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Rechtsprechung · AG Gummersbach

AG Gummersbach, Urteil vom 23.01.2025 – 11 C 242/22

Spruchkörper
Zivilabteilung
ECLI
ECLI:DE:AGGM1:2025:0123.11C242.22.00

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 01 nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022, zum 31. Dezember 2022 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 02 nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022, zum 31. Dezember 2022 beendet wurde.

3. Es wird festgestellt, dass die Verträge betreffend a) das Anlagekonto mit der Kontonummer 03, b) den Kontokorrentkredit über EUR 500,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 01, c) den Kontokorrentkredit über EUR 1.100,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 02, d) das Schrankschließfach mit der Schrankfachnummer 04, e) die SparkassenCard mit der Kartennummer 05, f) die Kunden/Botenkarte mit der Kartennummer 06 sowie g) die Vereinbarung zum Online-Banking / S-Direkt durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022, übersandt am Vormittag des 27. Oktober 2022 vorab per Telefax, zum 31. Dezember 2022 nicht beendet wurden.

Hinsichtlich des Klageantrags zu Z. 4 a) wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Vertragskündigungen der Beklagten gegenüber der Klägerin.

Randnummer 3

Zum 1. August 1969 nahmen die Parteien eine Geschäftsverbindung auf. Am 3. Juli 1995 eröffnete die Klägerin das Girokonto 02 in der Filiale der Beklagten in A., K.-straße (Anlage K1), am 1. Februar 2007 mietete sie das Schrankschließfach in der Regional-Filiale der Beklagten in G., N.-straße an (Anlage K3), eröffnete dort am 16. März 2007 das Anlagekonto mit der Kontonummer 03 und zuletzt am 25. Juli 2007 das Girokonto mit der Kontonummer 01. Zusätzlich schlossen die Parteien eine Vereinbarung über eine SparkassenCard (EC-Karte) für das Girokonto mit der Kontonummer 02 und über das Online-Banking als auch einen Kontokorrentkredit für das Girokonto mit der Kontonummer 01 in Höhe von EUR 500,00 und für das Girokonto mit der Kontonummer 02 in Höhe von EUR 1100,00 (Anlage K4). In dem von der Klägerin unterzeichneten Eröffnungsformular der Beklagten vom 25. Juli 2007 (Anlage K2) heißt es: „ 5. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Bestandteil der gesamten Geschäftsverbindung sind. Für einzelne Geschäftsbeziehungen finden ergänzend oder abweichend besondere Bedingungen, z. B. für den Überweisungsverkehr, den Scheckverkehr, den kartengestützten Zahlungsverkehr, den Sparverkehr und für Wertpapiergeschäfte. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der genannten besonderen Bedingungen können in den Kassenräumen eingesehen werden und werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt." Bei der vorgenannten Eröffnung des Girokontos mit der Kontonummer 01 am 25. Juli 2007 verwendete die Beklagte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Preis- und Leistungsverzeichnis, mithin die Geschäftswerke in der Fassung mit Stand 7. November 2005. Die zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bei der Beklagten geltenden AGB und besonderen Bedingungen wurden der Klägerin aufgrund der seit dem 01.08.1969 bestehenden Geschäftsverbindung und des Umstands, dass die Verträge zwischen den Parteien in den Geschäftsräumen der Beklagten geschlossen wurden, nicht ausgehändigt.

Randnummer 4

Der Vertrag zum Anlagekonto mit der Kontonummer 03 (Anlage K46) war ursprünglich am 12. Februar 2007 zwischen Frau F. und der Beklagten geschlossen worden. Unter VII. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertrags wurde aufgeführt: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben den hier getroffenen Vereinbarungen die jederzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie weitere anwendbare Sonderbedingungen der Sparkasse Bestandteil der gesamten Geschäftsverbindung sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der genannten Sonderbedingungen liegen in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht aus. Der Kunde erhält ein Exemplar der Bedingungen, sofern er es wünscht bzw. noch keine Geschäftsverbindung besteht und der Vertragsabschluss außerhalb der Sparkasse erfolgt“. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist der Vertrag zum streitgegenständlichen Anlagekonto nach § 1922 Abs. 1 BGB aufgrund Verfügung von Todes wegen der Erblasserin auf die Klägerin als Alleinerbin (Anlage K 47) übergegangen. es erfolgte eine Umschreibung des Vertrages auf die Klägerin ( Bl. 1631 d.A.). Bei den streitgegenständlichen Karten, der SparkassenCard zum Girokonto 02, der Kunden- und Botenkarte zum Anlagekonto 03, handelt es sich ausweislich der Formulare zur jeweiligen Kontoeröffnung um Bestandteile der jeweiligen Verträge.

Randnummer 5

Seit Oktober 2021 bat die Beklagte die Klägerin mehrfach um die Erteilung Ihrer Zustimmung zu ihren aktuellen Bedingungswerken aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021. Mit Schreiben vom 12.10.2021 (Anlage K30, Bl. 922/923 d.A.) teilte der Bevollmächtigte der Klägerin der Beklagtenseite mit, dass bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs gegen die Beklagte keine Zustimmung der Klägerin zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Oktober 2021 erfolgen werde. Mit weiterem Schreiben vom 06.12.2021 bat er die Beklagtenseite, weitere Aufforderungen zur Zustimmung zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen umgehend zu unterlassen (Anlage K32, Bl.930/931 d.A.).

Randnummer 6

§ 6 der Satzung der Beklagten (Anlage K18) enthält zur Vertretung der Beklagten nachfolgende Regelung: „(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. (2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen)." Laut Eintragung im Handelsregister A des Amtsgerichts Köln unter 3. a) Allgemeine Vertretungsregelung wird die Beklagte jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Anlage K 58,Bl. 1836 d.A.).

Randnummer 7

Mit Schreiben der Beklagtenseite vom 17.10.2022 an die Klägerin wurde die Kündigung der Girokonten mit den Nummern 01 und 02 mit Ablauf des 31.12.2022 erklärt (Anlage K7-1 und K 7-2). Diese Kündigungsschreiben, denen ein Formular zur Erklärung der Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K7-3) beilag, tragen lediglich eine maschinell wiedergegebene Unterschrift von Herrn T. als einzelnem Mitglied des Vorstandes. Diese Kündigungen wies der Sohn der Klägerin als ihr Bevollmächtigter (Anlage K8, K11) mit Schreiben vom 23. Oktober 2022 sowohl gegenüber der Beklagten (Anlage K9) als auch gegenüber den von der ihr bereits in einem Verfahren der Parteien vor dem Amtsgericht Köln beauftragten Rechtsanwälten B., C.-straße, P. (Anlage K9) zurück. Zusätzlich kündigte die Beklagtenseite mit Schreiben vom 25.10.2022 (Anlage K12) über die erfolgte Kündigung der Girokonten hinaus folgende Vertragsverhältnisse zum 31. Dezember 2022: Anlagekonto Nr.03, Kontokorrentkredit über EUR 500,00 zu Konto 01, Kontokorrentkredit über EUR 1100,00 zu Konto Nr.1.379016494, Vermietung Schrankschließfach Nr. 04, SparkassenCard Nr. 05, Kunden-/Botenkarte 06, Vereinbarung zum Online-Banking/S-Direkt. Dieses Kündigungsschreiben ist handschriftlich unterzeichnet mit „i.V. Q.," darunter ist maschinenschriftlich ausgeführt: „Y.R.". Der Bevollmächtigte der Klägerin wies die Kündigung mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 unter Verweis auf § 174 S. 1 BGB zurück (K13, K14). Mit Schreiben vom 27.10.2022 (Anlage K15) - unterzeichnet von den Mitarbeiterinnen der Beklagten Frau V. und Frau L.Q. unter Vorlage des Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten- wiederholte die Beklagte die ausgesprochene Kündigung vom 25.10.2022 mit dem inhaltsgleichen anliegenden Schreiben vom 27.10.2022.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 27.10.2022 an die Beklagte (Anlage K13, K58, Bl.1853 d.A.) wies der Bevollmächtigte der Klägerin die Kündigungen der Verträge der Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2022 mangels Beifügung einer hierzu ermächtigenden Vollmacht gemäß § 174 S. 1 BGB zurück. Mit weiterem Schreiben vom 27.10.2022 an die Beklagte (Anlage K16, K17, K60, Bl.1856 d.A.) wies der Bevollmächtigte der Klägerin die weitere Kündigung der Beklagten vom 27.10.2022 erneut in Ermangelung einer sie zur Kündigung legitimierenden Vertretungsmacht gem. § 174 S.1 BGB zurück unter Hinweis, dass sich aus dem beigefügten Unterschriftenverzeichnis keine Zeichnungsberechtigung ergebe.

Randnummer 9

Die Beklagte lösche die Konten der Klägerin am 2. Januar 2023 und am 3. Januar 2023 den Zugang zum Online-Banking.

Randnummer 10

Namens und in Vollmacht der Beklagten zur Erklärung der Kündigung vom 24.04.2023, unterschrieben von dem Mitglied des Vorstandes, Frau D. und dem Vorstandstellvertreter, Herrn E., kündigten die Beklagtenvertreter im Laufe des Rechtsstreits mit ihrem Schriftsatz vom 15.10.2024 der Klägerin die auf dessen Seite 1/2 näher bezeichneten Verträge noch einmal per sofort mit Zugang der Hilfswiderklage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, hilfsweise zu einem vom Gericht festzustellenden Datum, gestützt auf die Weigerung der Klägerin, sämtlichen neuen Bedingungen der Beklagten zuzustimmen, sodass sie sich sowohl auf ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB sowie Nr. 26 Abs. 2 ihrer AGB als auch auf einen sachgerechten Grund nach Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB berufen könne.

