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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

  • a) die Verarbeitungszwecke;
  • b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  • c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  • d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  • e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  • f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  • g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  • h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 15 DSGVO verweisen

  • Erwägungsgrund 21 DSGVO
  • Art. 11 DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  • Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  • Art. 23 DSGVO – Beschränkungen
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • Art. 89 DSGVO – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 31c AO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  • § 32c AO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 32d AO – Form der Information oder Auskunftserteilung
  • § 32e AO – Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen
  • § 91k AufenthG – Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358
  • § 14 BArchG – Rechte der betroffenen Person
  • Art. 25 BayDSG – Verarbeitung zu Forschungszwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • Art. 26 BayDSG – Verarbeitung zu Archivzwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • Art. 27 BayDSG – Staatliche und kommunale Auszeichnungen und Ehrungen
  • § 110 BBG – Auskunft
  • § 27 BDSG – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 28 BDSG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  • § 29 BDSG – Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
  • § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person

Rechtsprechung zu Art. 15 DSGVO

175 Entscheidungen zitieren Art. 15 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 06.05.2025 – IX R 2/23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung des gegen eine Finanzbehörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anschluss an Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022 - 6 C 10.21, BVerwGE …
  • BFH, Urt. v. 12.11.2024 – IX R 20/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. 2. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch.
  • BGH, Urt. v. 16.04.2024 – VI ZR 223/21 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zum Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO (Anschluss an Senatsurteil vom 5. März 2024 - VI ZR 330/21, BB 2024, 907).
  • BFH, Urt. v. 12.03.2024 – IX R 35/21 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Finanzverwaltung unterfällt dem Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenführung, der Art der Dokumente oder der Form der Bearbeitung kommt es nicht an. 2. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO beschränkt die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung nicht auf den Bereich der …
  • BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Dem Versicherungsnehmer kann aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch über zurückliegende Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung zustehen, wenn er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. 2. Aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO folgt grundsätzlich kein Anspruch auf Abschriften der Begründungsschreiben zu den Prämienanpassungen samt Anlagen.
  • BGH, Urt. v. 15.06.2021 – VI ZR 576/19 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO.

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