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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 53 BeamtStG – Beteiligung der Spitzenorganisationen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch Vereinbarung ausgestaltet werden.

Rechtsprechung zu § 53 BeamtStG

13 Entscheidungen zitieren § 53 BeamtStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden. 2. a) Das Streikverbot für Beamte stellt einen eigenständigen hergebrachten Grundsatz des …
  • BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 36/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob unter "Tarifvertrag" und "Vereinbarung zwischen Sozialpartnern" i.S.v. Art. 18 Unterabs. 1 und Art. 19 der RL 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003), durch die abweichende Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit getroffen werden können, allein entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien - in Abgrenzung zu solchen mit …
  • BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 – 2 C 1/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das beamtenrechtliche Verbot, an kollektiven Kampfmaßnahmen (Streiks) teilzunehmen, gilt als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbar für alle Beamten unabhängig von ihrem Aufgabenbereich. 2. Ein umfassendes Recht auf Tarifverhandlungen und kollektive Kampfmaßnahmen ist mit tragenden Strukturprinzipien der durch Art. 33 Abs. 4 und 5 GG gewährleisteten Institution …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.03.2012 – 2 B 26/11 · 2. Senat

    Altersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern in Nordrhein-Westfalen

  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 – 2 C 76/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Verpflichtungs- oder Neubescheidungsbegehren ist nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden materiellen Recht zu beurteilen. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung des Begehrens durch die Verwaltung nach dem früheren Recht rechtswidrig war und nunmehr bei Anwendung neuen Rechts rechtmäßig ist. 2. Die Rechtswirksamkeit einer Höchstaltersgrenze für den Zugang zum …
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2012 – 2 C 5/11 · 2. Senat

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