Randnummer 11

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass die streitgegenständlichen Verträge fortbestehen würden. Die Kündigungen der Girokonten 02 und 01 mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (Anlage K7) seien unwirksam. Zum einen liege bereits keine Willenserklärung des einzelnen Vorstandsmitglieds T. vor, wozu sie behauptet, dass dieser nicht an der Erstellung, der Ausfertigung und dem Versand mitgewirkt habe (fehlender Handlungswille). Mangels einer eigenhändigen Namensunterschrift im Sinne des § 126 BGB sei den Kündigungsschreiben nach ihrer Auffassung bereits keine von ihm entäußerte Willenserklärung zu entnehmen. Ihm fehle es zudem an der erforderlichen Vertretungsmacht. Die Beklagte könne nach ihrer Satzung sowie dem gleichlautenden Eintrag ins Handelsregister (Amtsgericht Köln HRA 000, Anlage K58) nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden. Er sei nicht von den anderen Vorstandsmitgliedern bzgl. der Kündigungen ihrer Girokonten mit den Kontonummern 02 und 01 vom 17. Oktober 2022 ermächtigt worden. Eine Zurückweisung der Kündigungen vom 17. Oktober 2022 gemäß § 174 Satz 1 BGB sei zur Unwirksamkeit nicht erforderlich gewesen, da § 174 BGB auf organschaftliche Vertreter nicht anwendbar sei. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Publizitätswirkung und den Vertrauensschutz des Handelsregisters gemäß § 15 HGB. Die streitgegenständlichen Kündigungen durch die Schreiben vom 17. Oktober 2022, 25. Oktober 2022 und 27. Oktober 2022 seien bereits formell unwirksam. Die Kündigungen mit Schreiben vom 25.10.2022 seien gemäß § 174 Satz 1 BGB vollumfänglich unwirksam. Die Zurückweisung mit Schreiben vom 27.10.2022 sei nicht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich unter dem Gesichtspunkt, dass die vorausgegangene Korrespondenz des Klägervertreters widerspruchslos mit Herrn Y.R. geführt worden sei, da das Kündigungsschreiben vom 25.10.2022 - insoweit unstreitig- von einer unbekannten dritten Person unterschrieben worden sei. Zusätzlich folge die Unwirksamkeit des Kündigungsschreibens vom 25. Oktober 2022 auch hier aus § 180 Satz 1 BGB. Es fehle an einer erforderlichen zweiten Unterschrift, wie es das Unterschriftenverzeichnis der Beklagten ausdrücklich vorsehe. Sowohl der unterzeichnenden Person als auch Herrn Y.R. fehle es an der notwendigen Vertretungsmacht. Bei dem Unterschriftenverzeichnis unter Nennung der Firma der Beklagten (Anlage K15, Bl. 209 ff d.A.) handle es sich nicht um eine Vollmachtsurkunde. Zwar sei dem Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 2022 erstmals das Unterschriftenverzeichnis unter der Firma der Beklagten beigefügt gewesen, dennoch sei die Zurückweisung des Kündigungsschreibens vom 27. Oktober 2024 mit Schreiben des Klägervertreters vom 27. Oktober 2022 (Anlage K16) gemäß § 174 Satz 1 BGB auch hier statthaft gewesen. Aus dem Unterschriftenverzeichnis mit dem Namen der Beklagten folge keine Vertretungsmacht. Für die Erteilung von Vertretungsmacht für die Beklagte als juristische Person bedürfe es zwingend der Erklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Dieser sei nach § 20 Abs. 1 Satz 2 SpkG NRW der Vorstand. Das Nähere bestimme die Satzung, § 20 Abs. 2 Satz 2 SpkG NRW. Da nach § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten vom 7. September 2009 die Beklagte durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werde, könnten auch nur (mindestens) zwei Vorstandsmitglieder der Beklagten gemeinsam Vertretungsmacht erteilen. Dieses folge sowohl aus der Satzung der Beklagten als auch dem Eintrag im Handelsregister des Amtsgericht Köln HRA 000. Dass die Beklagte durch das zu ihrer Vertretung berufene Organ, zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, hiervon Gebrauch gemacht habe, sei dem Unterschriftenverzeichnis - mangels einer Erklärung von zwei Vorstandsmitgliedern mit der Erteilung von Vertretungsmacht - nicht zu entnehmen. Auch fehle in diesem die erforderliche eigenhändige Namensunterschrift des gesetzlichen Vertreters, zweier Vorstandsmitglieder gemeinsam. Die Vollmachtsurkunde müsse schriftlich abgefasst, d.h. vom Vollmachtgeber unterzeichnet (§ 126 I) oder notariell beurkundet (§ 126 IV) sein. Damit dem Unterschriftenverzeichnis die Eigenschaft einer Urkunde zukomme, hätte dieses neben zwei abschließenden Unterschriften der Vorstandsmitglieder auch mit dem Siegel der Beklagten versehen sein müssen. Das Unterschriftenverzeichnis unter der Firma der Beklagten genüge nicht den Voraussetzungen einer Vollmacht(surkunde), die im Sinne von § 172 BGB lückenlos auf den Aussteller zurückgehen müsse. Die Urkunde müsse spätestens bei Abschluss des Vertretergeschäfts, der bei in Abwesenheit abgegebenen Willenserklärungen erst mit deren Zugang beim anderen Teil vorliege, im Original, d.h. in Urschrift oder bei einer notariell beurkundeten Vollmacht in Ausfertigung (§ 47 BeurkG) vorgelegen haben. Dem Unterschriftenverzeichnis sei, insbesondere nach dem objektiven Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB, nicht die erforderliche ausdrückliche und eindeutige Bevollmächtigung zu entnehmen. In ihm werde lediglich der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 SpkG NRW inhaltlich deklaratorisch wiederholt. Zudem seien nach seinem Wortlaut auf Seite 3 unter Ziffer 2 für sämtliche rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beklagten ausnahmslos zwei Unterschriften erforderlich. Diesem Erfordernis würden sowohl die Kündigungen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 als auch die Kündigungen vom 25. Oktober 2022 nicht genügen. §§ 164 ff. BGB seien nicht beachtet worden. Das Unterschriftenverzeichnis sei ihrem Empfangsbevollmächtigen -dem nunmehr Prozessbevollmächtigten- erstmals und nur mit Telefax vom späten Nachmittag des 27. Oktober 2022 als Anlage zum Schreiben vom 27. Oktober 2022 (Anl. K15 Bl. 209-232 d.A.) - insoweit unstreitig- zugesandt worden. Zuvor sei weder ihr noch dem Empfangsbevollmächtigten -insoweit unstreitig- das Unterschriftenverzeichnis bekannt gewesen. Sie behauptet, dass die das Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 2022 unterzeichnenden Beschäftigten der Beklagten -ebenfalls insoweit unstreitig- bis dahin weder ihr noch ihrem Bevollmächtigten bekannt gewesen seien. Die Unwirksamkeit folge nach ihrer Meinung ebenso hier aus § 180 Satz 1 BGB. Y.R. und L.Q. sowie V. hätten über keine Vertretungsmacht durch den Vorstand der Beklagten zur Vertretung der Anstalt des öffentlichen Rechts verfügt.

Randnummer 12

Zudem seien die Kündigungen der Beklagten durch die Schreiben vom 17. Oktober 2022, 25. Oktober 2022 und 27. Oktober 2022 auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Zwischen den Parteien bestehe keine Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten im Sinne von § 675h Abs. 2 BGB, das sie zur ordentlichen Kündigung von Zahlungdiensterahmenverträgen berechtigen würde. Zwar habe sie unstreitig im Rahmen des jeweiligen Vertragsabschlusses den in den Vertragsabschlussformularen jeweils enthaltenen Klauseln zur Einbeziehung von Geschäftsbedingungen zugestimmt. Nachdem sie zunächst die Ansicht vertreten hat, dass im Rahmen der Kontoeröffnung vom 25. Juli 2007 die Beklagte mit ihr die zu diesem Zeitpunkt geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für die gesamte Geschäftsverbindung (neu) vereinbart habe und auf die oben genannten Verträge die zum Zeitpunkt des 25. Juli 2007 im Einsatz befindlichen Geschäftsbedingungen der Beklagten fortan uneingeschränkt Anwendung finden würden, meint sie aber nunmehr, dass in die streitgegenständlichen Verträge zwischen den Parteien keine Geschäftsbedingungen Einzug erhalten haben dürften. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung gemäß § 2 Abs. 1 AGBG a.F. und § 305 Abs. 2 BGB dürften im Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses aus den von ihr dargelegten Tatsachen (Anlagen K49 / K50) nicht vorgelegen haben. Neben einem Einverständnis des anderen Vertragsteils zur Geltung der Geschäftsbedingungen des Verwenders bedürfe es zusätzlich zu einem ausdrücklichen Hinweis im Vertrag auch noch, dass der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschaffe, in zumutbarer Weise (…) von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dazu behauptet sie, dass ihr nicht erinnerlich sei, ob im Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse die AGB der Beklagten ausgelegen hätten. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die AGB der Beklagten zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsabschlüsse in ihren Filialen ausgelegen hätten. In den Vertrag über den Kontokorrentkredit zum Girokonto 01 vom 21. Juni 2013 (Anlage K56) seien sogar nachweislich keine Geschäftsbedingungen einbezogen worden. Die Einbeziehungsklausel des Vertragsformulars würde die beigehefteten Geschäftsbedingungen der Beklagten zum Vertragsbestandteil werden lassen. Dem Vertrag seien von der Beklagten jedoch keine Geschäftsbedingungen beigeheftet worden. Außerdem käme allenfalls eine Einbeziehung der Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 7. November 2005 im Rahmen der Kontoeröffnung des Girokontos mit der Kontonummer 01 am 25. Juli 2007 in Betracht. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel bzgl. einer ordentlichen Kündigung in Ziffer 26.1 enthalte keine Kündigungsfrist und sei daher wegen Verstoßes gegen § 675h Abs. 1 BGB unwirksam. Außerdem sei die Klausel aufgrund ihrer salvatorischen Formulierung und damit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Zudem behauptet sie, dass die Parteien auch kein ordentliches Kündigungsrecht hätten vereinbaren wollen. Damit die Beklagte als Zahlungsdienstleister einen Zahlungsdiensterahmenvertrag (gleiches gelte nach § 675f Abs. 2 BGB auch für mit Zahlungsdiensterahmenverträgen zusammenhängende bzw. Bestandteile solcher Verträge) ordentlich kündigen könne, bedürfe es nach ihrer Ansicht zwingend einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Zahlungsdienstenutzer, § 675h Abs. 2 BGB. Sie behauptet, dass sie einer Änderung der Verträge bzw. der Einbeziehung der AGB sie zu keinem Zeitpunkt zugestimmt habe. Änderungen durch die von der Beklagten verwendeten Zustimmungsfiktionsklauseln seien ihrer Meinung nach gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Änderung der Klausel 26.1 betreffend ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten zur Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträge sei auch nicht deswegen wirksam erfolgt, weil die Änderung für den Verbraucher rechtlich vorteilhaft wäre. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei nicht möglich. Es fehle schon an einer Regelungslücke im Vertrag, da die Parteien nie ein Kündigungsrecht hätten vereinbaren wollen. § 5 Abs. 2 Satz 2 SpkG NRW stelle kein Kündigungsrecht der Beklagten zur Kündigung von Girokonten dar. Auch bestehe kein sachgerechter Grund für eine Kündigung der streitgegenständlichen Verträge durch die Beklagte. Ohne einen sachgerechten Grund könne die Beklagte auch keinen Mietvertrag ordentlich kündigen. Auch fehle es an einer transparenten Aufforderung der Beklagten zur Zustimmung. Aus der Intransparenz von Zustimmungsformular und Broschüre folge gemäß § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit. Es liege aus diesem Grund bereits kein sachgerechter Grund für eine Kündigung durch die Beklagte vor. Die Aufforderung der Beklagten an sie zur Zustimmung zu sämtlichen Bedingungen der Beklagten sei zusätzlich auch sittenwidrig, § 138 Abs. 2 BGB. Die Kündigungen seien sittenwidrig, weil die Beklagte die einschränkungslose und vollumfängliche Zustimmung zu sämtlichen ihrer Geschäftsbedingungen und damit auch zu solchen, die für die streitgegenständlichen Verträge ohne Bedeutung seien, verlange und ausweislich der Kündigungsschreiben ihre Kündigungen darauf stütze, dass sie nicht sämtlichen ihrer neuen Bedingungen zustimme. Die Geschäftsbedingungen mit den neugefassten Zustimmungsfiktionsklauseln würden gegen das Transparenzgebot verstoßen und seien mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht zu vereinbaren, somit rechtswidrig und daher unwirksam. Die von ihr neu gefassten AGB-Klauseln Nr. 2 Abs.3 und 4 würden einer Transparenz- und Inhaltskontrolle nicht standhalten. Gleiches gelte insoweit auch für die besonderen Bedingungen der Beklagten. Sämtliche Kündigungen der Beklagten seien auch aus dem Grund sittenwidrig, weil die Beklagte eine ausnahmslose Zustimmung zu rechtswidrigen Geschäftsbedingungen verlange und ihre Kündigungen auf das Fehlen ihrer Zustimmung zu den neuen rechtswidrigen Bedingungen stütze. Ihre Zustimmung zu rechtswidrigen Vertragsbedingungen zu fordern, sei sowohl nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig als auch wegen Verstoßes gegen Art. 20 Abs. 3 GG verfassungswidrig. Den Kündigungen der Beklagten stehe ihre Kontrahierungspflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 SpkG NRW sowie § 6 Abs. 2 KrO NRW entgegen. Aus der Selbstbindung der Verwaltung (dem bisherigen Handeln der Beklagten) folge gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die Pflicht der Beklagten und ihr Anspruch, dass die Beklagte auch mit ihr eine individualvertragliche Vereinbarung - hier die Fortführung der streitgegenständlichen Verträge - treffe. § 314 BGB sei vorliegend aufgrund der Sperrwirkung des § 675h BGB nach dem Grundsatz »lex specialis derogat legi generali« nicht anwendbar. Ohnehin führe § 314 Abs. 3 BGB dazu, das eine Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB der Beklagten aufgrund ihres zu langen Zuwartens einer Kündigung verwehrt sei. Durch die Einlösung von Lastschriften habe die Beklagte konkludent die unveränderte Fortsetzung ihrer Verträge erklärt. Die Beklagte verhalte sich mit ihren Kündigungen rechtsmissbräuchlich, um ihr ausschließlich Schaden zuzufügen, § 226 BGB. Der Beklagten seien wegen ihres böswilligen Unterlassens der Übersendung sämtlicher geltenden Vertragsbedingungen die Kündigungen nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB versperrt.

