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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 6b BKGG – Leistungen für Bildung und Teilhabe

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn

  • 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder
  • 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.

(2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

(3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6b BKGG verweisen

Rechtsprechung zu § 6b BKGG

5 Entscheidungen zitieren § 6b BKGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 10.03.2015 – B 1 AS 1/14 KL · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket im Jahre 2012 an die Bundesländer unterliegen keinen nachträglichen Korrekturen wegen des Umfangs tatsächlich hierfür getätigter Aufwendungen. 2. Die gesetzliche Regelung der Pauschalzahlungen des Bundes für das Bildungs- und Teilhabepaket ist nicht verfassungswidrig.
  • BSG, Urt. v. 14.12.2021 – B 14 AS 21/20 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ein Anbieter, der bezweckt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, ist nicht geeignet, Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft an Kinder und Jugendliche zu erbringen.
  • BSG, Urt. v. 05.07.2017 – B 14 AS 29/16 R · 14. Senat

    Leitsatz: Eine private Ersatzschule weist jedenfalls dann einen eigenständigen Bildungsgang im Sinn des Bildungs- und Teilhabepakets des SGB II auf, wenn der Erwerb eines allgemeinbildenden Schulabschlusses für ihre Schüler landesrechtlich besonderen Anforderungen unterliegt.
  • BSG, Urt. v. 22.11.2011 – B 4 AS 204/10 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Aufwendungen für einen Schüleraustausch mit einer Schule im Ausland sind als Leistung für eine mehrtägige Klassenfahrt vom Jobcenter zu erbringen, wenn deren Durchführung den bundesrechtlichen Rahmen nicht überschreitet und sich im Rahmen der landesschulrechtlichen Bestimmungen hält (Fortführung von BSG vom 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R = BSGE 102, 68 = SozR 4-4200 § 23 Nr 1).
  • BSG, Urt. v. 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R · 4. Senat

    Leitsatz: Lernförderung ist mehr als nur Nachhilfe und umfasst grundsätzlich jede Förderung Lernender, wozu auch ein Unterricht zur Lese-Rechtschreibförderung über eine längere Zeit hinweg gehören kann.

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