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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Der Ausschluss vom Wohngeld besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe der Leistungen nach § 7 Abs. 1. Der Ausschluss besteht vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2

  • 1. nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
  • a) des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, oder
  • b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an beantragt wird,
  • 2. nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 ab dem Ersten
  • a) des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 bewilligt wird, oder
  • b) des nächsten Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht vom Ersten eines Monats an bewilligt wird,
  • 3. bis zum Letzten
  • a) des Monats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird, oder
  • b) des Vormonats, wenn die Leistung nach § 7 Abs. 1 nicht bis zum Letzten eines Monats bewilligt wird.

Der Ausschluss gilt für den Zeitraum als nicht erfolgt, für den

  • 1. der Antrag auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen wird,
  • 2. die Leistung nach § 7 Absatz 1 abgelehnt, versagt, entzogen oder ausschließlich als Darlehen gewährt wird,
  • 3. der Bewilligungsbescheid über eine Leistung nach § 7 Absatz 1 zurückgenommen oder aufgehoben wird,
  • 4. der Anspruch auf eine Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich im Sinne des § 103 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ganz entfallen ist oder nach § 104 Absatz 1 oder 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 40a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nachrangig ist oder
  • 5. die Leistung nach § 7 Absatz 1 nachträglich durch den Übergang eines Anspruchs in vollem Umfang erstattet wird.

(2) Verzichten Haushaltsmitglieder auf die Leistungen nach § 7 Abs. 1, um Wohngeld zu beantragen, gilt ihr Ausschluss vom Zeitpunkt der Wirkung des Verzichts an als nicht erfolgt; § 46 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 WoGG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 WoGG

24 Entscheidungen zitieren § 8 WoGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist ermessensfehlerhaft, wenn dem betroffenen Beteiligten eine mündliche Belehrung des Gerichts mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gelangt.
  • BSG, Urt. v. 11.12.2012 – B 4 AS 44/12 R · 4. Senat

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Zweipersonenhaushalt in Niedersachsen - keine pauschale Erhöhung der Wohnflächengrenze für Alleinerziehende nach wohnraumförderungsrechtlichen Sonderregelungen - Zumutbarkeit der Kostensenkung - Untersuchungsmaxime - Festlegung des …

  • BSG, Urt. v. 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Kosten der Unterkunft nach dem SGB 2 können nur dann nach der Wohngeldtabelle unter Berücksichtigung eines Zuschlags in Höhe von 10 vH festgesetzt werden, wenn ein Ausfall der Ermittlungsmöglichkeiten im Hinblick auf die abstrakt angemessenen Unterkunftskosten für den konkret bestimmten Vergleichsraum festgestellt worden ist.
  • BSG, Urt. v. 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Wird die Bestimmung der nach dem SGB 2 angemessenen Referenzmiete auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels vorgenommen und werden dabei unter Ausklammerung bestimmter Baualtersklassen nur einzelne Tabellenfelder des Mietspiegels berücksichtigt, sind Feststellungen erforderlich sowohl zum Wohnstandard der ausgeschlossenen Baualtersklassen als auch zu dem tatsächlichen Wohnungsbestand …
  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R · 4. Senat

    Leitsatz: Trifft den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Kostensenkungsobliegenheit, sind die Leistungen für Unterkunft nach dem SGB 2 – bei festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten – auch unter der Geltung des § 12 Wohngeldgesetz neuer Fassung auf die Werte der Wohngeldtabelle zuzüglich eines Zuschlags von 10 vom Hundert zu begrenzen.
  • BSG, Urt. v. 10.09.2013 – B 4 AS 4/13 R · 4. Senat

    Leitsatz: Vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte nach dem WoGG zur Festlegung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten iS einer Obergrenze kann auch bei Übernahme bereits höherer Aufwendungen für Kosten der Unterkunft durch das beklagte Jobcenter nicht dahingestellt bleiben, ob ein Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten nach einem …

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