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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 42 SGB I – Vorschüsse

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 42 SGB I verweisen

  • § 43 SGB I – Vorläufige Leistungen
  • § 141 SGB XII – Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 42 SGB I

2 Entscheidungen zitieren § 42 SGB I: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 11 AL 19/09 R · 11. Senat

    Leitsatz: Geht der Leistungsträger bei der Bewilligung eines Vorschusses vom Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach aus und stellt sich nachträglich das Nichtbestehen des Anspruchs heraus, so hat der Empfänger den Vorschuss nach § 42 SGB 1 zu erstatten; einer Aufhebung der Bewilligung nach § 45 SGB 10 bedarf es nicht (Anschluss an BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 80/82 = BSGE 55, 287 = SozR 1200 § 42 Nr 2; BSG …
  • BSG, Urt. v. 18.02.2010 – B 14 AS 76/08 R · 14. Senat

    Leitsatz: Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 2 kann die Übergangsleistung nach § 3 Abs 2 BKV nicht als privilegiertes Einkommen angesehen werden.

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