Randnummer 13

Die Klägerin beantragt in Abänderung der urprünglichen Klageanträge gem Sitzungsprotokoll vom 25.10.2024 (Bl.1787 d.A.),

Randnummer 14

1. festzustellen, dass der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 01 nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022, zum 31. Dezember 2022 beendet wurde,

Randnummer 15

2. festzustellen, dass der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 02 nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022, zum 31. Dezember 2022 beendet wurde,

Randnummer 16

3. festzustellen, dass die Verträge betreffend a) das Anlagekonto mit der Kontonummer 03, b) den Kontokorrentkredit über EUR 500,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 01, c) den Kontokorrentkredit über EUR 1.100,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 02, d) das Schrankschließfach mit der Schrankfachnummer 04, e) die SparkassenCard mit der Kartennummer 05, f) die Kunden/Botenkarte mit der Kartennummer 06 sowie g) die Vereinbarung zum Online-Banking / S-Direkt zum 31. Dezember 2022 durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022, übersandt am Vormittag des 27. Oktober 2022 vorab per Telefax, zum 31. Dezember 2022 nicht beendet wurden,

Randnummer 17

4.a ) unter der Bedingung, dass das Gericht dem Antrag zu Ziffer 3. stattgebe, festzustellen, dass der Vertrag betreffend das Anlagekonto mit der Kontonummer 03 durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, übersandt am späten Nachmittag des 27. Oktober 2022 vorab per Telefax, zum 31. Dezember 2022 nicht beendet worden sei,

Randnummer 18

4.b)-g) hilfsweise unter der weiteren Bedingung, dass das Gericht dem Antrag zu Ziffer 4a) stattgebe, festzustellen, dass der Vertrag betreffend den Kontokorrentkredit über EUR 500,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 01, c) den Kontokorrentkredit über EUR 1.100,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 02, d) das Schrankschließfach mit der Schrankfachnummer 04, e) die SparkassenCard mit der Kartennummer 05, f) die Kunden/Botenkarte mit der Kartennummer 06 sowie g) die Vereinbarung zum Online-Banking / S-Direkt zum 31. Dezember 2022 durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, übersandt am späten Nachmittag des 27. Oktober 2022 vorab per Telefax, zum 31. Dezember 2022 nicht beendet worden seien.

Randnummer 19

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Im Wege der Hilfswiderklage beantragt sie für den Fall, dass das Gericht ihre Kündigungserklärungen vom 17.10.2022, 25.10.2022 und vom 27.10.2022 für unwirksam erachten sollte,

Randnummer 22

festzustellen, dass sie die Verträge

Randnummer 23

zu dem Girokonto mit der Nummer 01,

Randnummer 24

zu dem Girokonto mit der Nummer 02,

Randnummer 25

zu dem Anlagekonto mit der Nummer 03,

Randnummer 26

zu dem Kontokorrentkredit über 500,00 EUR zu dem Konto 01,

Randnummer 27

zu dem Kontokorrentkredit über 1.100,00 EUR zu dem Konto 02,

Randnummer 28

zu dem Schrankschließfach mit der Nummer 04,

Randnummer 29

zu der Sparkassencard mit der Nr. 05 zum Girokonto mit der Nummer 02,

Randnummer 30

zur Kunden- und Botenkarte mit der Nummer 06

Randnummer 31

und zu der Vereinbarung zum Online-Banking S-Direkt

Randnummer 32

unmittelbar mit Zugang der Hilfswiderklage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, hilfsweise zu einem vom Gericht festzustellenden Datum wirksam gekündigt habe.

Randnummer 33

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 34

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Randnummer 35

Die Beklagte meint, dass die Geschäftsbeziehung betreffend sämtliche streitgegenständliche Verträge der Parteien im Oktober 2022 zum Ablauf des 31.12.2022 habe kündigen können angesichts der Weigerung der Klägerin, ihren in Ansehung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 Az. XI ZR 26/20 notwendig zu treffenden neuen Bedingungen für den Geschäftsverkehr für die Zukunft zuzustimmen. Die Kündigungen zu den Girokonten 01 und 02 seien bereits von Herrn T. als Mitglied ihres Vorstands mit Kündigungsschreiben vom 17.10.2022 wirksam erklärt worden. In den Kündigungserklärungen des Herrn T. vom 17.10.2022 liege eine wirksame Willenserklärung ihrerseits. Sie habe sich in zutreffender Weise der Textform gemäß § 126b BGB bedient. Eine Nennung der Person des Erklärenden sei bei einer juristischen Person zur Einhaltung der Textform des § 126b BGB ohnehin nicht erforderlich. Das Unterschriftenverzeichnis (Anlage CBH1) sei daher die Vollmachtserteilung für den Vorstand und die Mitarbeiter der Beklagten für die Vornahme der dort festgeschriebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die zugleich die Vertretungsmacht festlege. Auch für die Vollmachtserteilung zur Vertretung sei eine Schriftform im Sinne des § 126 BGB nicht vorgeschrieben. Ihre Kündigungen vom 17., 25., und 27.10.2022 seien formell wirksam. Bei einer in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person reiche die Angabe des Namens der juristischen Person (die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts) aus. Unerheblich sei, dass das Kündigungsschreiben am 25.10.2022 -insoweit unstreitig- nur Frau L.Q., die im Unterschriftenverzeichnis ebenfalls als Zeichnungsberechtigte genannt sei, in Vertretung für den Aussteller, Herrn R., unterschrieben habe. Auch für die Vollmachtserteilung zur Vertretung sei ausreichend gewesen, dass aus dem Unterschriftenverzeichnis hervorgehe, dass sie (eine Sparkasse) dieses erlassen habe und wer entsprechend diesem Verzeichnis für sie vertretungs- und zeichnungsbefugt sei. Aus der Regelung auf S. 3 ihres Unterschriftenverzeichnisses unter 1. und 2. ergebe sich zwanglos, dass die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern nur bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von ihren Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten notwendig sei. Auch für sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen im Sinne von Ziffer 2 seien nur dann zwei Unterschriften nötig, wenn es sich um die speziellen in den Fachbereichen aufgelisteten Erklärungen handle. Für die übrigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, wie die einer Kündigung, die weder unter Ziffer 1 „Erklärungen, die die Unterschrift von zwei der unter Vorstand und Vorstandsstellvertreter genannten Berechtigten tragen müssen, oder Ziffer 2 „sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen“ fallen, sei stets nur eine Unterschrift erforderlich. Da die Klägerin die - ohnehin vorhandene- Einzelvertretungsmacht des Vorstandsmitglieds T. nicht beanstandet habe (vgl. Anlage K9 unter Bezugnahme auf das Kündigungsschreiben vom 17.10.2022), könne sie sich nicht - auf die nicht einschlägigen - §§ 174, 180 BGB berufen. Die ausgesprochenen Kündigungen vom 25.10.2022 als auch die wiederholende und bestätigende Kündigungen infolge der Zurückweisung des bevollmächtigten Sohnes der Klägerin vom 27.10.2022 durch Frau V. und Frau L.Q., bei denen es sich um zwei Mitarbeiterinnen aus dem Fachbereich Kreditrecht und Kapitalmarktrecht handle, seien wirksam. Bei beiden Kündigungen hätten vertretungsberechtigte Personen im Rahmen der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht für sie gehandelt. Bei einer maschinell oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person wie der Beklagten sei die Angabe des Namens der juristischen Person ausreichend. Die Zurückweisung der Kündigungserklärung durch die Klägerin sei gemäß § 242 BGB rechtsmissbräuchlich. Selbst, wenn man dieses wider Erwarten anders sehen wolle, so habe sie die mit der Hilfswiderklage ausgesprochenen Kündigungen unter Bezugnahmen auf die vorgelegte Originalvollmacht erteilt.

