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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Personenbezogene Daten müssen

  • a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  • b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
  • c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  • d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  • e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
  • f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 5 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 5 DSGVO

139 Entscheidungen zitieren Art. 5 DSGVO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG München, Endurt. v. 18.12.2025 – 14 U 1314/25 e · 14. Zivilsenat

    Löschungs- und Schadensersatzansprüche bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch Plattformen und Drittanbieter-Tools nach der DSGVO

  • OLG München, Urt. v. 18.12.2025 – 14 U 2300/25 e · 14. Zivilsenat

    Ansprüche aufgrund der Nutzung von Drittanbieter-Tools durch Plattformbetreiber

  • OLG München, Endurt. v. 18.12.2025 – 14 U 881/25 e · 14. Zivilsenat

    Ansprüche bei Verarbeitung personenbezogener Daten durch Plattformen und Drittanbieter-Tools nach DSGVO

  • OLG München, Endurt. v. 04.12.2025 – 14 U 390/25 e · 14. Zivilsenat

    Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft

  • BVerwG, Urt. v. 20.03.2024 – 6 C 8/22 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 3 BDSG stellt in Verbindung mit den Regelungen des jeweiligen Fachrechts eine unionsrechtskonforme Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen mit geringer Eingriffsintensität dar, die zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse erforderlich sind. 2. Die Datenschutz-Grundverordnung knüpft an die nach Maßgabe des einschlägigen Fachrechts festgelegten Zwecke der Datenerhebung an. Diese …
  • BAG, Beschl. v. 09.05.2023 – 1 ABR 14/22 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufgabe des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG iVm. § 176 SGB IX (juris: SGB 9 2018), die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern, erfasst auch die Gruppe der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten leitenden Angestellten. 2. Soweit § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (juris: BDSG 2018) vorsieht, dass personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden dürfen, wenn …

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