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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 43 SGB I – Vorläufige Leistungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Besteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren Leistungsträgern streitig, wer zur Leistung verpflichtet ist, kann der unter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen erbringen, deren Umfang er nach pflichtgemäßen Ermessen bestimmt. Er hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn der Berechtigte es beantragt; die vorläufigen Leistungen beginnen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.

(2) Für die Leistungen nach Absatz 1 gilt § 42 Abs. 2 und 3 entsprechend. Ein Erstattungsanspruch gegen den Empfänger steht nur dem zur Leistung verpflichteten Leistungsträger zu.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 SGB I verweisen

Rechtsprechung zu § 43 SGB I

17 Entscheidungen zitieren § 43 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 20.05.2014 – 5 C 33/13 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Fiktion eines für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 KFürsV maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in § 53 Abs. 1 Satz 2 KFürsV erfasst nur den Fall der stationären Aufnahme des leistungsberechtigten Beschädigten selbst, nicht auch denjenigen der Aufnahme eines Familienmitglieds in eine stationäre Einrichtung. 2. Der Erstattungsanspruch des nach § 2 Abs. 3 …
  • BSG, Urt. v. 13.12.2016 – B 1 KR 29/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: Erbringt ein Träger eine Sozialleistung, verneint er aber später seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger und fordert er von einem anderen Träger Erstattung, ist er gegenüber diesem Träger nicht schon deshalb als unzuständiger Leistungsträger anzusehen, weil er seine Leistungspflicht gegenüber dem Empfänger verneint hat.
  • BSG, Urt. v. 10.07.2014 – B 10 SF 1/14 R · 10. Senat

    (Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Volljährige - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Jugendhilfeträger - kein Anspruch nach § 14 Abs 4 S 1 SGB 9 - fehlende Weiterleitung des Antrags - kein Anspruch nach § 102 Abs 1 SGB 10 - fehlende …

  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 14/13 R · 4. Senat

    Erstattungsstreit zwischen Rehabilitationsträgern - Zuständigkeitsklärung - Weiterleitung des Rehabilitationsantrags nach Verneinung der Zuständigkeit - kein Anspruch des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei späterer Leistung - Ausnahmefall - Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - …

  • BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 13 R 11/11 R · 13. Senat

    Leitsatz: Hat der Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld und aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (für Unterkunft und Heizung) bezogen, ohne dass Erwerbsfähigkeit vorgelegen hat, ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit gegen den Rentenversicherungsträger gegenüber dem des SGB 2-Leistungsträgers vorrangig, wenn rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus …
  • BSG, Urt. v. 25.08.2011 – B 8 SO 7/10 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern für Leistungen ambulant betreuter Wohnformen richtet sich bei nach dem 31.12.2004 eintretenden Leistungsfällen nach der Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform als solche; für vor dem 1.1.2005 eingetretene Leistungsfälle gelten die Zuständigkeitsregelungen des Bundessozialhilfegesetzes fort. 2. Leistungen ambulant betreuter Wohnformen setzen …

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