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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 11.09.2026 – 42 K 268/26

1. Für Klagen auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen Behörden sind nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO die ordentlichen Gerichte zuständig. Dasselbe gilt für solche Klagen gegen Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus. Die DSGVO verbietet es nicht, betroffene Personen hinsichtlich der Verfolgung ihrer Rechte gegen eine Behörde oder Religionsgesellschaft aus Art. 15 bis 20 DSGVO und aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf verschiedene Rechtswege zu verweisen. 2. Für Klagen auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen Behörden oder Religionsgesellschaft mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus sind nicht nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG die Landgerichte ausschließlich sachlich zuständig. Es handelt sich nicht um Amtshaftungsklagen im Sinne von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. 3. Das BDSG findet auf Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus keine Anwendung, weil sie weder öffentliche Stellen noch nichtöffentliche Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1, 2 und 4 BDSG sind. 4. Soweit eine Religionsgesellschaft mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus nach Art. 137 Abs. 5 WRV nicht als Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, ist sie keine Behörde im Sinne des § 52 Nr. 3 VwGO bzw. Bundesbehörde im Sinne des § 52 Nr. 2 VwGO.
Spruchkörper
42. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0911.42K268.26.00
Normenkette
§ 17a Abs 2 S 1 GVG, § 83 S 1 VwGO, § 40 Abs 2 S 1 VwGO, Art 82 Abs 6 EUV 2016/679, Art 79 Abs 1 EUV 2016/679 ... mehr

Tenor

Soweit die Klage Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zum Gegenstand hat, wird das Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen VG 42 K 347/26 fortgeführt und an das Amtsgericht R… verwiesen. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht F… verwiesen. Insoweit ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich unzuständig.

Soweit die Klage Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zum Gegenstand hat, wird das Verfahren abgetrennt, unter dem Aktenzeichen VG 42 K 347/26 fortgeführt und an das Amtsgericht R… verwiesen. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht F… verwiesen. Insoweit ist das Verwaltungsgericht Berlin örtlich unzuständig.

Gründe

Randnummer 1

1. Soweit die Klage Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zum Gegenstand hat, ist das Verfahren abzutrennen, gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit zugleich an das Amtsgericht R… als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.

Randnummer 2

a) Der von den Klägern beschrittene Verwaltungsrechtsweg ist insoweit unzulässig.

Randnummer 3

Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 4

Letzteres ist hinsichtlich der Schadensersatzanträge der Fall. Es kann offenbleiben, ob es sich bei den auf x… bzw. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützten Schadensersatzklagen der Kläger gegen die beklagte Religionsgesellschaft um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten handelt, denn diese sind jedenfalls nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch Bundesgesetz ausdrücklich dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen. Danach ist für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Schadensersatzforderung der Kläger gegen den Beklagten betrifft einen Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Vorschrift, sofern man von einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ausgeht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2026 – 29 K 2876/26 – juris Rn. 4 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 7 A 230/25 – juris Rn. 4 ff.).

Randnummer 5

Aus dem Unionsrecht ergibt sich keine vorrangige Regelung des Rechtswegs. Nach Art. 82 Abs. 6 DSGVO sind mit Gerichtsverfahren zur Inanspruchnahme des Rechts auf Schadenersatz die Gerichte zu befassen, die nach den in Art. 79 Abs. 2 DSGVO genannten Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zuständig sind. Nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen oder gegen einen Auftragsverarbeiter die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter eine Niederlassung hat; wahlweise auch die Gerichte des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Dadurch wird indes nur die internationale Zuständigkeit geregelt, zum Rechtsweg ist der Regelung nichts zu entnehmen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2026 – 29 K 2876/26 – juris Rn. 4 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 7 A 230/25 – juris Rn. 4 ff.).

Randnummer 6

Insbesondere folgt aus Art. 82 Abs. 6 DSGVO in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz auch kein Verbot der Rechtswegspaltung, wonach für Klagen auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO die gleichen Gerichte zuständig sein müssten, die auch für Klagen wegen anderer Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung zuständig sind (so aber Bergt, in Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 82 Rn. 63 m.w.N.). Die Vorschrift beschränkt sich auf die Regelung der internationalen Zuständigkeit (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS – juris Rn. 32 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2026 – 29 K 2876/26 – juris Rn. 4 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 12. Dezember 2025 – 7 A 230/25 – juris Rn. 4 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 – juris Rn. 20 ff.; Quaas, in BeckOK DatenschutzR, 56. Ed. 1. Mai 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 46 ff.; Meyer, ZD 2025, 200, 203).

