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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 48 SGB I – Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Rentenbestandteile (Geldleistungen für Kinder) können an Kinder, die bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 5 Satz 2 ergibt, ausgezahlt werden. Für das Kindergeld gilt dies auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder den Kindern Unterhalt gewährt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend, wenn unter Berücksichtigung von Kindern, denen gegenüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 48 SGB I

12 Entscheidungen zitieren § 48 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, Urt. v. 14.03.2024 – 10 K 508/22 · 10. Senat

    Abzweigung von Kindergeld an das Kind bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes und dadurch bedingter fehlender Unterhaltspflicht der Eltern

  • BFH, Urt. v. 20.02.2025 – III R 10/24 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Kindergeld, das für ein volljähriges Kind zugunsten eines Elternteils festgesetzt worden ist, kann nicht an das Kind ausgezahlt werden, wenn das Kind aufgrund eigener Einkünfte oder Bezüge nicht unterhaltsbedürftig ist. 2. Eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes kommt bei fehlender Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht in …
  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern nicht, wenn es weder weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, noch mit ihnen in angemessener Zeit zumutbar Kontakt aufnehmen kann und objektiv der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung zu befürchten ist. 2. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten verbleibende …
  • BSG, Urt. v. 09.11.2010 – B 4 AS 78/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Vom Einkommen eines Hilfebedürftigen nach dem SGB 2 ist der in einer Jugendamtsurkunde titulierte Unterhaltsanspruch regelmäßig in der dort festgelegten Höhe unabhängig von seiner Pfändbarkeit abzusetzen, wenn mit ihm gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.
  • BFH, Urt. v. 26.06.2014 – III R 39/12 · 3. Senat

    Leitsatz: Soweit der Einspruch des Kindes gegen die Ablehnung der beantragten Abzweigung des Kindergelds an sich selbst erfolgreich ist, ist die Regelung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gemäß § 77 EStG analog anwendbar.
  • BSG, Urt. v. 29.01.2014 – B 5 R 36/12 R · 5. Senat

    Leitsatz: Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen sozialrechtliche Ansprüche auf laufende Geldleistungen zu übertragen und damit die Rechtszuständigkeit der Forderung zu ändern.

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