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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 22 DSGVO – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung

  • a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
  • b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
  • c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.

(3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

(4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 beruhen, sofern nicht Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder g gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 22 DSGVO verweisen

  • Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  • Art. 13 DSGVO – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  • Art. 14 DSGVO – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • Art. 15 DSGVO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • Art. 23 DSGVO – Beschränkungen
  • Art. 47 DSGVO – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
  • Art. 70 DSGVO – Aufgaben des Ausschusses
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • § 37 BDSG – Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
  • § 22b BörsG – Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 51a GwG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
  • Erwägungsgrund 140 KI-VO
  • § 64e SGB V – Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
  • § 308 SGB V – Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

Rechtsprechung zu Art. 22 DSGVO

28 Entscheidungen zitieren Art. 22 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Beschl. v. 25.02.2025 – 37 U 3586/24 e · 37. Zivilsenat

    Kein Anspruch auf Unterlassung der Erstellung automatisiert verarbeiteter Scorewerte

  • OLG München, Beschl. v. 03.02.2025 – 24 U 3326/24 e · 24. Zivilsenat

    Kein Anspruch auf Erstellung eines automatisierten Scorewertes

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 21.01.2026 – 10 U 61/25 e · 10. Zivilsenat

    Keine Ansprüche gegen Auskunftei aufgrund der automatischen Erstellung eines Score-Werts

  • OLG München, Beschl. v. 08.09.2025 – 24 U 1749/25 e · 24. Zivilsenat

    Keine Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen automatisierter Bonitätsscoreermittlung durch Wirtschaftsauskunftei

  • OLG München, Beschl. v. 14.07.2025 – 5 U 3606/24 e · 5. Zivilsenat

    Kein Unterlassungsanspruch gegen automatisiertes Scoring ohne Darlegung einer maßgeblich auf dem Score beruhenden Entscheidung

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.06.2025 – 3 U 247/25 · Dritter Zivilsenat und Kartellsenat

    Automatisiertes Scoringverfahren stellt keine automatisierte Entscheidung im Einzelfall dar

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