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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 18 DSGVO – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

  • a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
  • b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
  • c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
  • d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 18 DSGVO verweisen

  • Art. 11 DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  • Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  • Art. 19 DSGVO – Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
  • Art. 23 DSGVO – Beschränkungen
  • Art. 58 DSGVO – Befugnisse
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • Art. 89 DSGVO – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 31c AO – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
  • § 32c AO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 32f AO – Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht
  • Art. 25 BayDSG – Verarbeitung zu Forschungszwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • Art. 26 BayDSG – Verarbeitung zu Archivzwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • § 27 BDSG – Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 34 BDSG – Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 35 BDSG – Recht auf Löschung
  • § 22b BörsG – Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 21a EGGVG
  • § 51a GwG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
  • § 64 SchulG BE – Datenverarbeitung und Auskunftsrechte
  • § 47 NPOG NI – Prüffristen

Rechtsprechung zu Art. 18 DSGVO

27 Entscheidungen zitieren Art. 18 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – VI ZR 97/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 17, Art. 18, Art. 79, Art. 82 Abs. 1 und Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO …
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 7/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Wohnort des Geschäftsführers einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 3. Ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DS-GVO besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO zur …
  • BGH, Beschl. v. 23.01.2024 – II ZB 8/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Kommanditist hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. 2. Der Kommanditist hat keinen Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts durch das Registergericht aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 21 Abs. 1 DS-GVO.
  • BAG, Urt. v. 16.04.2026 – 8 AZR 169/25 · 8. Senat

    Leitsatz: Das einheitliche Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) bezieht sich grundsätzlich nur auf die in einem Dokument enthaltenen personenbezogenen Daten und nicht auf das gesamte Dokument.
  • BGH, Urt. v. 13.05.2025 – VI ZR 186/22 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.
  • BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben. 2. Ob dies der Fall ist, hängt von den …

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