffer 4). Bei Gesamtbetrachtung dieser einzelnen Vereinbarungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die in Ziffer 5 geregelte Niederschlagung oder gar einen Erlass der am 31. Januar 2023 verbliebenen Restforderung auch dann hätte vornehmen wollen, wenn die Ratenzahlung des Klägers wesentlich geringer ausfalle oder gar ganz ausbleibe. Im Gegenteil ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Beklagte die Niederschlagung bzw. den Erlass von der (tatsächlich erfolgenden) laufenden Zahlung von Tilgungsraten in einer fest definierten Höhe abhängig machen wollte. Wollte man dies anders sehen, wie der Kläger, hätte dies zur Folge, dass die Niederschlagung der am 31. Januar 2023 verbliebenen Restforderung durch den Beklagten auch dann zu erfolgen gehabt hätte, wenn der Kläger innerhalb des 10-jährigen Zeitraums 0 Euro auf die Restforderung gezahlt hätte. Dass der Beklagte eine solche Vereinbarung gewollt hätte, könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht angenommen werden und würde im Übrigen dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel deutlich entgegenstehen. Dies ließe zum einen unberücksichtigt, dass der Beklagte dem Kläger mit der Reduktion der Forderung (Ziffer 1) bereits erheblich entgegengekommen sei. Zum anderen ergebe sich aus Ziffer 4 deutlich, dass der Beklagte eine Niederschlagung auch davon habe abhängig machen wollen, dass der Kläger nicht mit mehr als zwei Raten in Verzug gerate. Dass in Ziffer 5 eine Formulierung fehle, wonach der Beklagte die verbliebene Restforderung am 31. Januar 2023 „nur bei Erfüllung der Ziffern 2 und 3“ niederschlagen bzw. erlassen wollte, sei im Ergebnis unschädlich, da sich diese Voraussetzung, wie aufgezeigt, bereits aus dem Kontext bzw. einer Gesamtschau der Vereinbarungen ergebe.
Unabhängig davon binde ein Vergleichsvertrag die Beteiligten ausnahmsweise dann nicht, wenn sich das Berufen hierauf im Einzelfall als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Insbesondere könne der Grundsatz der Vertragstreue dann durchbrochen werden, wenn besondere Umstände vorlägen und dabei das Festhalten am Vertrag zu einem mit der Gerechtigkeit schlechthin unvereinbaren Ergebnis führen würde oder mit einer früheren Handlungsweise eines Vertragsbeteiligten völlig unvereinbar wäre (Hartmeyer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 54 SGB X (Stand: 15.11.2023), Rn. 117 m.w.N.). Festzuhalten sei an dieser Stelle, dass der Kläger den Grundsatz der Vertragstreue bereits selbst missachtet habe, als er die Raten nicht mehr in der vereinbarten Höhe bzw. zwischenzeitlich überhaupt nicht gezahlt habe. Sodann habe er mit dem für den Forderungseinzug qua Aufgabenübertagung zuständigen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit eine neue Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen. Soweit er nunmehr den Beklagten zur Einhaltung der ursprünglichen Vereinbarung verpflichten möchte, setze er sich mithin zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch. Zur Überzeugung der Kammer stelle sich dies als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar und dem Kläger sei eine Berufung auf den Vergleich auch aus diesem Grunde nicht mehr möglich. Im Übrigen dürfte durch die neuerliche Ratenzahlungsvereinbarung im Sommer 2015 auch eine neue Regelung des fraglichen Rechtsverhältnisses erfolgt sein, welches die bisherige Vereinbarung ersetzt habe.
Ob mit dem Wort „Niederschlagung“ in Ziffer 5 des Vergleichs eine Niederschlagung oder ein Erlass gemeint gewesen sei, sei nach den vorstehenden Ausführungen im Ergebnis unerheblich. Der Beklagte sei zu einer Niederschlagung des bislang unbeglichenen Teils der Erstattungsforderung nicht mehr verpflichtet.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2024 zugestellt worden.
Der Kläger hat am 6. November 2024 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Er meint, das Urteil beruhe auf falschen rechtlichen Annahmen. Das Sozialgericht sei der Auffassung, der Kläger könne sich nicht mehr auf den Vergleich vom 20. Dezember 2012 berufen. Bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Vereinbarungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die in Ziffer 5 geregelte Niederschlagung oder sogar einen Erlass der am 31. Januar 2023 verbliebenen Restforderung auch dann hätte vornehmen wollen, wenn die Ratenzahlungen des Klägers wesentlich geringer ausfallen oder gar ganz ausbleiben würden. Diese Annahmen seien jedoch in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.
