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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 124 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 124 SGG

464 Entscheidungen zitieren § 124 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 25.11.2025 – L 2 U 116/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Differenzierung zwischen Versicherungsfall und Leistungsfall. (Rn. 66) 2. Gefährdende Tätigkeiten im Sinne der BK 4302, die einen Verstoß gegen den Unterlassungszwang darstellen, sind nicht nur die konkreten Tätigkeiten, die im zu entscheidenden Fall die rechtlich wesentliche Ursache für die BK 4302 darstellen, sondern auch alle anderen Tätigkeiten, die für die Entstehung, die …
  • LSG Bayern, Urt. v. 25.10.2024 – L 15 AS 187/24 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten tritt die prozessuale Wirkung der Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ein. Ein Widerruf ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt. (Rn. 38) 2. In einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Eingliederungsleistung als Zuschuss ist als Minus eine Anfechtungs- und …
  • BSG, Beschl. v. 27.09.2022 – B 7/14 AS 405/21 B · 7. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - wesentliche Änderung der Prozesssituation - Unwirksamwerden der Einverständniserklärung - …

  • BSG, Beschl. v. 09.03.2022 – B 7/14 AS 333/21 B · 7. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Anspruch auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung in Abwesenheit eines Beteiligten - Antrag auf Ermöglichung der Teilnahme durch Übertragung der Verhandlung in Bild und Ton an einen anderen Ort - keine Entscheidung …

  • BSG, Urt. v. 13.11.2012 – B 2 U 19/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verrichtung einer versicherten Tätigkeit ist rechtlich wesentlich iS der Theorie der wesentlichen Bedingung, wenn sich mit dem dadurch objektiv verursachten Schaden eine Gefahr verwirklicht hat, gegen die der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. 2. Die Wegeunfallversicherung schützt nicht gegen Gefahren, die sich erst und allein aus einem Alkoholkonsum ergeben.
  • BSG, Beschl. v. 06.10.2010 – B 12 KR 58/09 B · 12. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Verstoß gegen den Grundsatz der Mündlichkeit, den Anspruch auf rechtliches Gehör und das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren

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