Randnummer 36

Ihre Kündigungen seien auch allesamt materiell-rechtlich wirksam. Ihr stehe trotz der Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 weiterhin ein in ihren AGB vereinbartes Kündigungsrecht zu. Sie habe die Kündigungen auf Nr. 26. Abs. 1 ihrer AGB stützen können. Sparkassen seien ebenso wie Privatbanken auf einheitliche AGB angewiesen. Nur so könnten sie den Zahlungsverkehr abwickeln und die Versorgungssicherheit der Bevölkerung mit Bar- und Buchgeld der Zahlungsdienstleistung sicherstellen. Aufgrund des Massencharakters des Zahlungsverkehrs und dessen vielfach automatisierten Abläufen sei sie auf die Zustimmung der Kunden zu den (einheitlich geltenden) Bedingungen angewiesen. Das Interesse eines Instituts, auf seine Konto- und Anlageverträge einheitliche AGB anzuwenden, begründe im Massenverkehr jedenfalls einen sachgerechten Grund zur Kündigung. Es sei einem Kreditinstitut in Anbetracht der Vielzahl der Kundenbeziehungen und der weitgehenden Automatisierung und Standardisierung der Abwicklung von Zahlungsvorgängen nicht zuzumuten, stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche Geschäftsbedingungen auf das jeweilige Konto anzuwenden seien. Das Interesse eines Instituts, auf seine Kontoverträge einheitliche AGB anzuwenden, begründe jedenfalls einen sachgerechten Grund zur Kündigung. Grundlage der Geschäftsbeziehung der Parteien seien bei allen Vertragsverhältnissen die jeweils gültigen AGB gewesen, die bei Vertragsschluss jeweils wirksam einbezogen und von der Klägerin zur Kenntnis genommen worden seien. Die AGB hätten den jeweils gültigen AGB der Sparkassen entsprochen. Die Klägerin habe die Einbeziehung ihrer AGB in die Verträge bestätigt. Hieran müsse sie sich gem. § 416 Abs.1 ZPO messen lassen. Ohnehin sei nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Kunde die Geltung der AGB eines Kreditinstituts bereits bei Einrichtung eines Kontos vereinbart habe. Diesen aus der Lebenserfahrung erwachsenen Anscheinsbeweis zur Einbeziehung der AGB in den Zeiträumen der Vertragsabschlüsse, deren Geltung die Klägerin ohnehin mit ihrer Unterschrift akzeptiert habe, habe die Klägerin nicht erschüttert. Es reiche aus, wenn ein Kreditinstitut als Verwender die AGB bereithalte und den Kunden vor Vertragsschluss darauf hinweise, dass der Wortlaut in den Geschäftsräumen eingesehen werden könne. Sie behauptet, dass die Klägerin in den Verträgen stets darauf hingewiesen worden sei, dass die AGB in den Kassenräumen in der Filiale eingesehen werden können (vgl. nur exemplarisch den von der Klägerin vorgelegten Girovertrag in der Anlage K2 unter Ziffer 5.). Sie behauptet, dass die AGB, in den jeweils gültigen Fassungen, stets auch in ihren Räumen in den Filialen G. und seinerzeit in A. zur Einsicht ausgelegen hätten und nach wie vor ausliegen würden. Die von dem Klägervertreter angefertigten Fotos könnten in diesem Zusammenhang keine Aussage über den Vertragszeitpunkt liefern. Die Klägerin habe sich mit den zur Einsicht ausliegenden Bedingungen zum Schrankschließfach bei Vertragsschluss einverstanden erklärt, wobei die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB gegeben gewesen sei. Der Mietvertrag (Anlage K40) mit Empfangsbestätigung sei am gleichen Tag (12.03.2007) unterschrieben worden und damit seien die AGB für das Schließfach für den Vertrag von der Klägerin anerkannt worden. Die Möglichkeit, die Geschäftsbedingungen „auf Verlangen“ ausgehändigt zu bekommen, stelle ihrer Ansicht nach gleichfalls eine zumutbare Möglichkeit dar, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. § 675h BGB sei schon aus zeitlicher Sicht nicht auf die Girokontenverträge nebst Kontokorrentrahmen und auf das Anlagekonto der Klägerin anwendbar. Für die früher geschlossenen (Alt-)Verträge gelte weiterhin, dass sie als Dauerschuldverhältnisse jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist ordentlich (mit sachgerechtem Grund) gekündigt werden können (vgl. arg. ex zu § 314 Abs. 1 BGB). Wenn der der Kontoführung zugrundeliegende Vertrag von einer der Vertragsparteien ordentlich gekündigt worden sei, ende damit auch das Kontokorrent. Für das Schrankschließfach mit der Nummer 04 gelte § 675h BGB ohnehin nicht. Maßgeblich seien dafür die Regeln des Mietrechts. Gemäß den vereinbarten Bedingungen für die Vermietung von Schließfächern könne der Mietvertrag von beiden Parteien zwei Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden (vgl. Anlage CBH 5). Selbst wenn man aber davon ausgehen wolle, dass § 675h BGB auf die streitigen Verträge anwendbar sei, habe sie ebenfalls die Verträge ordentlich kündigen können, da die Parteien ein ordentliches Kündigungsrecht gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB­ Sparkassen von Beginn an vereinbart hätten und auch hätten vereinbaren wollen. In der Fortsetzung der Kontobeziehung durch den Kunden habe eine Zustimmung zu der geänderten Fassung der Nr. 26 AGB-Sparkassen (2016) gelegen, da diese für den Sparkassenkunden allein günstig sei und zudem in Umsetzung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt sei. Trotz der Entscheidung des BGH vom 27.04.2021 stehe ihr weiterhin ein in ihren AGB vereinbartes ordentliches Kündigungsrecht zu (vgl. Ziffer 26 in Anlage CBH 7). Dieses ergebe sich auch aus der Anwendung der Grundsätze zur ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Es liege ein Kündigungsgrund vor, der sowohl eine ordentliche nach Ziffer 26 AGB der Beklagten als auch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. d) SparkassenG rechtfertige. Sie könne sich für eine Kündigung auf einen wichtigen Grund im Sinne von § 314 Abs. 1 BGB und § 5 Abs. 2 SparkassenG stützen. Da ein Kontokorrentkredit ein Darlehen ohne feste Laufzeit sei (vgl. Weber BKR 2017, 106), habe sie die Verträge gemäß Ziffer 26 Abs. 1 AGB jederzeit bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes und ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. Gemäß den vereinbarten Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern (Anl. CBH5, Bl. 549 d.A.) könne der Schließfachvertrag von beiden Parteien zwei Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigungsfrist über Räume gemäß § 580a BGB sei hiermit zwischen den Parteien modifiziert worden. Sie habe die Verträge auch aus wichtigem Grund - als letztes Mittel nach fortdauernder Verweigerung zur Zustimmung - gemäß § 314 Abs. 1 BGB und auch nach Nr. 26. Abs. 2 AGB­ Sparkassen kündigen können, denn die Klägerin habe sich trotz des ihres steten Bemühens nicht bereit erklärt, die neuen Bedingungen und Vertragswerke zu den aktuellen und marktgängigen sowie kostendeckenden Konditionen mit ihr zu vereinbaren, obwohl dies für sie für den reibungslosen Ablauf des massenhaften Zahlungsverkehrs unumgänglich sei.

Randnummer 37

Sie habe die Verträge mit der Klägerin jedenfalls wirksam mit Zugang der Hilfswiderklage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin per sofort aus wichtigem Grund nach § 314 BGB sowie Nr. 26 Abs. 2 ihrer AGB gekündigt, weil die Klägerin -insoweit unstreitig- die Zustimmung zu ihren neuen Bedingungen nach wie vor ernsthaft und endgültig verweigere und ihr damit abschließend zu verstehen gebe, nicht mit den für sie notwendigen Bedingungen kontrahieren zu wollen. Hilfsweise erfolge die Kündigung entsprechend Nr. 26 Abs. 1 ihrer AGB in Entsprechung zu § 675h BGB mit einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Kündigung mit der Hilfswiderklage.

Randnummer 38

Die Klägerin meint, dass der von der Beklagten im Rahmen der Hilfswiderklage gestellte Hilfsantrag (zu) unbestimmt und daher unzulässig sei. Zudem fehle es auch an einem erforderlichen Feststellungsinteresse der Beklagten sowie an einem zwingend erforderlichen Rechtschutzbedürfnis. Zudem sei die Hilfswiderklage unbegründet. Die von ihr vorgetragenen materiell-rechtlichen Gründe, aus denen jeweils die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen durch die Schreiben vom 17. Oktober 2022, 25. Oktober 2022 und 27. Oktober 2022 folge, stünden gleichermaßen auch den im Rahmen der Hilfswiderklage mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 ausgesprochenen weiteren Kündigungen entgegen. Den Kündigungen im Namen der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 per sofort - womit eine außerordentliche Kündigung gestützt auf § 314 BGB gemeint sei - fehle es an dem vom Gesetz verlangten wichtigen Grund. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten nach § 314 Abs. 1 BGB, gestützt auf ihre verweigerte Zustimmung zu den neuen rechtswidrigen Geschäftswerken der Beklagten, sei nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Die Beklagte müsse die in § 675h Abs. 2 Abs. 2 BGB vom Gesetzgeber vorgeschriebene Kündigungsfrist bei der Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträgen gemäß § 675f Abs. 2 BGB von mindestens zwei Monaten in jedem Fall einhalten. Nach dem Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit aus dem AGB-Recht habe die Beklagte selbst die von ihr in ihren AGB für sich niedergelegten Regelungen, insbesondere die Regelungen für eine (außerordentliche) Kündigung nach Ziffer 26.2, die ersichtlich nicht vorlägen, zu beachten.

Randnummer 39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 20.10.2023 und 25.10.2024 Bezug genommen.

Randnummer 40

Die Akten LG Köln, Az.: 15 S 3/22, AG Köln, Az.: 163 C 36/22 und AG Gummersbach, Az.: 16 C 81/23 sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Randnummer 41

Anmerkung der Redaktion:

Randnummer 42

Zum Tatbestand sind Berichtigungsbeschlüsse ergangen (s. Ende der Entscheidung).

Gründe

Randnummer 44

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Gummersbach folgt aus § 21 Abs. 1 ZPO. Die streitgegenständlichen Verträge sind in den Filialen der Beklagten in G. und A. geschlossen worden. Bei Bankfilialen handelt es sich, ohne dass es hierzu weiteren Vortrags zum Innenverhältnis der Filiale zur Hauptniederlassung bedürfte, um selbstständige Geschäftsstellen im Sinne von § 21 Abs. 1 ZPO (LG Lübeck, Zwischenurteil vom 29.11.2016 - 3 O 391/15). Die vorgenannten Filialen der Beklagten befinden sich im Bezirk des Amtsgerichts Gummersbach, ein Bezug der Streitgegenstands zu ihnen liegt offensichtlich vor. Die Vertretungsbefugnis des Klägervertreters ist gegeben.

Randnummer 45

Die Klägerin kann sich gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 Z. 2 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Sohn als Bevollmächtigten (Anlage K11) vertreten lassen. Auch an der Vertretungsbefugnis der Bevollmächtigten der Beklagten bestehen angesichts der von dem Vorstandsmitglied D. und dem stellvertretenden Vorstandsmitglied E. unterschriebenen Prozessvollmacht (Bl. 573 der Akte), die in der Sitzung vom 20.10.2023 zur Einsichtnahme im Original vorgelegt worden ist, keine Zweifel.

Randnummer 46

Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin ist unter Berücksichtigung der von dem Klägervertreter in der Sitzung vom 20.10.2023 näher dargelegten Gründe (Bl. 1311 d.A.), auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, angesichts der Löschung der Konten der Klägerin etc. auf Veranlassung der Beklagten offensichtlich gegeben.

Randnummer 47

Die Klageänderungen seitens des Klägervertreters (Bl. 1787 d.A.) sind sachdienlich i.S. von § 263 ZPO und damit zulässig.

Randnummer 48

Die Klagen gemäß Klageantrag zu Z. 1. auf Feststellung, dass der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 01 nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022, zum 31. Dezember 2022 beendet wurde, und auf Feststellung, dass der Vertrag zu dem Girokonto mit der Kontonummer 02 nicht durch die Kündigung der Beklagten, ausgesprochen mit Schreiben vom 17. Oktober 2022, zum 31. Dezember 2022 beendet wurde, sind begründet. Beide Kündigungsschreiben vom 17.10.2022 (Anlage K7-1 und Anlage K7-2), auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, enden mit der maschinenschriftlichen Unterschrift „T. Mitglied des Vorstands“. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Kündigungserklärungen überhaupt von Herrn T. stammen und dieser entsprechende Willenserklärungen abgegeben hat, was von der Klägerin bestritten worden ist. Ebenso kann dahinstehen, ob diese Kündigungen formwirksam erklärt worden sind. Der Wirksamkeit dieser Kündigungen steht jedenfalls entgegen, dass dabei die Voraussetzungen einer wirksamen Vertretung für die Beklagte nicht erfüllt worden sind. Gem. § 20 Abs. 1 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen leitet der Vorstand die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse gerichtlich und außergerichtlich. Gem. § 20 Abs. 2 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen kann er Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen. Das Nähere bestimmt die Satzung. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung für die Sparkasse (Anlage K18, Bl. 245 d. A.) sowie nach der Eintragung im Handelsregister A des Amtsgerichts Köln zur allgemeinen Vertretungsregelung unter Z. 3a wird die Beklagte als juristische Person durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. Als einzelnes Mitglied des Vorstands war T. danach nicht zur Vertretung der Beklagten bei der Kündigung berechtigt. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihr Vorstandsmitglied T. zudem von einem oder weiteren Vorstandsmitgliedern zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt worden war. Dagegen spricht bereits, dass seine Namensunterschrift erkennbar lediglich in seiner Funktion als Mitglied des Vorstands erfolgt ist und sich in den Kündigungsschreiben keine Anhaltspunkte dafür finden, dass er die Erklärungen auch in Vertretung für weitere vertretungsberechtigte Personen der Beklagten abgegeben hat. Die dargestellten Voraussetzungen für eine wirksame Vertretung der Beklagten durch ihr Vertretungsorgan Vorstand sind hinsichtlich der beiden Kündigungserklärungen vom 17.10.2022 nicht erfüllt. § 174 BGB ist auf die organschaftliche Vertretung nicht anwendbar (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 174 BGB Rn. 4). Die organschaftliche Vertretungsmacht beruht auf der Bestellung des Vertreters zum Organ einer juristischen Person, die nur durch ihre Organe am Rechtsverkehr teilnehmen kann. Der Unsicherheit über die in Anspruch genommene organschaftliche Vertretungsmacht wirkt die grundsätzlich vorgeschriebene Eintragung des Vertreters als Organ in ein öffentliches Register entgegen. Aus diesem ergeben sich die Person des Organs und der Umfang seiner Vertretungsmacht (BGH, NJW 2002, 1194). Eine analoge Anwendung des § 174 BGB käme lediglich im Betracht, wenn der gesetzliche Vertreter, der wie vorliegend, nur Gesamtvertretungsmacht hatte, auf der Grundlage einer Ermächtigung allein gehandelt hätte (vergleiche Ellenberger in Grüneberg, a.a.O.). Eine derartige rechtsgeschäftliche Ermächtigung ist jedoch dem Beklagtenvorbringen nicht zu entnehmen.