Randnummer 7

Maßgeblich für das Verständnis von Art. 82 Abs. 6 DSGVO als bloße Regelung der internationalen Zuständigkeit sprechen die englische und die französische Fassung von Art. 82 Abs. 6 DSGVO, da sich der Verweis auf Art. 79 Abs. 2 DSGVO dort deutlicher, beziehungsweise in der französischen Fassung sogar eindeutig, auf den danach zuständigen Mitgliedstaat und nicht auf das jeweilige Gericht bezieht. Auf Englisch lautet die Vorschrift: „Court proceedings for exercising the right to receive compensation shall be brought before the courts competent under the law of the Member State referred to in Article 79(2)“, auf Französisch lautet sie: „Les actions judiciaires engagées pour exercer le droit à obtenir réparation sont intentées devant les juridictions compétentes en vertu du droit de l'État membre visé à l'article 79, paragraphe 2“, wobei das im Singular maskulin stehende „visé“ sich grammatisch nur auf den „État membre“, nicht aber auf die „jurisdictions“ beziehen kann (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS – juris Rn. 36).

Randnummer 8

Art. 82 Abs. 6 DSGVO ist auch keine überflüssige Regelung, wenn man ihr nur die internationale Zuständigkeit entnimmt. Art. 79 Abs. 2 DSGVO lässt dem Betroffenen in seinen beiden Sätzen unter Umständen die Wahl zwischen der Zuständigkeit der Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS – juris Rn. 36).

Randnummer 9

Gegen ein in Art. 82 Abs. 6 DSGVO enthaltenes Verbot der Rechtswegspaltung spricht zudem, dass die Organisation der Gerichtszweige in die alleinige Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten fällt. Aus der Kompetenznorm für den Datenschutz in Art. 16 AEUV folgt keine Annexkompetenz der EU, die Zuständigkeit der Gerichte innerhalb eines Mitgliedstaats zu regeln, soweit die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gewahrt sind (vgl. Meyer, ZD 2025, 200, 203; Quaas, in BeckOK DatenschutzR, 56. Ed. 1. Mai 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 46).

Randnummer 10

Der Europäische Gerichtshof hat insofern bereits entschieden, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die Modalitäten des Zusammenspiels der Rechtsbehelfe der Datenschutz-Grundverordnung zu regeln, um die Wirksamkeit des Schutzes der durch diese Verordnung garantierten Rechte, die gleichmäßige und einheitliche Anwendung ihrer Bestimmungen sowie das in Art. 47 GRC niedergelegte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-132/21 – juris Rn. 57).

Randnummer 11

Letzteres ist nicht der Fall. Der Äquivalenzgrundsatz ist nicht verletzt. Es ist dem deutschen Recht nicht fremd, dass Ansprüche aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt vor verschiedenen Gerichten geltend gemacht werden müssen, etwa wegen der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für nationale Staatshaftungsansprüche aus Art. 34 Satz 3 GG und § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. Meyer, ZD 2025, 200, 203). Auch eine Verletzung des allgemeinen unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes sowie des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 79 Abs. 1 DSGVO ist nicht ersichtlich. Es erschwert den Zugang zur gerichtlichen Durchsetzung der Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung nicht unzumutbar, dass die betroffene Person gegen eine öffentliche Stelle den Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor einem anderen Gericht geltend machen muss als die Rechte aus Art. 15–20 DSGVO (VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. März 2026 – 29 K 2876/26 – juris Rn. 28; vgl. Quaas, in: BeckOK DatenschutzR, 56. Ed. 1. Mai 2026, Art. 82 DSGVO Rn. 46.3).

Randnummer 12

Eine Vorlage dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV ist nicht veranlasst. Das Gericht hat keine ernsthaften Zweifel daran, dass sich aus Art. 79 Abs. 1, Art. 82 Abs. 6 DSGVO und dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz keine Vorgaben für den nationalen Rechtsweg ergeben.

Randnummer 13

Soweit die Kläger sich zur Begründung des Verwaltungsrechtswegs auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen, nach der für auf Art. 82 DSGVO gestützte Schadensersatzklagen gegen Finanzbehörden nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Finanzgerichte zuständig sind, übersehen sie, dass dies seinen Grund in der spezialgesetzlichen Sonderzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs. 2 Satz 1 AO hat (vgl. BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21 – juris Rn. 7). Eine entsprechende Sonderzuweisung gibt es auch für die Sozialgerichtsbarkeit in § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG i.V.m. § 81b Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 R – juris Rn. 9), aber eben nicht für den Verwaltungsrechtsweg.

