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Zitierfest

DSGVO · Datenschutz-Grundverordnung

Art. 20 DSGVO – Recht auf Datenübertragbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 04.05.2016.

(1) Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern

  • a) die Verarbeitung auf einer Einwilligung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a oder auf einem Vertrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b beruht und
  • b) die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt.

(2) Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.

(3) Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

(4) Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 20 DSGVO verweisen

  • Art. 11 DSGVO – Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
  • Art. 12 DSGVO – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
  • Art. 23 DSGVO – Beschränkungen
  • Art. 83 DSGVO – Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
  • Art. 89 DSGVO – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
  • § 14 BArchG – Rechte der betroffenen Person
  • Art. 26 BayDSG – Verarbeitung zu Archivzwecken (zu Art. 89 DSGVO)
  • Art. 27 BayDSG – Staatliche und kommunale Auszeichnungen und Ehrungen
  • § 28 BDSG – Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
  • § 22b BörsG – Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 51a GwG – Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
  • § 30 SchulG SH – Verarbeitung von Daten
  • § 64e SGB V – Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung bei seltenen und bei onkologischen Erkrankungen, Verordnungsermächtigung
  • § 308 SGB V – Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen
  • Anlage 2 SGB V – (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung
  • § 43 StUG – Vorrang dieses Gesetzes

Rechtsprechung zu Art. 20 DSGVO

2 Entscheidungen zitieren Art. 20 DSGVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 12.11.2024 – IX R 20/22 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Eine auf Auskunftserteilung gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gerichtete Klage ist mangels Beschwer grundsätzlich unzulässig, wenn es an einem dem Klageverfahren vorausgehenden außergerichtlich gestellten Antrag auf Auskunftserteilung fehlt. 2. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich nicht mit einem Akteneinsichtsrecht identisch.
  • BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Statthafte Klageart für einen gegen eine Behörde gerichteten Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist die Verpflichtungsklage. 2. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Steuerdaten des Insolvenzschuldners nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. 3. Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 DSGVO geht nicht gemäß § 80 Abs. 1 InsO in die …

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