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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 125 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.

Rechtsprechung zu § 125 SGG

3 Entscheidungen zitieren § 125 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 10.07.2012 – B 13 R 53/12 B · 13. Senat

    Leitsatz: Über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann das LSG wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.
  • BSG, Beschl. v. 11.12.2025 – B 10 ÜG 4/25 B · 10. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Antrags als unzulässig durch Beschluss - Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Urteil als richtige Entscheidungsform - …

  • BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige …

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