Randnummer 14

Auch der Verweis der Kläger auf den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts – 1 W 3/24 – verfängt nicht. Der Verwaltungsrechtsweg wurde im dort vorliegenden Fall durch die aufdrängende Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG begründet, weil es sich um eine Klage eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis handelte und das Gericht § 54 Abs. 1 BeamtStG gegenüber § 40 Abs. 2 Satz 1 als vorrangiges spezielleres Gesetz ansah (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 1. Februar 2024 – 1 W 3/24 – juris Rn. 9, 12). Soweit die Kläger sich darüber hinaus auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2022 – 10 B 1898/22 – beruhen, verkennen sie, dass dieser sich lediglich zum örtlich zuständigen Zivilgericht, nicht aber zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs geäußert hat. Die von den Klägern angeführte Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Behörde nicht in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig geworden sei, betraf lediglich die Frage, ob die Anwendung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit in § 44 Abs. 1 Satz 2 nach § 44 Abs. 2 BDSG ausgeschlossen war (Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 10 B 1898/22 – juris Rn. 6).

Randnummer 15

b) Der Rechtsstreit wird hinsichtlich der Schadensersatzanträge an das Amtsgericht R… als sachlich und örtlich zuständiges Gericht des ordentlichen Rechtswegs verwiesen.

Randnummer 16

aa) Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1 GVG wegen des Streitwerts der Schadensersatzansprüche von bis zu 10.000,00 Euro.

Randnummer 17

Das Landgericht ist nicht nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich zuständig. Danach sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen. Beamte im haftungsrechtlichen Sinne können auch Amtsträger von Kirchen und Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – III ZR 224/01 –juris Rn. 7).

Randnummer 18

Um einen Amtshaftungsanspruch in diesem Sinne handelt es sich beim Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO jedoch auch dann nicht, wenn er auf den Verstoß einer Behörde gegen ihre Pflichten als Verantwortliche aus der Datenschutz-Grundverordnung gestützt wird (BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22, juris Rn. 19 ff.; BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – II B 92/21, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 – I-11 U 88/22 –, juris Rn. 73; VG Stuttgart, Urteil vom 20. Juni 2024 – 14 K 870/22 –, juris Rn. 23; a.A. Hessisches LSG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – L 6 SF 7/21 DS –, juris Rn. 22 ff.; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2021 – 16 K 16155/21 –, juris Rn. 11 f.; Meyer, ZD 2025, 200, 203; Korves, RDi 2023, 571, 576; Bieresborn/Giesberts-Kaminski, SGb 2018, 609 (613); Bieresborn, DRiZ 2019, 18 (23); Mezger, GRUR-Prax 2022, 56; Brehm, NZS 2022, 559).

Randnummer 19

Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist, wenn er sich gegen eine Behörde oder Religionsgesellschaft richtet, kein Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz 1 GG, da es sich nicht um eine übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine originäre Haftung der Behörde oder Religionsgesellschaft handelt. Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3 GG hat, soweit sie den Anspruch gegen die Anstellungskörperschaft betrifft, allein die übergeleitete Haftung des Amtsträgers zum Gegenstand, nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Die in Art. 34 Satz 1 GG angesprochene Amtspflicht ist die Pflicht des Amtsträgers persönlich. Art. 34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über. Der Staat wird durch die Übernahme der persönlichen Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungssubjekt, aber nicht Zurechnungssubjekt. Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtet sich dagegen gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Soweit in einer Behörde Daten verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger persönlich Verantwortlicher i.S. der Datenschutz-Grundverordnung und folglich auch nicht Adressat des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich vielmehr unmittelbar gegen den Staat bzw. eine seiner Institutionen. Damit handelt es sich um einen gegenüber den von Art. 34 GG und § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG erfassten Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten Anspruch (BFH, Beschluss vom 28. Juni 2022 – II B 92/21, juris Rn. 16–18; BSG, Beschluss vom 6. März 2023 – B 1 SF 1/22 R, juris Rn. 21 ff.). Für Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen eine Religionsgesellschaft mit öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatut gilt nichts anderes. Auch § 32 Abs. 1 FeG-DSO regelt keine Haftung des kirchlichen Amtsträgers, die auf den Beklagten übergeleitet werden könnte, sondern eine originäre Haftung des Beklagten als Verantwortlicher im Sinne des § 3 Nr. 7 FeG-DSO.

Randnummer 20

bb) Örtlich zuständig ist das Amtsgericht R… nach § 12, § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil in seinem Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.

