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Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 7 WoGG – Ausschluss vom Wohngeld

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger und Empfängerinnen von

  • 1. Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des § 25 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 2. Leistungen für Auszubildende nach § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die als Zuschuss erbracht werden,
  • 3. (weggefallen)
  • 4. Verletztengeld in Höhe des Betrages des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach § 47 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
  • 5. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • 6. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
  • 7. a) Leistungen zum Lebensunterhalt oder
  • b) anderen Leistungen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen,

nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt,

  • 8. Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • 9. Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen,

wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind (Leistungen). Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1 Nummer 4, wenn bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind. Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  • 2. durch Wohngeld die Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 19 Abs. 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vermieden oder beseitigt werden kann und
  • a) die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 7 während der Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und Höhe dieser Leistungen noch nicht erbracht worden sind oder
  • b) der zuständige Träger eine der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Leistungen als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch erbringt.

(2) Ausgeschlossen sind auch Haushaltsmitglieder, die keine Empfänger der in Absatz 1 Satz 1 genannten Leistungen sind und

  • 1. die in § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, auch in den Fällen des Übergangs- oder Verletztengeldes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannt und deren Einkommen und Vermögen bei der Ermittlung der Leistungen eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4 berücksichtigt worden sind,
  • 2. deren Einkommen und Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind,
  • 3. deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind,
  • 4. deren Einkommen und Vermögen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 berücksichtigt worden sind, oder
  • 5. deren Einkommen und Vermögen nach § 7 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes bei der Ermittlung der Leistung eines anderen Haushaltsmitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 berücksichtigt worden sind.

Der Ausschluss besteht nicht, wenn

  • 1. die Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausschließlich als Darlehen gewährt werden oder
  • 2. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 vorliegen.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 WoGG verweisen

  • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
  • § 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
  • § 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder
  • § 8 WoGG – Dauer des Ausschlusses vom Wohngeld und Verzicht auf Leistungen
  • § 14 WoGG – Jahreseinkommen
  • § 21 WoGG – Sonstige Gründe
  • § 25 WoGG – Bewilligungszeitraum
  • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
  • § 28 WoGG – Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides und Wegfall des Wohngeldanspruchs
  • § 33 WoGG – Datenabgleich
  • § 35 WoGG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale
  • § 45 WoGG – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
  • § 52a SGB II – Überprüfung von Daten

Rechtsprechung zu § 7 WoGG

11 Entscheidungen zitieren § 7 WoGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist. 2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.
  • BSG, Urt. v. 09.03.2016 – B 14 KG 1/15 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Aufteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung bei der Prüfung des Kinderzuschlags erfolgt nur für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung, hinsichtlich der anderen Haushaltsmitglieder jedoch nach Kopfteilen.
  • BSG, Urt. v. 30.10.2019 – B 4 KG 1/19 R · 4. Senat

    Leitsatz: Nachgezahltes Wohngeld ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zufließt.
  • BSG, Urt. v. 23.08.2012 – B 4 AS 169/11 R · 4. Senat

    Leitsatz: Bei der Erstattung von vorläufig erbrachten SGB 2-Leistungen ist kein Abzug hinsichtlich der berücksichtigten Kosten für Unterkunft und Heizung vorzunehmen.
  • BSG, Urt. v. 26.07.2016 – B 4 KG 2/14 R · 4. Senat

    Leitsatz: Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass das an vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Berechtigte erbrachte Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro mit Wirkung ab 1.1.2011 (Haushaltsbegleitgesetz 2011) beim Kinderzuschlag nach dem BKGG als Einkommen anzurechnen ist.
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2015 – XII ZB 458/14 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge …

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