Randnummer 49

Auch die Klage gem. Klageantrag zu Z. 3. auf Feststellung, dass die Verträge betreffend a) das Anlagekonto mit der Kontonummer 03, b) den Kontokorrentkredit über EUR 500,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 01, c) den Kontokorrentkredit über EUR 1.100,00 zum Girokonto mit der Kontonummer 02, d) das Schrankschließfach mit der Schrankfachnummer 04, e) die SparkassenCard mit der Kartennummer 05, f) die Kunden/Botenkarte mit der Kartennummer 06 sowie g) die Vereinbarung zum Online-Banking / S-Direkt zum 31. Dezember 2022 durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022, übersandt am Vormittag des 27. Oktober 2022 vorab per Telefax, zum 31. Dezember 2022 nicht beendet wurden, ist begründet. Mit Schreiben unter dem Briefkopf der Beklagten vom 25.10.2022 (Anlage K12) an den Klägervertreter wurde mitgeteilt, dass sich die Beklagte leider veranlasst gesehen habe, die näher bezeichneten Giroverträge der Klägerin zu kündigen. Weiter wurde ausgeführt: „Über die erfolgte Kündigung der Girokonten hinaus, kündigen wir hiermit zusätzlich folgende Vertragsverhältnisse zum 31. Dezember 2022

Randnummer 50

- Anlagekonto, Nr. 03

Randnummer 51

- Kontokorrentkredit über EUR 500,00 zu Konto 01

Randnummer 52

- Kontokorrentkredit über EUR 1:100,00 zu Konto Nr. 02

Randnummer 53

- Vermietung Schrankfach Nr. 04

Randnummer 54

- SparkassenCard Nr 05

Randnummer 55

- Kunden/Botenkarte 06

Randnummer 56

-Vereinbarung zum Online-Banking / S-Direkt. Wir bieten Ihnen weiterhin an, den von der Kündigung betroffenen Verträge sowie die gesamte Geschäftsbeziehung zu den aktuell gültigen Bedingungswerken (einschließlich des Preis- und Leistungsverzeichnisses) fortzuführen..........Sollten Sie weiterhin nicht zustimmen, bleibt es bei Kündigung Ihrer oben genannten Verträge zum 31. Dezember 2022." Das Schreiben endet mit "Sparkasse Bereich Kapitalmarktrecht Y.R.“ und weist oberhalb dieser Namensangabe die handschriftliche Unterschrift „i.V. Q. " auf. Auch bei der Abgabe dieser Kündigungserklärung ist die Beklagte nicht wirksam vertreten worden. Sie hat nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die das Schreiben handschriftlich unterzeichnende Person L.Q. von der Beklagten bevollmächtigt worden waren, diese allein bei der Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber der Klägerin zu vertreten. Ebenso wenig ist dem Beklagtenvortrag zu entnehmen, dass sie von Herrn Y.R. bevollmächtigt worden war, diesen bei Abgabe der Kündigungserklärung zu vertreten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, dass Y.R. alleine zur Abgabe der Kündigungserklärung bevollmächtigt gewesen wäre. Nach dem zur Akte gereichten Unterschriftenverzeichnis der Beklagten (Stand 29.08.2022, Bl. 210ff d.A.) kann der Vorstand gemäß Ziffer 6 der Geschäftsanweisung seine Vertretungsbefugnisse in beschränktem Umfang auf - einzelne seiner Mitglieder (auch stellvertretende Mitglieder), - einzelne oder mehrere Beschäftigte der Sparkasse sowie - Dritte für einzelne Angelegenheiten übertragen. Auf Seite 3 des Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten ist jedoch weiter ausgeführt: „Im Einzelfall gelten bei der Sparkasse folgende Bestimmungen:

Randnummer 57

1. Erklärungen, die die Unterschrift von zwei der unter Vorstand und Vorstandsstellvertreter genannten Berechtigten tragen müssen

Randnummer 58

Der Unterzeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes oder zwei Vorstandsstellvertreter bedürfen Erklärungen über Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse.

Randnummer 59

2. Sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen

Randnummer 60

Zur rechtsverbindlichen Zeichnung von sonstigen, nicht unter Ziffer 1 aufgeführten Erklärungen sind grundsätzlich zwei Unterschriften erforderlich. Die auf den nachfolgenden Seiten für die einzelnen Fachbereiche aufgelisteten Erklärungen müssen die erstverantwortliche Unterschrift einer der in diesem Unterschriftenverzeichnis unter Vorstand, Vorstandsstellvertreter oder bei den jeweiligen Fachbereichen aufgeführten Personen tragen." Danach sind für die Kündigungserklärung als sonstige rechtsgeschäftliche, nicht unter Ziffer 1 aufgeführte Erklärung zur rechtsverbindlichen Zeichnung grundsätzlich zwei Unterschriften erforderlich. Dementsprechend war die Unterzeichnung durch eine Mitarbeiterin der Beklagten alleine unzureichend. Hinzu kommt, dass der Bevollmächtigte der Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 25.10.2022 (Anlage K13), eingegangen am 27.10.2022 vorab per Telefax, mit Schreiben an die Beklagte vom 27.02.2022 mangels Beifügung einer hierzu ermächtigenden Vollmacht gemäß §174 S.1 BGB unverzüglich zurückgewiesen hat. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt -vorliegend die Kündigungserklärung-, ist gemäß § 174 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Da beklagtenseits mit dem Kündigungsschreiben vom 25.10.2022 keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, konnte der Klägervertreter das einseitige Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweisen. Diese Zurückweisung ist auch -wie erforderlich- ausdrücklich wegen der fehlenden Vorlage einer zur Kündigung ermächtigenden Vollmacht erfolgt.

Randnummer 61

Hinsichtlich des nunmehr hilfsweise gestellten Klageantrags zu Z. 4a) festzustellen, dass der Vertrag betreffend das Anlagekonto mit der Kontonummer 03 durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 2022, übersandt am späten Nachmittag des 27. Oktober 2022 vorab per Telefax, zum 31. Dezember 2022 nicht beendet worden sei, ist die Feststellungsklage jedoch unbegründet.

Randnummer 62

Die Kündigungserklärungen der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2022 (Anlagen K15) waren wirksam. Das Kündigungsschreiben vom 27.10.2022 war inhaltlich gleichlautend mit dem bereits dargestellten vorangegangenen Kündigungsschreiben vom 25.10.2022. In dem weiteren anliegenden Schreiben vom 27.10.2022 wurde ergänzend mitgeteilt, dass die ausgesprochene Kündigung mit dem anliegenden Schreiben wiederholt werde und dass zudem das Unterschriftenverzeichnis der Sparkasse beigefügt werde, aus dem sich die Unterschriftsberechtigung der Unterzeichner ergebe. Unstreitig befand sich das Unterschriftenverzeichnis der Beklagten tatsächlich als Anlage bei den Schreiben Anlage K15. Diese erfolgten unter dem Briefkopf der Beklagten und endeten jeweils mit dem Passus:

Randnummer 63

„Mit freundlichen Grüßen

Randnummer 64

Sparkasse

Randnummer 65

Kapitalmarktrecht

Randnummer 66

L.Q. V.

Randnummer 67

Rechtsanwältin Syndikusrechtsanwältin“.

Randnummer 68

Beide Schreiben vom 27.10.2022 wurden jeweils von L.Q. und V. handschriftlich unterzeichnet. Die Schriftform des §126 Abs. 1 BGB wurde eingehalten. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, sind für „sonstige rechtsgeschäftliche Erklärung“ die nicht unter Z. 1 „Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse" fallen -und damit nicht die Unterschrift von zwei der unter Vorstand und Vorstandsstellvertreter genannten Berechtigten tragen müssen- nach dem Unterschriftenverzeichnis der Beklagten grundsätzlich zwei Unterschriften erforderlich. Nur sofern es sich um eine aufgelistete Erklärung in den jeweiligen Fachbereichen handelt, ist die erstverantwortliche Unterschrift einer der in dem Unterschriftenverzeichnis unter „Vorstand, Vorstandsvertreter oder bei den jeweiligen Fachbereichen aufgeführten Personen" erforderlich. Vorliegend handelt es sich bei den Kündigungserklärungen vom 27.10.2022 weder um eine Erklärung, die unter die oben genannte Z. 1 fällt, noch um eine aufgelistete Erklärung der Fachbereiche. Daher waren die handschriftlichen Unterschriften von zwei Beschäftigten der Beklagten unterhalb der Kündigungserklärungen ausreichend. Sowohl Frau L.Q. als auch Frau V. waren im beigefügten Unterschriftenverzeichnis nebst ihrem handschriftlichen Namenszug aufgeführt (vergleiche Unterschriftenverzeichnis der Beklagten, Stand 29.08.2022, Fachbereich Kreditrecht und Kapitalmarktrecht, Seite 20 (Bl. 230 d.A.)). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Unterschriftenverzeichnis die Erteilung von Vertretungsmacht, vorliegend Gesamtvertretungsmacht von jeweils zwei als zeichnungsberechtigt in den Fachbereichen aufgeführten Personen. Mit der Aufnahme der Zeichnungsberechtigten in das Unterschriftenverzeichnis der Sparkasse erteilt die Sparkasse rechtsgeschäftliche Gesamtvertretungsmacht, ihr kommt der Charakter einer Vollmachtserteilung, die auf die aufgeführten Sparkassenbediensteten beschränkt ist, zu (vgl. LAG München, Urteil vom 23.12.1997, Aktz. 9 Sa 51/97, BeckRS 1997, 30773311; vergleiche i.E. OLG Köln, Beschluss vom 16.05.2018, Aktz. 13 U 160/17). Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ist für den objektiven Empfänger im Sinne der §§ 133, 157 BGB klar erkennbar, dass es sich bei dem Unterschriftenverzeichnis nicht um ein „unverbindliches Verzeichnis von Unterschriften, wie Beschäftigte aus den verschiedenen Bereichen der Beklagten unterzeichnen," handelt. Der verbindliche Rechtscharakter der Unterschriftenauflistung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Unterschriftenverzeichnisses, beispielsweise aus der Festlegung des „Umfangs der Zeichnungsberechtigung" in den jeweils aufgeführten einzelnen Fachbereichen. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb einer Kündigungserklärung ein „unverbindliches" Unterschriftenverzeichnis beigefügt sein sollte, dem zu entnehmen ist, unter welchen Voraussetzungen und für welche Art von rechtsgeschäftlichen Erklärungen Mitarbeiter bevollmächtigt seien „könnten“. Die Publizitätswirkung des Handelsregisters gemäß § 15 HGB steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Eintragung im Handelsregister A des Amtsgerichts Köln unter Z. 3 a) Allgemeine Vertretungsregelung betrifft die sogenannte organschaftliche Vertretung, vorliegend jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Diese steht einer Bevollmächtigung einzelner Vorstandsmitglieder oder anderer Beschäftigter der Beklagten für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften gemäß § 6 der Satzung der Beklagten nicht entgegen.

