Über die Klage wird, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Urteil entschieden.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 125 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 125 SGG
3 Entscheidungen zitieren § 125 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 10.07.2012 – B 13 R 53/12 B · 13. Senat
Leitsatz: Über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage kann das LSG wie über eine unzulässige Berufung durch Beschluss entscheiden.
BSG, Beschl. v. 11.12.2025 – B 10 ÜG 4/25 B · 10. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Antrags als unzulässig durch Beschluss - Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Urteil als richtige Entscheidungsform - …
BSG, Beschl. v. 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 B · 10. Senat
Leitsatz: 1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden. 2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige …