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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 45 SGB I – Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 SGB I verweisen

  • § 70 SGB I – Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
  • § 106 SGB V – Wirtschaftlichkeitsprüfung
  • § 106d SGB V – Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

Rechtsprechung zu § 45 SGB I

80 Entscheidungen zitieren § 45 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 05.05.2010 – B 6 KA 5/09 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Auch für Regresse wegen Verordnungen, die die Grenzen der Leistungspflicht der GKV nicht eingehalten haben, gilt eine vierjährige Ausschlussfrist. 2. Derartige Verordnungen stellen keinen "sonstigen Schaden" der Krankenkasse iS der BSG-Rechtsprechung dar. 3. Der Prüfantrag einer Krankenkasse hemmt (nach altem Recht: unterbricht) den Ablauf der Ausschlussfrist in entsprechender Anwendung der § …
  • BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 1 KR 24/11 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Krankenkasse kann ein Krankenhaus im Wege der Stufenklage auf Übermittlung von Behandlungsdaten an den MDK zur Abrechnungsprüfung und auf Erstattung überzahlter Vergütung in unbezifferter Höhe verklagen. 2. Die Krankenkasse muss sich im Rahmen der Abrechnungsprüfung Prüfanzeigefehler des MDK zurechnen lassen (Anschluss an BSG vom 16.5.2012 - B 3 KR 14/11 R = BSGE 111, 58 = SozR 4-2500 § …
  • BSG, Urt. v. 11.12.2019 – B 6 KA 23/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Den Gremien der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung obliegt die Festsetzung von Regressen wegen der unzulässigen Verordnung von Arzneimitteln als Sprechstundenbedarf. 2. Auch gesamtvertraglich kann eine Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung nicht vereinbart werden.
  • BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 10/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Stellt das Krankenhaus der Krankenkasse eine Schlussrechnung mit ins Auge springendem Korrekturbedarf, hindert dies den Eintritt der Verwirkung. 2. Die von der Krankenkasse gewählte Prüftiefe der Krankenhausabrechnung bestimmt, welche Erkenntnisquellen dafür maßgeblich sind, ob ein ins Auge springender Korrekturbedarf der Schlussrechnung besteht.
  • BSG, Urt. v. 11.09.2019 – B 6 KA 13/18 R · 6. Senat

    Leitsatz: Übersteigen Abschlagszahlungen auf vertragsärztliches Honorar (hier: für die Teilnahme an Strukturverträgen zum ambulanten Operieren) den endgültig festgesetzten Honoraranspruch, kann die Kassenärztliche Vereinigung das überzahlte Honorar auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückfordern.
  • BSG, Urt. v. 09.04.2019 – B 1 KR 5/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse kann nach ergänzender Vertragsauslegung vom Krankenhaus Erstattung geleisteter Umsatzsteuer auf die Herstellungskosten von ambulant an Versicherte abgegebenen Arzneimittelzubereitungen verlangen, wenn diese nach späterer Ansicht der Steuerverwaltung umsatzsteuerfrei sind und das Krankenhaus die Umsatzsteuer risikolos von der Steuerverwaltung zurückverlangen kann. 2. Tritt ein …

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