Randnummer 21

cc) Soweit weitere Gerichtsstände in Betracht kommen, etwa nach § 32 ZPO am Wohnort der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, bestimmt das Gericht das Amtsgericht R… gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG als das örtlich zuständige. Die Kläger haben von der ihnen ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit, sich für den Fall der Verweisung zum örtlich zuständigen Zivilgericht zu äußern, keinen Gebrauch gemacht. Mangels Angaben zu dem den Schadensersatzforderungen zugrundeliegenden Handlungen des Beklagten, deren Zeitpunkt und dem Wohnort der Kläger zu diesem Zeitpunkt, ist es dem Gericht auch nicht möglich, einen anderen Ort der unerlaubten Handlung zu bestimmen als am Sitz des Beklagten.

Randnummer 22

§ 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG ist im Übrigen nicht anwendbar, weil der Beklagte als Religionsgesellschaft nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fällt. Dieser erfasst nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BDSG öffentliche Stellen des Bundes und der Länder und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BDSG nichtöffentliche Stellen. Öffentliche Stellen des Bundes sind gemäß § 2 Abs. 1 BDSG die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Nichtöffentliche Stellen sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BDSG natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BDSG). Daran gemessen ist der Beklagte im vorliegenden Fall weder öffentliche Stelle des Bundes noch nichtöffentliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Denn er nimmt hinsichtlich der Erteilung von Auskünften nach Art. 15 DSGVO keine hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr und ist auch keine juristische Person des privaten Rechts, sondern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Da die Begriffe der öffentlichen und der nichtöffentlichen Stelle jeweils nicht als Auffangtatbestände formuliert sind, unterliegt eine solche Religionsgesellschaft nicht dem Bundesdatenschutzgesetz (vgl. Engelbrecht, in; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, § 2 BDSG Rn. 37).

Randnummer 23

2. Im Übrigen ist gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Parteien von Amts wegen die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts auszusprechen und der Rechtsstreit zugleich an das Verwaltungsgericht F… als das örtlich zuständige Gericht zu verweisen.

Randnummer 24

Örtlich zuständig für die auf die Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft gerichtete Klage ist nicht das Verwaltungsgericht Berlin, sondern nach § 52 Nr. 5 VwGO ausschließlich das Verwaltungsgericht F…, zu dessen Bezirk die Stadt R… als Sitzort des Beklagten gehört. Nach dieser Vorschrift ist in allen Fällen, die nicht unter § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO fallen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. So liegt der Fall hier, die § 52 Nr. 1 bis 4 VwGO sind nicht einschlägig.

Randnummer 25

Eine örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin lässt sich insbesondere nicht aus den von den Klägern angeführten § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO herleiten. Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO ist bei Verpflichtungsklagen gegen eine Bundesbehörde oder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Bei allen anderen Verpflichtungsklagen vorbehaltlich der § 52 Nr. 1 und 4 VwGO, die hier offenkundig nicht einschlägig sind, ist nach § 52 Nr. 3 Satz 1 und 5 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und 4 VwGO das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Randnummer 26

Zwar ist eine Klage auf Erteilung einer datenschutzrechtlichen Auskunft durch eine Behörde grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 – BVerwG 6 C 10.21 – juris Rn. 14). Ungeachtet der Frage, ob auch der Beklagte die Auskunft durch (kirchlichen) Verwaltungsakt zu erteilen hätte, liegen die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO indes jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Beklagte keine Behörde im Sinne der Vorschrift ist.

Randnummer 27

Die Verwaltungsgerichtsordnung enthält – anders als die Verwaltungsverfahren regelnden Gesetze (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG, § 1 Abs. 2 SGB X und § 6 Abs. 1 AO) – keine Legaldefinition der „Behörde“. Die Legaldefinition im Verwaltungsverfahrensgesetz ist ausdrücklich auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes beschränkt. Die Verwaltungsgerichtsordnung verwendet den Begriff der „Behörde“ in einer Vielzahl von Bestimmungen (vgl. § 47 Abs. 2, § 52 Nr. 3 und 4, § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 55b Abs. 7, § 61 Nr. 3, § 67 Abs. 4 Satz 4, § 70 Abs. 1, §§ 72, 73 Abs. 1 und 2, §§ 78, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, 4 und 6, § 80a Abs. 1 und 2, § 95 Abs. 3, § 99 Abs. 1, § 162 Abs. 2, § 172 VwGO; vgl. außerdem „Verwaltungsbehörde“ in §§ 1, 14, 58, 94 und 114 VwGO und „Landesbehörde“ und/​oder „Bundesbehörde“ in §§ 26, 36, 48, 52, 55b und 68 VwGO), wo er jeweils unterschiedlich ausgelegt wird. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, in denen der Begriff der „Behörde“ verwendet wird, haben jeweils eine eigene Zweckbestimmung und setzen keinen einheitlichen Behördenbegriff voraus (BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 – 2 C 11.25 – juris Rn. 13).