Bereits bei Bewertung der in Ziffer 1 des Vergleich zustande gekommenen Hauptverpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 20.000,- Euro gehe das Sozialgericht davon aus, dass allein der Beklagte dem Kläger entgegen gekommen sei und die ursprüngliche Forderung von 32.990,83 Euro auf 20.000,- Euro reduziert habe. Allerdings beinhalte ein Vergleich per Definition ein gegenseitiges Nachgeben. Insofern verkenne das Sozialgericht, dass auch der Kläger nachgegeben habe. Die damalige Maximalforderung des Beklagten sei die Zahlung von 32.990,83 Euro gewesen, wohingegen die damalige Maximalforderung des Klägers die Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids gewesen sei, damit er keine Rückzahlung leisten müsse. Schlussendlich habe man sich darauf geeinigt, dass der Kläger dann 20.000,-- Euro zurückzahle. Hierin enthalten sei also auch ein Nachgeben des Klägers. Von einem "deutlichen Entgegenkommen" des Beklagten, wie aber das Sozialgericht meine, könne keine Rede sein.
In Ziffer 2 des Vergleichs sei keine eigenständige Ratenzahlungsverpflichtung gleich einer Hauptforderung festgehalten worden, sondern diese Ziffer beinhalte lediglich ein Recht des Klägers, welches er habe in Anspruch nehmen können oder eben auch nicht. Dies werde ganz deutlich durch den Wortlaut der gewählten Formulierung, wonach es dem Kläger nachgelassen werde, den Betrag in monatlichen Raten zu 165,- Euro zurückzuzahlen. Diese Formulierung sei so zu verstehen, dass der Kläger monatliche Raten zahlen könne, dies aber auch nicht müsse. Zahle er die Rate, könne der Beklagte keine weitergehenden Vollstreckungsmaßnahmen einleiten. Zahle der Kläger die Raten nicht, könne der Beklagte natürlich die dann noch offene Restforderung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs fällig stellen und die Vollstreckung gegen den Kläger betreiben. Und genau das sei auch in Ziffer 4 des Vergleichs festgehalten worden, und zwar als einzige Rechtsfolge dafür, dass der Kläger keine Raten zahle. Eine weitergehende Rechtsfolge sei gerade nicht festgehalten worden.
Gleichwohl sei das Sozialgericht der Auffassung, dass die Regelungen des Vergleichs nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen wären. Für eine solche Auslegung sei kein Raum.
Dass der Beklagte sicher nicht die vollen 20.000,- Euro zurückerhalten würde, sei allen Beteiligten von Anfang an bewusst gewesen. Dies folge bereits daraus, dass selbst bei durchgehender Zahlung der Maximalrate in Höhe von 165,- Euro die vollen 20.000,- Euro nicht erreicht worden wären, dies gelte natürlich umso mehr, wenn die Rate auf 115,-Euro monatlich sinke.
Auch den Zahlungsvereinbarungen des Klägers mit dem Inkasso-Service habe das Sozialgericht überzogene Bedeutung beigemessen. Denn der Inkasso-Service dürfte schon für Erlass und Stundungen und damit auch für Ratenzahlungen, welche nichts anderes als Stundungen seien, nicht zuständig sein. Das habe der Bundesfinanzhof für den Bereich des Kindergeldes der Familienkassen bereits entschieden (vgl. BFH, Urteil vom 16. Februar 2023, Az. III R 15/22).
Darüber hinaus dürfte auch der Einzug der Forderung durch den Inkasso-Service als Behörde vergleichbar sein mit der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers bezüglich einer privatrechtlichen Forderung. Eine solche Einigung könne den ursprünglichen Vergleich vom 20. Dezember 2012 nicht abändern.
