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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 46 SGB I – Verzicht

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 SGB I verweisen

  • § 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

Rechtsprechung zu § 46 SGB I

21 Entscheidungen zitieren § 46 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 16.07.2024 – L 7 AS 122/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Der Verzicht auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist unwirksam iS des § 46 Abs. 2 SGB I, wenn durch den Verzicht der im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung festgelegte Bewilligungszeitraum verkürzt werden soll und auf diese Weise die Regelungen über die Berechnung von Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (§ 3 …
  • BSG, Urt. v. 05.09.2019 – B 8 SO 20/18 R · 8. Senat

    Leitsatz: Das vom Sozialhilfeträger antragsgemäß eingeleitete Verwaltungsverfahren ist beendet, wenn der Antrag auf Sozialhilfe trotz fortbestehender Notlage zurückgenommen wird, ohne dass der Sozialhilfeträger ermitteln muss, ob der zur Kenntnis gebrachte Bedarf weiterhin besteht.
  • BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 26/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Der Grundsicherungsträger kann eine Berechtigung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens aus der laufenden Regelleistung weder unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung noch aus einer von ihm vorformulierten und erwirkten (Verzichts-)Erklärung des Leistungsberechtigten ableiten.
  • BSG, Urt. v. 11.05.2011 – B 5 R 8/10 R · 5. Senat

    Leitsatz: Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht nur dann, wenn der Berechtigte für nach dem Fremdrentenrecht anzurechnende Zeiten zugleich eine ausländische Rentenleistung tatsächlich erhält.
  • BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 R · 4. Senat

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit

  • BSG, Urt. v. 22.01.2026 – B 6a/12 KR 14/24 R · 6a. Senat

    Krankenversicherung - Familienversicherung - Rückkehr von privat versichertem Altersrentner in die gesetzliche Krankenversicherung - vorübergehende Wahl einer Teilrente (hier: vier Monate) - vorausschauende Betrachtung der Einkommensverhältnisse - regelmäßiges Einkommen - Prognosezeitraum

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