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DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 23 DSGVO – Beschränkungen

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter unterliegt, können die Pflichten und Rechte gemäß den Artikeln 12 bis 22 und Artikel 34 sowie Artikel 5, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 12 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die Folgendes sicherstellt:

  • a) die nationale Sicherheit;
  • b) die Landesverteidigung;
  • c) die öffentliche Sicherheit;
  • d) die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit;
  • e) den Schutz sonstiger wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, insbesondere eines wichtigen wirtschaftlichen oder finanziellen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats, etwa im Währungs-, Haushalts- und Steuerbereich sowie im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der sozialen Sicherheit;
  • f) den Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und den Schutz von Gerichtsverfahren;
  • g) die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen die berufsständischen Regeln reglementierter Berufe;
  • h) Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung öffentlicher Gewalt für die unter den Buchstaben a bis e und g genannten Zwecke verbunden sind;
  • i) den Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
  • j) die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.

(2) Jede Gesetzgebungsmaßnahme im Sinne des Absatzes 1 muss insbesondere gegebenenfalls spezifische Vorschriften enthalten zumindest in Bezug auf

  • a) die Zwecke der Verarbeitung oder die Verarbeitungskategorien,
  • b) die Kategorien personenbezogener Daten,
  • c) den Umfang der vorgenommenen Beschränkungen,
  • d) die Garantien gegen Missbrauch oder unrechtmäßigen Zugang oder unrechtmäßige Übermittlung;
  • e) die Angaben zu dem Verantwortlichen oder den Kategorien von Verantwortlichen,
  • f) die jeweiligen Speicherfristen sowie die geltenden Garantien unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Zwecken der Verarbeitung oder der Verarbeitungskategorien,
  • g) die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
  • h) das Recht der betroffenen Personen auf Unterrichtung über die Beschränkung, sofern dies nicht dem Zweck der Beschränkung abträglich ist.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 23 DSGVO verweisen

  • Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
  • § 32a AO – Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen
  • § 32b AO – Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • § 32c AO – Auskunftsrecht der betroffenen Person
  • § 32 BDSG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
  • § 33 BDSG – Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
  • § 71 BremLBO – Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 82 SGB X – Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person

Rechtsprechung zu Art. 23 DSGVO

66 Entscheidungen zitieren Art. 23 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO. 2. § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO. 3. Diensteanbieter im …
  • BFH, Urt. v. 07.05.2024 – IX R 21/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll (hier: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs …
  • BGH, Beschl. v. 29.03.2022 – VI ZR 1352/20 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Vorlagefragen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG …
  • OLG München, Endurt. v. 06.05.2026 – 7 U 3115/23 e · 7. Zivilsenat

    Recht auf Einsichtnahme in einen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag bei Verdacht auf verdeckte Treuhand

  • BFH, Urt. v. 15.07.2025 – IX R 25/24 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen. 2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen …
  • BVerwG, Urt. v. 25.02.2022 – 10 C 4/20, 10 C 4/20 (7 C 31/17) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass der § 32e, § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO folgt aus Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG. 2. Durch § 32e AO werden die in den §§ 32a bis 32d AO vorgesehenen Beschränkungen des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 DSGVO mittels Rechtsfolgenverweisung auf Informationszugangsansprüche erstreckt, die sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes oder der …

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