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Zitierfest

AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet

§ 91k AufenthG – Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358

Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.

Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 2024/1358 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 2024/1358 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.

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