Zum Inhalt springen
Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 21 WoGG – Sonstige Gründe

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Ein Wohngeldanspruch besteht nicht,

  • 1. wenn das Wohngeld weniger als 10 Euro monatlich betragen würde,
  • 2. wenn alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
  • 3. soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 WoGG verweisen

Rechtsprechung zu § 21 WoGG

4 Entscheidungen zitieren § 21 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 18.04.2013 – 5 C 21/12 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist missbräuchlich, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist. 2. Erheblich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG 2008 ist ein Vermögen, dessen Einsatz seinem Inhaber zur Deckung des Wohnbedarfs nach den individuellen Umständen des Einzelfalles im Zeitpunkt der Antragstellung unter …
  • BVerwG, Urt. v. 09.02.2012 – 5 C 10/11 · 5. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung von Wohngeld sind Zinseinkünfte auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld hervorgehen.
  • BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 – 1 BvL 5/89 · 1. Senat

    Leitsatz: Zur Frage, ob berufsbegleitend studierende Personen, deren Lebenssituation von der Berufsausübung geprägt ist, vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen werden dürfen (§ 41 Abs. 3 Satz 1 WoGG).
  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 – 5 C 2/18 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat. 2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht …

Weitere Entscheidungen zu § 21 WoGG suchen