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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 13 BKGG – Zuständige Stelle

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Absatz 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Bayern Nord zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld und Kinderzuschlag einheitlich einer anderen Familienkasse übertragen.

(4) Für die Leistungen nach § 6b bestimmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen die für die Durchführung zuständigen Behörden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BKGG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 BKGG

4 Entscheidungen zitieren § 13 BKGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 26.05.2020 – B 1 KR 9/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Eine fingierte Leistungsgenehmigung im Sinne des SGB V begründet keinen eigenständigen Naturalleistungsanspruch, sondern vermittelt den Versicherten nur eine Rechtsposition, die es ihnen erlaubt, sich die Leistung selbst zu beschaffen, und es der Krankenkasse nach erfolgter Selbstbeschaffung verbietet, eine beantragte Kostenerstattung mit der Begründung abzulehnen, nach dem Leistungsrecht der …
  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern nicht, wenn es weder weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, noch mit ihnen in angemessener Zeit zumutbar Kontakt aufnehmen kann und objektiv der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung zu befürchten ist. 2. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten verbleibende …
  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 2/22 R · 10. Senat

  • BSG, Beschl. v. 13.03.2019 – B 8 SO 85/18 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit - Abgrenzung grober von einfacher Fahrlässigkeit - Vorgaben durch den Gesetzgeber - Konturierung durch das BSG - Einzelfallentscheidung - eingeschränkte Überprüfbarkeit durch …

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