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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 41 SGB I – Fälligkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

Rechtsprechung zu § 41 SGB I

21 Entscheidungen zitieren § 41 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist …
  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 R · 10. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG wird erst mit Ablauf des 30. Juni eines laufenden Jahres fällig.
  • BSG, Urt. v. 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. 2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des …
  • BSG, Urt. v. 25.06.2024 – B 1 KR 39/22 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Ende des Versichertenstatus in der gesetzlichen Krankenversicherung steht bei gewählter Kostenerstattung anstelle der Sachleistung dem Kostenerstattungsanspruch auch dann nicht entgegen, wenn Forderungen von Leistungserbringern erst danach fällig oder beglichen werden. 2. Liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sachleistung vor, erwirbt ein Versicherter, der in der …
  • BSG, Urt. v. 15.02.2023 – B 11 AL 42/21 R · 11. Senat

    Leitsatz: Ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld, der auf einer Neuberechnung des Bemessungsentgelts wegen nachträglich zugeflossenen Arbeitsentgelts beruht, ist erst nach diesem Zufluss fällig und zuvor nicht zu verzinsen.
  • BSG, Urt. v. 08.02.2023 – B 5 LW 1/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: Wird die gesetzliche Regelung einer Anspruchsvoraussetzung für eine Rente durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und unanwendbar erklärt und vom Gesetzgeber rückwirkend zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung aufgehoben, beginnt die Verzinsung der dadurch begründeten Rentennachzahlung nicht vor Aufhebung der Regelung.

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