Insofern gehe das Sozialgericht fehl in der Annahme, aufgrund der Nichteinhaltung der Ratenzahlungen würde nunmehr auch Ziffer 5 des Vergleichs nicht mehr gelten und es sei unschädlich, dass in der Ziffer eine Formulierung fehlen würde, wonach der Beklagte die verbliebene Restforderung "nur bei Erfüllung der Ziffern 2 und 3" niederschlagen bzw. erlassen wolle. Hierdurch messe das Sozialgericht dem Vergleich einen Erklärungsinhalt bei, welcher weder festgehalten noch gewollt gewesen sei. Die Urteilsbegründung sei offensichtlich ergebnisorientiert. Hierbei werde aber die Grenze einer zulässigen Auslegung einer Vereinbarung deutlich überschritten.
Der Kläger habe sich auch nicht "vertragsuntreu" verhalten, da es sich bei der Ratenzahlung nicht um eine unbedingt nachzukommende Hauptverpflichtung handele. Dieses Fehlverständnis ziehe sich wie ein roter Faden durch die gesamte Urteilsbegründung.
Im weiteren Verfahren hat der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 4. Juni 2025, Az. B 7 AS 17/24 R) die Einrede der Verjährung erhoben. Der gerichtliche Vergleich vom 20. Dezember 2012 führe zu einem Neubeginn der Verjährung. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) greife vorliegend nicht ein, da es bereits an einem von § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorausgesetzten Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs erlassen worden wäre, fehle; auch fruchtlose Pfändungsversuche stellen keinen Verwaltungsakt dar. Da nach der Rechtsprechung des BSG die Verjährungsregelungen des BGB vorliegend nicht anwendbar seien, hätten die Ratenzahlungen des Klägers die Verjährung nicht unterbrochen. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Forderung sei daher bereits verjährt.
Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs. 2 SGB X greife vorliegend entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ein, da ein entsprechender Verwaltungsakt nicht vorliege. Deswegen könne nicht auf § 197 BGB ausgewichen werden. Denn in § 45 Abs. 2 SGB I werde lediglich auf die Regelungen für die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung geltenden Vorschriften des BGB verwiesen, also auf die Titel 2 und 3 des Abschnitts 5 des Allgemeinen Teil des BGB, nicht aber auf Titel 1, welcher den Gegenstand und die Dauer der Verjährung regele (§§ 194-202 BGB). § 197 BGB sei daher vorliegend nicht anwendbar. Die Verjährungsfrist betrage daher vier Jahre, welche unstreitig bereits abgelaufen seien. Wenn die streitgegenständliche Forderung aber aufgrund von Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei, sei die vertragliche Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich einzuhalten und die Forderung nunmehr dauerhaft niederzuschlagen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 7. Oktober 2024 (Az. S 11 AS 114/24) wird der Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2024, die verbliebene Restforderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 dauerhaft niederzuschlagen,
hilfsweise, dass festgestellt wird, dass die verbliebene Restforderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 verjährt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sowie die ausführliche Klageerwiderung vom 18. Juni 2024 im erstinstanzlichen Verfahren und meint, die Berufung sei zurückzuweisen. Der Kläger gebe in seiner gesamten Argumentation zu erkennen, dass er offenbar bereits bei Vertragsschluss niemals die Absicht gehabt habe, die Forderung zu tilgen, wenigstens jedoch sich ihr nur „nach eigenem Gusto“ zuzuwenden. Wie wahrscheinlich wäre es gewesen, dass der Beklagte sich hierauf eingelassen hätte, wäre dies tatsächlich so gewollt gewesen? Mit einem Verständnis des Vergleichs, der sich auch an den Maßstäben des § 242 BGB orientiere, habe dies nun freilich rein gar nichts zu tun. Und wer habe im Übrigen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen können, ob sich die finanzielle Lage des Klägers nicht verbessern würde?
Der Beklagte ist der Erhebung der Verjährungseinrede entgegengetreten und hat darauf verwiesen; die vom Kläger angeführte Entscheidung des BSG vom 4. Juni 2025 betreffe die vorliegende Konstellation nicht.
