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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 54 BeamtStG – Verwaltungsrechtsweg

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsprechung zu § 54 BeamtStG

23 Entscheidungen zitieren § 54 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 20/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Beginn der Verjährung setzt nach § 199 Abs. 1 BGB nicht voraus, dass im Hinblick auf den geltend zu machenden Anspruch sämtliche Rechtsfragen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist die Zumutbarkeit der Erhebung der Klage. Zumutbar ist die Klage, wenn sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. 2. Besteht für den …
  • BayVGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 3 C 25.2471 · 3. Senat

    Rechtsweg für die Besetzung einer Professorenstelle

  • BayVGH, Beschl. v. 27.01.2026 – 3 C 25.2472 · 3. Senat

    Rechtsweg für die Besetzung einer Professorenstelle

  • BVerwG, Urt. v. 15.11.2022 – 2 C 4/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Antrag eines Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 29 Abs. 1 BeamtStG bedarf nicht der Schriftform. 2. Der Dienstherr darf die erneute Berufung in das aktive Beamtenverhältnis nicht solange hinauszögern, bis ein passender Dienstposten zugewiesen werden kann. Zwingende dienstliche Gründe stehen dem Reaktivierungsantrag nur entgegen, wenn der Dienstherr für …
  • BVerwG, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 B 3/21 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist im Rahmen eines auf die Vergabe eines öffentlichen Amtes i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG gerichteten Konkurrentenstreitverfahrens auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes statthaft. 2. Der von der Rechtsprechung aus Art. 33 Abs. 2 GG entwickelte Bewerbungsverfahrensanspruch ist weder von vornherein öffentlich-rechtlich noch …
  • BGH, Beschl. v. 07.01.2021 – III ZB 13/20 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Rechtsweg, Gesamtschuldnerausgleich unter Beamten Der Ausgleichsanspruch eines nach § 48 Satz 1 BeamtStG in Anspruch genommenen Beamten gegen einen nach § 48 Satz 2 BeamtStG gesamtschuldnerisch haftenden anderen Beamten ist privatrechtlicher Natur. Für seine Geltendmachung ist der Zivilrechtsweg eröffnet.

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