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Zitierfest

BeamtStG · Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern

§ 55 BeamtStG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes nicht anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 55 BeamtStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 55 BeamtStG? Zitiere den Wortlaut.“

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