Auf Nachfrage hat die Beklagtenseite die Zahlungsaufstellung der vom Kläger geleiteten Zahlungen vorgelegt. Auf Bl. 210 bis 214 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Dort sind als letzte Zahlungen folgende Ratenzahlungen beziffert:
[Abbildung]
Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 und nochmals am 27. Februar 2026 hat der Beklagte sein Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Der Kläger hat dieses Einverständnis mit Schreiben vom 10. Februar 2025 und ebenfalls erneut am 27. Februar 2026 erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten S 10 AS 628/11 sowie S 11 AS 65/24 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann der Senat ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 7. Oktober 2024 ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da die Beteiligten über eine Restforderung des Beklagten gegenüber dem Kläger in Höhe von 15.299,00 Euro bzw. 7.687,00 Euro streiten.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht bestand nach Angaben des Beklagten noch eine Restforderung in Höhe von 15.299,00 Euro. Der Kläger leistete zuletzt am 29. August 2024, 1. Oktober 2024 und am 1. November 2024 Ratenzahlungen in Höhe von 25,00 Euro. Am 25. Januar 2025 hat er einen Zahlung von 7.500,-- Euro überwiesen. Er zahlte insgesamt 12.313,00 Euro (vgl. Bl. 214 GA).
Der Kläger schriftsätzlich beantragt, den Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2024, die verbliebene Restforderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 dauerhaft niederzuschlagen.
Der Antrag ist unter Heranziehung des Vorbringens des Klägers nach § 123 SGG auszulegen.
Der Senat legt das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass dieses – jedenfalls auch – auf die Feststellung gerichtet ist, dass er auf die noch nicht getilgte Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 nicht mehr zu leisten hat. Dies entspricht seinem erkennbaren Begehren, wenn man es – unter Berücksichtigung des sogenannten Meistbegünstigungsgrundsatzes – so fasst, dass er es in zulässiger Weise gerichtlich geltend machen kann. Hinsichtlich der vom Kläger beantragten Niederschlagung hat der Beklagte nämlich gerade keine (ablehnende) Regelung treffen wollen – was im Übrigen der Qualifizierung der Niederschlagung als bloßem Verwaltungsinternum entspricht –, so dass eine hierauf gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage unzulässig ist. Der Kläger will aber erkennbar die fortdauernde Inanspruchnahme durch den Beklagten abwehren. Dies könnte er gegebenenfalls mit einer negativen Feststellungsklage im Sinne von § 55 SGG erreichen, hinsichtlich derer auch das notwendige Feststellungsinteresse besteht. Für ein entsprechendes Verständnis spricht zudem, dass er in diesem Rahmen sowohl die Frage, ob sich aus dem im Jahr 2012 geschlossenen Vergleich (inzwischen) ein Hindernis für die Durchsetzung der Forderung ergibt, als auch die Verjährungseinrede gerichtlich prüfen lassen kann. Da vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass das entsprechende Begehren dem Vorbringen des Klägers bereits in erster Instanz zu entnehmen war, stellt sich auch das auf die Erhebung der Verjährungseinrede gestützte Begehren nicht als Klageerweiterung in der Berufungsinstanz, sondern nur als weiteres Argument zur Stützung des Feststellungsbegehrens dar und ist daher ohne Weiteres zulässig (vgl. § 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.
Das angegriffene Urteil erweist sich als rechtmäßig. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2024, noch auf Niederschlagung der offenen Forderung gegen den Beklagten, noch auf die Feststellung, dass die Forderung verjährt ist oder der Beklagte sie aus sonstigen Gründen – namentlich auf Grund des im Jahr 2012 geschlossenen Vergleichs – nicht mehr durchsetzen dürfte.
Inhaltlich – und damit abgesehen von der Einordnung einer reinen Leistungsklage als vorliegend statthafte Klageart – teilt der Senat die Rechtsauffassung des Sozialgerichts und schließt sich dieser vollumfänglich nach eigener Prüfung an und sieht deshalb nach § 153 Abs. 2 SGG von der Darstellung der weiteren Entscheidungsgründe ab.
Soweit der Kläger die Feststellung der Verjährung begehrt, ist die Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Soweit der Kläger meint, die Forderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 sei zwischenzeitlich verjährt, kann er mit diesem Argument nicht durchdringen.
Die noch nicht getilgten Erstattungsforderungen des Beklagten aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 sind noch nicht verjährt.
Zwar gilt für die Forderung zunächst die Verjährungsfrist von vier Jahren gemäß § 50 Abs 4 SGB X, jedenfalls die vom Kläger bis Mai 2023 geleisteten Zahlungen haben die Frist jedoch jeweils neu beginnen lassen.
Der Beklagte hatte gegenüber dem Kläger die Erstattungsforderung durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2009 festgesetzt. § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X bestimmt, dass ein Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der Verwaltungsakt nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X). § 52 SGB X bleibt unberührt (§ 50 Abs. 4 Satz 3 SGB X).
