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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 11 DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

(2) Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 11 DSGVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 11 DSGVO

4 Entscheidungen zitieren Art. 11 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 21.12.2023 – C-667/21 · Dritte Kammer

    ZQ gegen Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 – Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der …

  • EuGH, Urt. v. 04.05.2023 – C-60/22 · Fünfte Kammer

    UZ gegen Bundesrepublik Deutschland. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 – Grundsätze für die Verarbeitung – Rechenschaftspflicht im Hinblick auf die Verarbeitung – Art. 6 – Rechtmäßigkeit der …

  • EuGH, Urt. v. 18.06.2026 – C-484/24 · Fünfte Kammer

    NTH Haustechnik GmbH gegen EM. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5 Abs. 1 Buchst. e – Speicherbegrenzung – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e – Rechtmäßigkeit der auf einen Arbeitsvertrag …

  • EuGH, Urt. v. 04.06.2026 – C-312/24 · Fünfte Kammer

    CL gegen Prokuratura na Republika Bulgaria. Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts – Verordnung (EU) 2016/679 – Richtlinie (EU) 2016/680 – Anwendungsbereiche – Verarbeitung von Daten, die bei Ermittlungen …

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