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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.

(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.

(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.

(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.

(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 21 DSGVO verweisen

  • Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  • Art. 17 DSGVO – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
  • Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
  • Art. 23 DSGVO – Beschränkungen
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • Art. 89 DSGVO – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 31c AO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  • § 32f AO – Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
  • § 14 BArchG – Rechte der betroffenen Person
  • Art. 25 BayDSG – Verarbeitung zu Forschungszwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • Art. 26 BayDSG – Verarbeitung zu Archivzwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • Art. 30 BayFwG – Datenverarbeitungen mittels technischer Einsatzmittel
  • § 27 BDSG – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 28 BDSG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  • § 36 BDSG – Widerspruchsrecht
  • § 86 BDSG – Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke staatlicher Auszeichnungen und Ehrungen
  • § 79a BGB – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
  • § 22b BörsG – Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 21a EGGVG
  • § 12d GBO – Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679

Rechtsprechung zu Art. 21 DSGVO

49 Entscheidungen zitieren Art. 21 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 7/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 3. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur …
  • OLG München, Endurt. v. 11.04.2025 – 14 U 3590/24 e · 14. Zivilsenat

    Zulässigkeit der dreijährigen Speicherung von Daten über erledigte Zahlungsstörungen

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 8/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.
  • BGH, Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 489/19 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Betreiber eines Ärztebewertungsportals unterliegt keinem strengen Gleichbehandlungsgebot in dem Sinne, dass eine Ungleichbehandlung von Ärzten, die keine (zahlenden) Kunden des Portalbetreibers sind, einerseits und Ärzten, die für ihr Profil bezahlen, andererseits stets zur Unzulässigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von nichtzahlenden Ärzten führt, die der Verarbeitung …
  • BFH, Urt. v. 23.01.2024 – IX R 36/21 · 9. Senat

    Leitsatz: Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.
  • BFH, Urt. v. 05.09.2023 – IX R 32/21 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. § 29b der Abgabenordnung (AO) legitimiert die Finanzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen personenbezogene Daten zu verarbeiten. 2. § 29b AO genügt den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung und verletzt nicht das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot. 3. § 29b AO verstößt weder gegen das …

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