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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 11 BKGG – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gewährt.

(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.

(3) Abweichend von § 47 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch werden das sozialrechtliche Kindergeld und der Kinderzuschlag ausschließlich auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gilt, überwiesen. Die Überweisung erfolgt kostenfrei.

(4) § 45 Absatz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(6) Wird ein Verwaltungsakt über die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ausschließt oder mindert.

(7) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über

  • 1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1) sowie
  • 2. die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Familienkasse auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt ist, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BKGG verweisen

  • § 19 BKGG – Übergangsvorschriften
  • § 21 BKGG – Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 durch Kindergeld

Rechtsprechung zu § 11 BKGG

7 Entscheidungen zitieren § 11 BKGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.04.2011 – 1 BvR 1765/09 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Unterschiedliche Verfahrensregelungen für Kindergeld nach dem EStG einerseits und BKGG andererseits mit Gleichheitssatz <Art 3 Abs 1 GG> vereinbar - Substantiierungsanforderungen an Rüge einer unterlassenen Richtervorlage gem Art 100 Abs 1 GG

  • BSG, Urt. v. 20.05.2014 – B 10 EG 9/13 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. In Deutschland erzielte, aber von einem fremden Hoheitsträger (hier: Europäisches Patentamt) besteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zählen nicht zur Bemessungsgrundlage des Elterngelds. 2. Die Zugehörigkeit zu einem umfassenden autonomen System sozialer Sicherheit eines anderen Hoheitsträgers rechtfertigt es, die von diesem Hoheitsträger gezahlten und von ihm besteuerten Bezüge …
  • BSG, Urt. v. 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Ausschluss von Grundsicherungsleistungen wegen einer förderungsfähigen Ausbildung besteht nicht mehr, wenn der Auszubildende wegen Krankheit länger als drei Kalendermonate an der Ausbildung gehindert ist. 2. Der Antrag auf Arbeitslosengeld II wirkt auf einen Zeitraum zurück, für den als andere Sozialleistung zunächst Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen wurden …
  • EuGH, Urt. v. 11.06.1991 – C-251/89

    Nikolaos Athanasopoulos und andere gegen Bundesanstalt für Arbeit. Ersuchen um Vorabentscheidung: Sozialgericht Nürnberg - Deutschland. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen.

  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.
  • BSG, Urt. v. 26.03.2014 – B 10 KG 1/13 R · 10. Senat

    Leitsatz: Während einer Tätigkeit als Missionar in einem Staat außerhalb der Europäischen Union besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn diese nicht für eine der im Gesetz ausdrücklich genannten Missionswerke und -gesellschaften, Vereinbarungspartner oder Arbeitsgemeinschaften ausgeübt wird und sich nichts Gegenteiliges aus einem Sozialversicherungsabkommen ergibt.

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