Randnummer 69

Unter Berücksichtigung des den Schreiben vom 27.10.2,022 unstreitig beigefügten Unterschriftenverzeichnisses konnte die Klägerin diese erneuten Kündigungserklärungen nicht gemäß § 174 S. 1 BGB mit der Folge des Eintritts deren Unwirksamkeit zurückweisen. Zwar muss grundsätzlich zur Vermeidung eines Zurückweisungsrechts nach § 174 BGB eine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt werden, der zu entnehmen ist, wer die Vollmacht erteilt hat (Weinland in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB Band 1, 10. Aufl., § 174 BGB Rn. 17,10.1). Zu beachten ist vorliegend, dass es sich bei Kündigungserklärungen einer Sparkasse wie den vorliegenden um im geschäftlichen Alltag nicht nur vereinzelt, sondern häufig anfallende einseitige Rechtsgeschäfte einer juristischen Person im Rahmen eines bisherigen Dauerrechtsverhältnisses, das vorliegend zwischen den Parteien langjährig bestanden hat, handelt. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 07.07.2010, Aktz. VII ZR 321/09 (NJW 2010, S. 2945ff) mit den formellen Anforderungen an eine Erklärung einer juristischen Person nach § 10 WoBindG befasst. Nach seinen Ausführungen reicht bei einer maschinellen oder in Textform abgegebenen Erklärung einer juristischen Person die Angabe des Namens der juristischen Person aus. Es wäre eine leere Förmelei, darüber hinaus die Angabe des Namens der natürlichen Person zu verlangen, die das Schreiben unterzeichnet hätte, wenn nicht die Unterschrift wegen der vom Gesetz aus Gründen der Vereinfachung erlaubten Textform oder maschinellen Unterschrift entbehrlich wäre. Die erleichterte Form diene dem Zweck, den Rechtsverkehr in den Fällen zu vereinfachen, in denen eine Erklärung -etwa aus Informations- oder Dokumentationsgründen- zwar einer textlichen Niederlegung bedarf, aber die Einhaltung der strengeren Schriftform wegen des Erfordernisses der eigenen Unterschrift unangemessen verkehrserschwerend ist. Dieses komme insbesondere bei Vorgängen im Betracht, bei denen die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform allenfalls geringe Bedeutung habe und bei den keiner der Beteiligten und auch kein Dritter ein ernsthaftes Interesse an einer Fälschung der Erklärung haben könne. Dieses gelte auch vor dem Hintergrund des § 174 BGB. Ansonsten müsste der Erklärende der maschinell erstellten Erklärung jeweils vorsorglich eine eigenhändig unterzeichnete Vollmachtsurkunde beifügen, sodass die erstrebte Vereinfachung des Rechtsverkehrs gerade nicht erreicht würde. Das Gericht geht davon aus, dass diese Ausführungen zu den erforderlichen Angaben bei der Erklärung einer juristischen Person auch außerhalb des Entscheidungskontextes gelten. Dass der Bundesgerichtshof die Geltung seiner Ausführungen lediglich auf Mieterhöhungsverlangen juristischer Personen beschränken wollte, ist seiner Entscheidung nicht zu entnehmen (vergleiche OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2018, Aktz. I-24 U 164/17, BeckRS 2018, 32913; vgl. Anmerkung zu BGH, Urteil vom 07.07.2010, Aktz. VII ZR 321/09 in NJW-Spezial 2010, Seite 578). Aus den Erwägungen des Bundesgerichtshofs, dass bei Vorliegen einer maschinell erstellten Erklärung einer juristischen Person ausreicht, dass sie als Ausstellerin erkennbar ist, folgert das Gericht, dass es zugunsten der Vereinfachung des Rechtsverkehrs ausreichend ist, wenn der Kündigungserklärung einer juristischen Person, die vorliegend sogar den Anforderungen des § 126 BGB entspricht, eine Unterschriftenliste beigefügt ist, aus der die Beklagte als juristische Person als Ausstellerin erkennbar ist. Schließlich ist das Fälschungsrisiko bzgl. des Unterschriftenverzeichnisses der Beklagten anlässlich des Ausspruchs der streitgegenständlichen Kündigungserklärungen als ausgesprochen gering anzusehen. Aus welchen Gründen bzw. aus welchem Interesse Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen das Unterschriftenverzeichnis gefälscht haben könnten, um Kündigungen wie in den vorliegenden betroffenen Bereichen auszusprechen, die für sie ein Alltagsgeschäft darstellen dürften, ist nicht ersichtlich. Schließlich hält das Gericht die Berufung der Klägerin auf die Nichtvorlage einer handschriftlich unterzeichneten Vollmachtsurkunde, der lückenlos die Bevollmächtigung der unter dem Briefkopf der Beklagten unterzeichnenden Mitarbeiterinnen durch die organschaftlichen Vertreter der Beklagten zu entnehmen ist, für treuwidrig und gemäß § 242 BGB für ausgeschlossen, weil die Klägerin als Erklärungsempfänger vernünftigerweise nicht an der Vertretungsmacht der Handelnden zweifeln durfte. Die Zurückweisung eines einseitigen Rechtsgeschäfts ist z.B. treuwidrig, wenn der Geschäftsgegner wiederholt mit dem Vertreter im Rahmen einer Geschäftsbeziehung Kontakt hatte und sein Vertreterhandeln ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde anerkannt hat (Schubert in Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 174 BGB Rn. 42). Für die Treuwidrigkeit der Zurückweisung nach § 174 BGB spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, dass die Geschäftsbeziehung der Parteien bereits 1969 begonnen hat und auch dem Vorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen ist, dass vor Oktober 2022 jemals für das Vertreterhandeln der Beklagten im Rahmen der offensichtlich zahlreichen Kontakte der Parteien in diesem Rahmen die Klägerin den Nachweis der Bevollmächtigung der jeweils handelnden Mitarbeiter verlangt hat. Vielmehr ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Klägerin das jeweilige Vertreterhandeln seitens der Beklagten ohne Vorlage einer Vollmachturkunde anerkannt hat. Insoweit ist nicht darauf abzustellen, ob die Klägerin zuvor Kontakt zu Frau L.Q. oder Frau V. hatte. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Klägerin im Laufe der langjährigen Geschäftsbeziehungen der Parteien mit erfahrungsgemäß mehreren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus der Belegschaft der Beklagten Kontakt hatte und auch Verträge geschlossen hat, ohne dass von ihr der Nachweis deren jeweiliger Bevollmächtigung verlangt worden ist. Schließlich ist auch aufgrund der unterhalb der Unterschrift aufgeführten Funktion der unterzeichnenden Mitarbeiterinnen (Syndikusrechtsanwältin, Rechtsanwältin) kein Anhalt ersichtlich, der auf das Fehlen ihrer Bevollmächtigung schließen lässt.

Randnummer 70

Die Kündigung des gemäß Klageantrags zu Z. 4) streitgegenständlichen Anlagevertrags ist auch materiell-rechtlich wirksam erfolgt. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bzw. zu einer außerordentlichen Kündigung zustand. Nach dem Inhalt der Schreiben vom 27.10.2022, die auf die vorherigen Kündigungsschreiben Bezug nehmen, handelt es sich nicht um fristlose außerordentliche Kündigungen der Beklagten aus wichtigem Grund, sondern um ordentliche Kündigungen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist der aufgeführten Verträge zum 31.12.2022 sowie zudem um eine erneute -jedenfalls zumindest konkludente- Kündigung der Girokontoverträge Nr. 01 und 02. Die erneute Kündigung der Giroverträge ergibt sich aus der Bezugnahme auf die vorherigen Kündigungen der konkret angegebenen Girokontoverträge zum 31.12.2022, der Klarstellung, dass es bei der fehlenden weiteren Zustimmung der Klägerin bei der Kündigung der genannten Verträge zum 31.12.2022 verbleibe und den Ausführungen zur Abwicklung der beendeten Vertragsverhältnisse auf Seite 2 des Kündigungsschreibens unten sowie auf Seite 3 oben. Die Beklagte bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass aufgrund ihres Schreibens sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Verträge zum 31.12.2022 beendet sein sollen. Von einem Recht zu einer außerordentlichen Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der Klägerin hat die Beklagte jedenfalls in im Oktober 2022 keinen Gebrauch gemacht.

Randnummer 71

Das Kündigungsrecht der Beklagten folgt nicht aus der Klausel Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage CHB 7, Bl. 1296 ff. d. A.), die bei der Beklagten im Zeitraum vom 07.11.2005 bis zum 20.04.2009 galten und denen die Klägerin laut ihrer Unterschrift auf dem Vertrag des zuletzt am 25.07.2007 abgeschlossenen Girokontovertrages zugestimmt hat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass sich die Zustimmung der früheren Vertragspartnerin der Beklagten Frau F. bei Abschluss des Anlagevertrages ebenfalls auf die vorgenannten AGB mit Stand 07.11.2005 bezog. Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin waren die in Bezug genommenen AGB der Beklagten bei Abschluss des Vertrages einbezogen und vereinbart worden. Die Vereinbarung der Kontoeröffnung zum Anlagekonto-Nummer 03 beinhaltet unter VII ausdrücklich, dass neben den hier getroffenen Vereinbarungen die jederzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie weitere anwendbare Sonderbedingungen der Sparkasse Bestandteil der gesamten Geschäftsbedingung sind. Zudem wird ausgeführt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der genannten Sonderbedingungen in den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsicht ausliegen. Im Einklang damit unterzeichnete die Klägerin am 25.07.2007 den Vertrag zur Eröffnung ihres Girokontos Kontonummer 01, der unter Ziffer 5. Allgemeine Geschäftsbedingungen vorsah: „Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die derzeit geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse Bestandteil der gesamten Geschäftsverbindung sind. .....die allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der genannten besonderen Bedingungen können in den Kassenräumen eingesehen werden und werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der AGB waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entgegen der im Laufe des Prozesses geänderten Rechtsauffassung der Klägerin erfüllt. Gemäß § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und 2. der andere Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Die Beklagte als Verwenderin hatte ihre Vertragspartnerin nach dem Inhalt der Vertragsurkunde vor Unterzeichnung des Vertrags ausdrücklich auf ihre AGB hingewiesen und diese war mit deren Geltung einverstanden. Zwar waren die AGB der Klägerin nicht ausgehändigt worden, ihr war jedoch in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschafft worden, von dem Inhalt der AGB vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen. Bei einem Vertragsschluss unter Anwesenden -wie vorliegend- muss der Verwender die AGB vorlegen oder die Vorlage anbieten. Bei einem entsprechenden ausdrücklichen Hinweis genügt es aber auch, dass die AGB zur Einsicht bereitgehalten werden (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 305 Rn. 32). Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift auf dem Vertragsformular bestätigt, dass die AGB in den Räumlichkeiten der Beklagten eingesehen werden konnten. Die Beklagte hat dargelegt, dass die AGB in den jeweils gültigen Fassungen stets in den Räumen der Beklagten in den Filialen G. und A. zur Einsichtnahme auslagen. Diesem Vorbringen ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen im Laufe des Rechtsstreits und die Behauptung, dass sie sich nicht mehr daran erinnern könne, ob AGB ausgelegen hätten, sind unzureichend und stehen einer Einbeziehung der AGB nicht entgegen. Aus der allgemeinen Wahrheitspflicht folgt, dass das Bestreiten mit Nichtwissen nur zulässig ist, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, weil sich z.B. der maßgebliche Umstand außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat, was vorliegend nicht der Fall ist, oder er ihn nicht mehr in Erinnerung hat (Wöstmann in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl., § 138 Rn. 7). Die bloße Behauptung, sich nicht zu erinnern, reicht indessen nicht aus. Dieses beruht auf der Erwägung, dass sich die -angesichts der eigenen Wahrnehmungsmöglichkeit- erklärungsbelastete Partei nicht vorschnell oder leichtfertig ihrer Erklärung entziehen darf. Die Partei, die sich auf fehlende Erinnerung beruft, muss daher nähere Umstände dartun, die das Fehlen von Erinnerung glaubhaft machen (Wöstmann in Saenger, a.a.O., § 138 ZPO Rn. 8). Entsprechende Darlegungen der Klägerin sind auch nach gerichtlichen Hinweis nicht erfolgt, obwohl angesichts der von der Klägerin vorgenommenen Unterzeichnung der Klausel, die beinhaltete, dass eine Einsichtnahme in den Geschäftsräumen der Beklagten möglich war, weiterer Erklärungsbedarf bestand. Die Vorlage der von dem Klägervertreter gefertigten Fotos, denen zu entnehmen sein soll, dass aktuell keine AGB in den Geschäftsräumen der Beklagten ausgelegt sind, lässt keinen Rückschluss auf die maßgeblichen Zustände bei Abschluss der streitgegenständlichen Verträge zu.

