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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 7 BKGG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch.

(2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse".

(3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 BKGG verweisen

  • § 13 BKGG – Zuständige Stelle
  • § 25 SGB I – Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Rechtsprechung zu § 7 BKGG

2 Entscheidungen zitieren § 7 BKGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.03.2012 – B 14 KG 1/11 R · 14. Senat

    Leitsatz: Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des Kinderzuschlags sind die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 KG 1/18 R · 10. Senat

    Leitsatz: Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.

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