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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 47 SGB I – Auszahlung von Geldleistungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/886 (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024) geändert worden ist, gilt, überwiesen. Abweichend von Satz 1 werden Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers innerhalb des Geltungsbereiches der in Satz 1 genannten Verordnung übermittelt, wenn

  • 1. der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, oder
  • 2. die Auszahlung im Einzelfall keinen Aufschub duldet.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 47 SGB I

7 Entscheidungen zitieren § 47 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 07.04.2016 – B 5 R 26/14 R · 5. Senat

    Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung - Anfrage an den 13. Senat des BSG

  • BSG, Urt. v. 16.02.2022 – B 8 SO 3/20 R · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Unzulässigkeit - Feststellungsinteresse - erledigter Verwaltungsakt - Wiederholungsgefahr - Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Auszahlung von Geldleistungen - Rechtsänderung - Wunsch- und Wahlrecht des …

  • BSG, Urt. v. 07.02.2012 – B 13 R 85/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Der Rentenversicherungsträger darf eine Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt regeln (Anschluss an BSG - GrS - vom 31.8.2011 - GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr 4). 2. Ein Verrechnungs-Verwaltungsakt ist noch hinreichend bestimmt, wenn die zur Verrechnung gestellte Gesamtforderung des anderen Leistungsträgers mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. …
  • BSG, Beschl. v. 17.08.2017 – B 5 R 26/14 R · 5. Senat

    Vorlage an den Großen Senat - Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - Kontoauflösung

  • BSG, Urt. v. 27.05.2014 – B 5 RE 6/14 R · 5. Senat

    Leitsatz: Bezieher einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKPV) der Schweiz versichert sind, erhalten zu ihren Aufwendungen für eine private Krankenzusatzversicherung keinen Zuschuss vom Rentenversicherungsträger.
  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.

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