Randnummer 72

Nach Nr. 26.1 „Ordentliche Kündigung“ sahen die vorgenannten AGB der Beklagten nachfolgende Regelung vor: „Sowohl der Kunde als auch die Sparkasse könne die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit keine abweichenden Vorschriften oder anderweitigen Vereinbarungen dem entgegenstehen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.“ Diese Klausel ist intransparent und nach § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB gegenüber Verbrauchern -wie der Klägerin- unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft. Insoweit wird auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2015 (Aktz. XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220) Bezug genommen. Danach ist eine Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 GG gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden, sodass eine ordentliche Kündigung Ihrerseits, die eines sachgerechten Grundes entbehrt, wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nach § 134 BGB nichtig ist. S. 1 der vorgenannten Bedingung macht das Recht der Sparkasse zu einer ordentlichen Kündigung nicht von dem Vorhandensein eines sachgerechten Grundes abhängig. S. 2 der vorgenannten Bedingung gleicht diesen Mangel nicht aus, weil die dort statuierte Pflicht zur Rücksichtnahme auf die „berechtigten Belange des Kunden" nicht das „Ob“ der Kündigung betrifft, sondern deren Modalitäten. Die salvatorische Klausel in S. 1 ist ungeeignet, den ohne den Zusatz gesetzwidrigen und unwirksamen Teil des S. 1 transparent auf das gesetzlich zulässige Maß zu reduzieren. Darüber hinaus sind nach dem Bundesgerichtshof salvatorische Klausel wie die verwandte grundsätzlich ihrerseits nach § 307 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen. Wird die salvatorische Klausel gestrichen, eröffnet Satz 1 der Sparkasse ein nach § 307 Abs 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksames, weil von Art. 3 I GG, § 134 BGB abweichendes ordentliches Kündigungsrecht, das für sich keinen Bestand haben kann. (BGH a.a.O.).

Randnummer 73

Ein Kündigungsrecht der Beklagten folgt auch nicht aus ihren später geltenden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Unstreitig hat die Klägerin zuletzt am 25.07.2007 der Geltung allgemeiner Geschäftsbedingungen der Beklagten zugestimmt. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten mangels ausdrücklicher Zustimmung der Klägerin im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 (Aktz. XI ZR 26/20, NJW 2021, Seite 2273 ff.) zur Unwirksamkeit einer Zustimmungsfiktion gerade nicht. Insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser Entscheidung Bezug genommen, die schließlich die Beklagte veranlasste, ab Oktober 2021 zu versuchen, die Zustimmung der Klägerin zu ihren aktuellen AGB zu erhalten.

Randnummer 74

Das Kündigungsrecht der Beklagten ergibt sich jedoch aus § 675h Abs. 2 BGB i.V.m. den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB. Nach den Ausführungen des Klägervertreters unter V. im Schriftsatz vom 17.10.2023, denen die Beklagte nicht erheblich entgegengetreten ist und auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, insbesondere im Hinblick auf den unstreitig gebliebenen Einsatz des Kontos im Zahlungsverkehr im Rahmen des langjährigen Vertragsverhältnisses der Parteien, ist davon auszugehen, dass die für Zahlungsdiensterahmenverträge geltenden Vorschriften auch für den streitgegenständlichen Vertrag betreffend das Anlagekonto gelten. Gemäß § 675h Abs. 2 S. 1 BGB kann der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdiensterahmenvertrag nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde -wie vorliegend- und das Kündigungsrecht vereinbart wurde. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken einer rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen. Sie knüpft an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als eine Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offengebliebene Punkte abgeleitet werden können (Ellenberger in Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 157 Rn. 2.). Voraussetzung ist eine Regelungslücke -eine planwidrige Unvollständigkeit- des Vertrags. Diese ist gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Ohne die Vervollständigung des Vertrags muss eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen sein, wobei gleichgültig ist, ob die Lücke von Anfang an bestanden hat oder nachträglich entsteht. Auch die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung kann eine Regelungslücke begründen (Ellenberger in Grüneberg, a. a. O. § 157 Rn. 3). Die Auslegungsvorschriften der §§ 133 und 157 BGB werden als eigenständiges, von § 306 Abs. 2 BGB nicht ausgeschlossenes Instrument der Lückenfüllung anerkannt. Der Rekonstruktion des hypothetischen Parteiwillens im Wege ergänzender Vertragsauslegung steht nur auf den ersten Blick entgegen, dass der wirkliche Wille der Parteien jedoch in der kassierten Abrede zum Ausdruck gelangt. Dass dem nicht so ist, folgt aus dem Schutzzweck des gesetzlichen AGB-Rechts. Die wirksame Begrenzung der Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht setzt nämlich voraus, dass sich die Sperrwirkung der tatsächlich vorhandenen Willensrichtung der Parteien dann nicht aktualisiert, wenn und soweit sich der Parteiwille gerade in der für unwirksam befundenen Klausel manifestiert. Die Abstimmung mit den sonstigen Eckpunkten der Rechtsfolgenkonzeption der §§ 305ff BGB, insbesondere dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, kann bei der Formulierung des genauen Maßstabs der ergänzenden Vertragsauslegung erfolgen. Ein genereller Ausschluss dieses Rechtsinstituts würde über das Ziel hinausschießen und zur Verschärfung der Problematik beitragen (Stoffels in Stoffels, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. 613/614).

Randnummer 75

Eine ergänzende Vertragsauslegung ist nicht durch die Rechtsprechung des EuGH, die die Klägerin anführt, ausgeschlossen. Die Vorlage an den EuGH ist nicht veranlasst. Die Entscheidungen des EuGH ( NJW 2022, 3489 sowie NJW 2012, 2257) stehen dem Institut der geltungserhaltenden Reduktion, dessen Unzulässigkeit auch im deutschen Recht anerkannt ist, und in gewissen Umfang auch dem Rückgriff auf Vorschriften des dispositiven Rechts entgegen (Stoffels in Stoffels, AGB-Recht, a.a.O. Rn. 614 B). Nach dem Urteil des EuGH (NJW 2012, 2257) ist mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG eine mitgliedstaatliche Regelung unvereinbar, die es dem nationalen Gericht gestattet, „wenn es eine missbräuchliche Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den Inhalt dieser Klausel abzuändern, anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen“. Eine Regelung dieses Inhalts kennt das innerstaatliche deutsche Recht nicht. Nach § 306 Abs. 1, 2 BGB bleibt der Vertrag vielmehr unter Wegfall der unwirksamen Klausel im Übrigen bestehen, wobei an die Stelle der unwirksamen Klausel die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen treten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem nationalen Gericht die inhaltliche Abänderung einer wegen unangemessener Benachteiligung unwirksamen Klausel, die dazu führen würde, der Klausel mit einem (noch) jetzigen Inhalt Geltung zu verschaffen (geltungserhaltende Reduktion) verboten. Davon zu unterscheiden ist jedoch die ergänzende Vertragsauslegung. Bei ihr geht es nicht darum, einer unangemessenen Klausel im Wege der Auslegung einen anderen, noch angemessenen Inhalt beizulegen, sondern um die Ausfüllung einer Lücke im Vertragsgefüge, die durch den Wegfall der unwirksamen Klausel entsteht (BGH BeckRS 2013, 2809; vgl. BGH BeckRS 2022, 16217).

Randnummer 76

Eine planwidrige Unvollständigkeit liegt vor, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH, ZfBR 2013, 228). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Bei Abschluss des Vertrages gingen die Parteien nach dem Inhalt des dokumentierten Vertrags davon aus, dass eine wirksame beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit in Klausel Nr. 26 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vertraglich vereinbart war. Entgegen der Regelung in den AGB der Beklagten, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verwendet wurden und die laut Vereinbarung der Parteien Bestandteil der gesamte Geschäftsverbindung der Parteien sein sollten, wurde jedoch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit des Girokontovertrages und des Vertrags zum Anlagekonto nicht wirksam vereinbart. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Bei der Schließung einer Vertragslücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, NJW 2007, 509, BGH NJW-RR 2005, 687 (690); BGH, ZfBR 2013, 228). Bei unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die ergänzende Vertragsauslegung ebenso wie die Auslegung und Inhaltskontrolle solcher Bestimmungen nach einem objektiv generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der typischerweise beteiligten Verkehrskreise und nicht nur der konkret beteiligten Parteien ausgerichtet sein muss. Die Vertragsergänzung muss für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein (BGH, NJW 2005,3559). Dieses ist auch der Maßstab für die ergänzende Vertragsauslegung bei Massengeschäften, wozu auch die streitgegenständlichen Zahlungsdiensterahmenverträge zählen dürften. Eine ergänzende Vertragsauslegung ist auch vorzunehmen, wenn eine Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (BGH, a.a.O).

Randnummer 77

Die Regelungslücke ist vorliegend dahingehend zu schließen, dass sich die Parteien nach Maßgabe eine objektiv-generalisierenden Sicht im Einklang mit der nunmehrigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine beiderseitige ordentliche Kündigungsmöglichkeit, die auf der Seite der Beklagten das Vorliegen eines sachgerechten Grundes voraussetzt, geeinigt hätten.