Randnummer 28

„Behörde“ kann sowohl eng im organisatorischen Sinne als eine organisatorische Einheit innerhalb der staatlichen Verwaltung als auch weit im funktionellen Sinne als verwaltende Stelle unabhängig von ihrer Organisationsform und ihrer Rechtsträgerschaft verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 – 2 C 11.25 – juris Rn. 15). Welcher Behördenbegriff § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO zugrunde liegt, bedarf keiner Klärung, denn der Beklagte ist weder im organisatorischen noch im funktionellen Sinne Behörde. Er ist offenkundig keine organisatorische Einheit innerhalb der staatlichen Verwaltung. Entgegen der Ansicht der Kläger ist er im vorliegenden Fall aber auch keine verwaltende Stelle unabhängig von Organisationsform und Rechtsträgerschaft (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG), wie das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich für die Kirchen bereits entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 23. April 2026 – 2 C 11.25 – juris Rn. 16).

Randnummer 29

Bei dem Beklagten handelt es sich um eine Religionsgesellschaft mit Körperschaftsstatus gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV. Diese Religionsgesellschaften sind nicht Teil der Staatsorganisation, können aber im Falle ihrer Beleihung Hoheitsbefugnisse ausüben, etwa bei der Erhebung der Kirchensteuer, beim Betrieb staatlich anerkannter Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft oder der Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 7. EL Mai 2025, § 1 Rn. 167). Maßnahmen des Beklagten als Beliehener stehen hier indes nicht im Streit. Im Übrigen beruht der Status des Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Art. 137 Abs. 5 WRV, der einen spezifisch staatskirchenrechtlichen Körperschaftsstatus der Religionsgemeinschaften vorsieht, der vom Körperschaftsstatus des Verwaltungsorganisationsrechts strikt unterschieden werden muss und mit dem eine Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich nicht verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1971 – 1 BvR 744/67 – juris Rn. 30; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01 – juris Rn. 5; Korioth, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, 110. EL März 2026, Art. 137 WRV Rn. 67). Dass der Beklagte als Religionsgesellschaft in den Formen des öffentlichen Rechts handeln kann, führt entgegen der Ansicht der Kläger nicht dazu, dass dieses Handeln als Handeln der öffentlichen Verwaltung anzusehen ist. Vielmehr handelt es sich bei der kirchlichen Gewalt außerhalb des Bereichs der vom Staat verliehenen Befugnisse um eine öffentliche, aber gleichwohl nicht staatliche Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1965 – 1 BvR 732/64 – juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2001 – VI ZB 12/01 – juris Rn. 12). Insofern führt der Verweis der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 16. Februar 2012 – 3 A 15/12 – nicht weiter, der einen als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Zweckverband betraf, der Benutzungsgebühren für Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsleistungen erhob und insofern gerade Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnahm (vgl. VG Göttingen, a.a.O. – juris Rn. 4).

Randnummer 30

Selbst wenn man den Beklagten als Behörde im Sinne des § 52 VwGO verstünde, wäre nicht § 52 Nr. 3 Satz 2 und 5 VwGO, sondern § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO heranzuziehen, woraus ebenfalls die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts F… folgte. Ausschlaggebend für die zuständigkeitsbegründende Anknüpfung an den Sitz der Behörde (Konzentrationsprinzip) in § 52 Nr. 2 Satz 1 und 2 VwGO ist, dass diese ihre Aufgabe bundesweit wahrnimmt (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 10 AV 1.23 – juris Rn. 5). § 52 Nr. 3 Satz 2 Var. 1 VwGO hat dagegen den Fall vor Augen, dass eine Landesbehörde für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke zuständig ist, was sich aus dem systematischen Zusammenhang mit § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1978 – 5 ER 402.78 – juris Rn. 2). Auf den Beklagten träfe Ersteres zu, weil es sich bei diesem – wie die Kläger selbst erkennen – um eine bundesweit tätige Religionsgesellschaft handelt und nicht etwa um gemeinsame Stelle mehrerer Landeskirchen.

Randnummer 31

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten, die im Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht entstanden sind, werden gemäß § 17b Abs. 2 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wird.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 137 WRV, § 1 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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