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Zitierfest

SGB I · Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

§ 40 SGB I – Entstehen der Ansprüche

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, daß in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 40 SGB I

58 Entscheidungen zitieren § 40 SGB I, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Bis 7.12.2006 bestand kein Anspruch auf einen pauschalierten Mehrbedarf wegen Behinderung, solange der Hilfeempfänger nicht im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" war. 2. Ein tatsächlicher individueller Mehrbedarf rechtfertigte bis zum Besitz des Schwerbehindertenausweises lediglich unter den gesetzlichen Bestimmungen eine vom Regelsatz abweichende höhere Leistung.
  • BSG, Urt. v. 28.05.2019 – B 1 A 1/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: Krankenkassen dürfen die Gewährung von zusätzlichen Satzungsleistungen nicht an eine ungekündigte Mitgliedschaft knüpfen.
  • BSG, Urt. v. 08.03.2016 – B 1 KR 19/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Berechtigte können für selbst beschaffte Bedarfsdeckung in einem vollständig vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur Kostenfreistellung und Kostenerstattung, nicht aber rückwirkende Bewilligung eines Persönlichen Budgets beanspruchen. 2. Eine Rechtsnachfolge in den Anspruch des Berechtigten auf Bewilligung des Persönlichen Budgets ist …
  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 LW 1/12 R · 10. Senat

    Leitsatz: Der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem ZVALG wird erst mit Ablauf des 30. Juni eines laufenden Jahres fällig.
  • BSG, Urt. v. 22.03.2011 – B 2 U 12/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Versicherte hat mit dem Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen noch keinen Anspruch auf Übergangsleistung, sondern einen Anspruch darauf, dass der Unfallversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und ggf die Art, den Inhalt und die Dauer der Übergangsleistung entscheidet. 2. Die Übergangsleistung ist eine präventive, zukunftsgerichtete Hilfe, die nach Ablauf des …
  • BSG, Urt. v. 03.12.2024 – B 2 U 11/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Sind Beitragsforderungen eines Sozialversicherungsträgers von der Restschuldbefreiung erfasst, schließt dies deren Aufrechnung gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten aus. 2. Eine Befugnis zur Aufrechnung der von der Restschuldbefreiung erfassten Beitragsforderungen gegen laufende Geldleistungsansprüche des Versicherten ergibt sich nicht aus sozialrechtlichen Regelungen.

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