Der Erstattungsbescheid ist durch den gerichtlichen Vergleich am 20. Dezember 2012 unanfechtbar geworden. Damit lief die Verjährungsfrist zunächst vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016.
Nach der Rechtsprechung des BSG führen jedoch Ratenzahlungen wie die des Klägers jedenfalls bis Mai 2023 jeweils zu einem Neubeginn dieser vierjährigen Verjährungsfristen.
Das BSG hat insoweit ausgeführt: „Nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (in der seit 1.1.2002 geltenden Normfassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl I 3138), der gemäß § 50 Abs 4 Satz 2 SGB X sinngemäß anwendbar ist, beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Hierfür genügt nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung jedes – auch ein rein tatsächliches – Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs – wenigstens dem Grunde nach – unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde (BGH vom 6.11.2018 – XI ZR 369/18 – juris RdNr 10 mwN; BGH vom 24.1.2019 – IX ZR 233/17 – NJW 2019, 1219 RdNr 15). In Abgrenzung dazu genügt es für einen Neubeginn der Verjährung dagegen nicht, wenn der Verpflichtete - insbesondere bei bestehenden Einwendungen dem Grunde nach - nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits eine Leistung anbietet (BGH vom 6.11.2018 – XI ZR 369/18 – juris RdNr 10 mwN)“ (BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R –, Rn. 19, juris).
Wobei das BSG weiter ausführt, dass bei verbindlichen öffentlich-rechtlichen Forderungen deren Erfüllung (nur) aus Kulanz oder zur gütlichen Streitbeilegung - wie im Zivilrecht denkbar – regelmäßig ausscheide (BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R –, Rn. 20, juris). Gleiches dürfte für unter Vorbehalt erbrachte Zahlungen gelten.
Aus der Akte geht hervor, dass der Kläger über Jahre Zahlungen an den vom Beklagten in Anspruch genommenen Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) geleistet hat. Zahlungsunterbrechungen und Abänderungen der Zahlungshöhe sind auf die Einkommenssituation des Klägers zurückzuführen. Die Korrespondenz des Klägers hinsichtlich der Ratenhöhe ist jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass er die Ratenzahlung dem Grunde nach in Frage stellte.
Nach der Rechtsprechung des BSG kommt es auch nicht darauf an, dass Absender der Zahlungsaufforderungen sowie Forderungsaufstellungen jeweils die BA war und der Kläger seine Zahlungen auch an die BA als Dritten statt an den Beklagten leistete (BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R –, Rn. 26, juris).
Daher kann nach der Rechtsprechung die in der Zahlung liegende Anerkennungshandlung, obwohl sie nicht "gegenüber dem Gläubiger" erfolgte, als gegenüber dem Beklagten abzugebende Erklärungen verstanden werden. Denn der Inkasso-Service der BA ist vom Beklagten als bevollmächtigt anzusehen, im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug als dessen Vertreter Erklärungen entgegenzunehmen (§ 164 Abs 3 BGB) (BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R –, Rn. 26, juris).
Die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X ist daher nicht abgelaufen. Aus der vorgelegten Zahlungsaufstellung (Bl. 210 – 214 GA) geht hervor, dass der Kläger von April 2015 bis einschließlich Mai 2023 eine monatliche Ratenzahlung von 25,00 Euro geleistet hat. Weitere Zahlungen sind von ihm am 4. November 2024 in Höhe von 25,00 Euro und am 21. Januar 2025 in Höhe 7.500,00 Euro geleistet worden. Selbst wenn man auf die in Mai 2023 zuletzt geleistete Rate abstellen würde, weil die späteren Zahlungen unter Vorbehalt geleistet wurden, hat die vierjährige Verjährungsfrist nach § 50 Abs 4 SGB X mit dieser Zahlung erneut begonnen (BSG, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R –, Rn. 27, juris) und ist derzeit gerade nicht abgelaufen.
Es kann daher auch dahinstehen, ob durch den gerichtlichen Vergleich vom 20. Dezember 2012 im Verfahren zudem die Verjährungsfrist von 30 Jahren nach ausgelöst worden ist (in diesem Sinne: SG München, Urteil vom 13. Dezember 2016 – S 28 KA 469/14 –, Rn. 33, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus §193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht gegeben.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat LSG Hessen in L 6 AS 457/24 entschieden?“