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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 14 BKGG – Bescheid, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Wird der Antrag auf Kindergeld, Kinderzuschlag oder Leistungen für Bildung und Teilhabe abgelehnt, ist ein Bescheid zu erteilen. Das Gleiche gilt, wenn das Kindergeld, der Kinderzuschlag oder die Leistungen für Bildung und Teilhabe entzogen werden.

(2) Abweichend von § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten zum Kindergeld und zum Kinderzuschlag § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 14 BKGG

3 Entscheidungen zitieren § 14 BKGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 17.02.2011 – B 10 KG 5/09 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Nach dem auch im Bereich des BKGG geltenden steuerlichen Zuflussprinzip ist eine für das Vorjahr bestimmte Stipendienzahlung grundsätzlich dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie tatsächlich an das sich in Berufsausbildung befindliche Kind gezahlt worden ist. 2. Eine wiederkehrende Einnahme ist auch im Kindergeldrecht kurze Zeit nach dem Ende des Kalenderjahrs zugeflossen, wenn der Zufluss …
  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern nicht, wenn es weder weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, noch mit ihnen in angemessener Zeit zumutbar Kontakt aufnehmen kann und objektiv der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung zu befürchten ist. 2. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten verbleibende …
  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 2/22 R · 10. Senat

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