Randnummer 78

Die Kündigungen der Beklagten gemäß Schreiben vom 27.10.2022 erfolgten aus einem sachgerechten Grund, weil die Klägerin sich beharrlich weigerte, der Geltung der neuen allgemein Geschäftsbedingungen der Beklagten zuzustimmen. Ein sachgerechter Grund für eine ordentliche Kündigung liegt vor, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (vergleiche LG Köln, Urteil vom 03.12.2020, Aktz. 22 O 23/20, BeckRS 2020, 40782; vgl. LG Flensburg, Beschluss vom 28.03.2023, Aktz. 3 T 1/23). Das Interesse einer Bank, auf ihre Kontoverträge einheitliche AGB anzuwenden, begründet einen sachgerechten Grund. Einer Bank ist es in Anbetracht der Vielzahl der Kundenbeziehungen und der weitgehenden Automatisierung und Standardisierung der Abwicklung von Zahlungsvorgängen nicht zuzumuten, stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche Geschäftsbedingungen auf das jeweilige Konto anzuwenden sind (LG Köln, Urteil vom 01.02.2024, Aktz. 15 S 3/22). Der Umstand, dass der Zahlungsdienstnutzer trotz mehrfacher Bitte des zur Vertragsfortführung bereiten Zahlungsdienstleisters den aktuellen Bedingungswerken des Zahlungsdienstleisters einschließlich des Preis- und Leistungsverzeichnisses nicht zugestimmt hat, stellt einen sachgerechten Grund für eine ordentliche Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags dar (LG Flensburg, a.a.O., diesem zustimmend Anmerkung von Zahrte, EWiR 2023, 483f sowie Anmerkung von Arndt, jurisPR-BKR 8/2023 Anm.4; Staudinger/Rodi (2022) Anh zu §§ 305-310 Rn. F 146c1; Klanten, BKR 2022, 211 (216)9). Beim Zahlungsverkehr, der insbesondere über die Girokonten durch Banken und Sparkassen erfolgt, handelt es sich um ein Massengeschäft. Der Rationalisierungseffekt, für den die AGB sorgen, ist dabei unerlässlich (Dieckmann BKR 2021, 657(658)). Sparkassen und Banken müssen imstande sein, ihre im öffentlichen Interesse liegende zentrale Aufgabe im Wirtschaft-und Finanzsystem wahrzunehmen. Ihnen ist es nicht zuzumuten, die Vertragsverhältnisse mit ihren Kunden mit untereinander abweichenden Vertragsbedingungen fortzusetzen. Die aus einer fehlenden Zustimmung der Kunden zur Anpassung der Vertragsbedingungen folgende Uneinheitlichkeit der Vertragsverhältnisse würde den mit den AGB verbundenen Rationalisierungseffekt aufheben (Dieckmann, a.a.O.). Die Banken und Sparkassen wären darauf angewiesen, für jeden einzelnen ihrer Kunden recherchieren zu müssen, welche unter Umständen mehrere Jahrzehnte alte Fassung ihrer Bedingungswerke im Einzelfall Anwendung findet. Das Inaussichtstellen einer Kündigung für den Fall der Untätigkeit eines Kunden im Hinblick auf die erbetene Zustimmung zu den neuen Bedingungswerken ist auch nicht als missbräuchlich zu bewerten (LG Flensburg, a.a.O.).

Randnummer 79

Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin fehlt es nicht an einer transparenten Aufforderung seitens der Beklagten, ihren neuen AGB zu zustimmen. Die Zustimmungserklärung Anlage K 15 ist übersichtlich gestaltet und ausreichend verständlich formuliert, sodass für den Empfänger offensichtlich nachvollziehbar ist, welche Bedingungen für seine Verträge mit der Beklagten, die ihm schließlich bekannt sind, gelten sollen. Das Ersuchen um Zustimmung gemäß der vorformulierten Zustimmungserklärung (Anlage K 15) ist nicht als sittenwidrig zu bewerten. Soweit einzelne der aufgeführten Bedingungen für die Verträge der Klägerin nach dem Vertragsgegenstand keine Anwendung finden, würde die Zustimmung ins Leere gehen und hätte für die zustimmende Person keine Rechtswirkungen. Zudem folgt auch keine Rechtswidrigkeit der Kündigungen unter dem Aspekt, dass die neugefassten AGB-Klauseln, insbesondere Nr. 2 (3) und (4), einer Transparenz- und Inhaltskontrolle nicht standhalten und als rechtswidrig zu bewerten sein sollten, Gegen die Rechtsansicht der Klägerin spricht, dass die Zustimmungsfiktion in Nr. 2 der AGB der Sparkassen, denen die Klägerin auf Aufforderung der Beklagten zustimmen sollte, auf konkret dargestellte Fallkonstellationen beschränkt ist. Im Übrigen besteht die Notwendigkeit einer Abänderungsvereinbarung der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Änderung von Entgeltregelungen, von Hauptleistungspflichten und für Anpassungen mit Auswirkungen auf das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG erkennbar.

Randnummer 80

Das Vorgehen der Beklagten stellt auch keinen Verstoß gegen den Kontrahierungszwang nach § 5 NRWSpKG dar. Denn die Beklagte ist weiterhin bereit, mit der Klägerin zu kontrahieren, allerdings nur zu anderen Bedingungen. § 5 NRWSpKG begründet keinen Anspruch des Kunden, einen Vertrag zu bestimmten Konditionen bzw. einen von der Klägerin gewünschten Individualvertrag abschließen zu dürfen (so auch LG Köln, Urteil vom 01.02.2024, Aktz. 15 S 3/229.

Randnummer 81

Für die Annahme eines Verstoßes der Beklagten gegen das Schikaneverbot des § 226 BGB oder gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG bestehen keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Ergänzend wird auf die Ausführungen zum Vorliegen eines sachgerechten Grundes zur Kündigung verwiesen.

Randnummer 82

Eine Kündigung zur „Unzeit“ im Hinblick auf den Rechtsstreit der Parteien vor dem Amtsgericht Köln (163 C 36/22) bzw. Landgericht Köln (15 S 3/229) ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es standen der Klägerseite ausreichende prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung, in dem vorgenannten Rechtsstreit prozessual auf Kündigungen der Beklagten zu reagieren.

Randnummer 83

Angesichts des Vorliegens einer wirksamen Kündigung ist die Klage gemäß Klageantrag Z. 4a) unbegründet. Der Vertrag zum Anlagekonto ist zum 31.12.2022 wirksam beendet.

Randnummer 84

Im Hinblick auf die Klageänderungen in der Sitzung vom 25.10.2024, nach der die Anträge zu Ziffer 4b) - 4g) aus der Klageschrift nur noch hilfsweise unter der weiteren Bedingung gestellt wurden, dass dem Antrag zu Z. 4a) stattgegeben werde, war über die Hilfsanträge zu Z. 4b) - 4g) nicht mehr zu entscheiden.

Randnummer 85

Ebenso wenig lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Hilfswiderklage vom 15.10.2024 vor. Diese Hilfswiderklage ist für den Fall gestellt worden, dass das Gericht die Kündigungserklärungen der Beklagten vom 17.10.2022, 25.10.2022 und 27.10.2022 -kumulativ- für unwirksam erachten sollte. In diesem Fall sollte festgestellt werden, dass die Beklagte die in der Hilfswiderklage aufgezählten Verträge unmittelbar mit deren Zugang bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, hilfsweise zu einem vom Gericht festzustellenden Datum, das denknotwendig zeitlich nach dem Zugang der Hilfswiderklage bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegen muss, wirksam gekündigt habe. Die Girokontoverträge der Klägerin und der Vertrag zu dem Anlagekonto mit der Nummer 03 sind mit den Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2022 wirksam gekündigt worden. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zu der Klage gemäß Klageantrag zu Ziffer 4a) zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Auch die weiteren Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2022 sind - ebenfalls aus den oben bereits dargestellten Erwägungen- formell wirksam erklärt worden. Auch hinsichtlich der SparkassenCard mit der Kartennummer 05, der Kunden- und Botenkarte mit der Kartennummer 06 sowie der Vereinbarung zum Online-Banking erfolgten die Kündigungen mit Schreiben vom 27.10.2022 aufgrund eines sachlichen Grundes unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Klägerin unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten. Aus der weiteren Ausführung von Lastschriften durch die Beklagte folgt entgegen der Auffassung der Klägerin keine konkludente Erklärung der unveränderten Fortsetzung der Verträge. Die Beklagte ist zur Ausführung autorisierter Zahlungsaufträge gemäß § 675o Abs. 2 BGB verpflichtet (vergleiche LG Köln, BeckRS 2020, 40782). Auch der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag der Parteien über die Vermietung des Schrankschließfaches ist von der Beklagten mit Schreiben vom 27.10.2022 zum 31.12.2022 wirksam gekündigt worden. Bei einem Bankschließfachvertrag handelt es sich um einen Mietvertrag über die Gewährung des Gebrauchs an einem Fach gegen ein Entgelt, der durch die Besonderheit gekennzeichnet ist, dass der Kunde eine besondere Sicherheit für die von ihm in das Schließfach eingelegten, der Bank regelmäßig unbekannten Gegenstände erwartet (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012, Aktz. 24 U 193/11). Die Klägerin hat bei Abschluss des Vertrages (Anl. K3) durch ihre Unterschrift bestätigt, dass für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien die Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern sowie ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vermieterin gelten. Darüber hinaus bestätigte die Klägerin mit ihrer Unterschrift vom 12.03.2007 den Erhalt eines Exemplars der Bedingungen für die Mitvermietung von Schrankfächern erhalten zu haben. Nach Ziffer 1. der einbezogenen Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern (Anl. CBH5, Bl.549 d.A.) war die Beklagte berechtigt, das Schrankschließfach mit der Nummer 04 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres zu kündigen. Ein Kontrahierungszwang ist hinsichtlich des Schließfaches nicht ersichtlich. Zudem lag aber auch hinsichtlich dieser Kündigung mit der Verweigerung einer Zustimmung zu den aktuellen Bedingungswerken der Beklagten ein sachgerechter Grund für den Ausspruch einer Kündigung vor.

Randnummer 86

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs.1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO unter Berücksichtigung der Klageänderungen, die sich als teilweise Klagerücknahmen der ursprünglich rechtshängigen Klageanträge auswirken, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Randnummer 87

Der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 23.01.2025 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keiten da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass -auf Seite 8 des Urteils in den Zeilen 3 bis 6 von unten der Satz lautet.

Randnummer 88

Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel bzgl. einer ordentlichen Kündigung in Ziffer 26.1 enthalte keine Kündigungsfrist und sei daher wegen Verstoßes gegen §§ 675h Abs. 2, 675e BGB unwirksam.

Randnummer 89

-auf Seite 9 des Urteils in den Zeilen 6 bis 8 von oben der Satz lautet:

Randnummer 90

Sie behauptet, dass sie einer nachträglichen Änderung der Verträge bzw. nachträglichen erstmaligen Einbeziehung von AGB im Nachhinein seit den jeweiligen Vertragsabschlüssen nicht zugestimmt habe.

Randnummer 91

-auf Seite 9 des Urteils in der 10. bis 13. Zeile von oben der Satz lautet:

Randnummer 92

Die Änderung der Klausel 26.1 betreffend ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten zur Kündigung von Zahlungsdiensterahmenverträgen sei auch deswegen nicht wirksam erfolgt, weil die Änderung für den Verbraucher nicht rechtlich vorteilhaft wäre.

Randnummer 93

Der Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Gummersbach vom 23.01.2025 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeiten dahingehend berichtigt, dass

Randnummer 94

auf Seite 3 des Urteils in der Zeile 1 von oben die Formulierung „eröffnete“ ersetzt wird durch die Formulierung „ließ dort am 16. März 2007 das Anlagekonto mit der Kontonummer 03 aufgrund Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sich umschreiben und eröffnete zuletzt am 25. Juli 2007 das Girokonto mit der Kontonummer 01.“,

Randnummer 95

auf Seite 7 des Urteils in Zeile 8 von unten das erste Wort „nur“ durch „vorab“ ersetzt wird,

Randnummer 96

auf Seite 9 des Urteils in den Zeilen 21/22 von oben „§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB“ durch „§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB“ ersetzt wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 20 SpkG NRW, § 5 SpkG NRW, Art. 6 Klausel-RL, § 6 KrO NRW, § 10 WoBindG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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