Zum Inhalt springen
Zitierfest

WoGG · Wohngeldgesetz

§ 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Bei der Berechnung des Wohngeldes sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen (zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder).

(2) Stirbt ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, ist dies für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Sterbemonat ohne Einfluss auf die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Satz 1 ist nicht mehr anzuwenden, wenn nach dem Todesfall

  • 1. die Wohnung aufgegeben wird,
  • 2. die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder sich mindestens auf den Stand vor dem Todesfall erhöht oder
  • 3. der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Kosten der Unterkunft in einer Leistung nach § 7 Abs. 1 mindestens teilweise berücksichtigt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 WoGG verweisen

  • § 3 WoGG – Wohngeldberechtigung
  • § 4 WoGG – Berechnungsgrößen des Wohngeldes
  • § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes
  • § 42 WoGG – Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
  • § 6d BKGG – Kinderfreizeitbonus aus Anlass der COVID-19-Pandemie für Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe

Rechtsprechung zu § 6 WoGG

2 Entscheidungen zitieren § 6 WoGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 14.06.2018 – B 14 AS 37/17 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist. 2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.
  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2019 – 5 C 2/18 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt einen wirksam erlassenen Bewilligungsbescheid voraus und erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen hat. 2. Streitigkeiten um Wohngeldsachen sind Angelegenheiten der Fürsorge im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO, für die nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht …

Weitere Entscheidungen zu § 6 WoGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 WoGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 WoGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten