Rechtsprechung · OLG Hamm
OLG Hamm, Urteil vom 08.09.2026 – 24 U 134/25
- Spruchkörper
- 24. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGHAM:2026:0908.24U134.25.00
- Normenkette
- BGB § 650g Abs. 4; ZPO §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2
Leitsatz
Auch nach ab dem 01.01.2018 geltender Rechtslage kann im Falle der Abnahmereife unmittelbar auf Zahlung des Werklohns geklagt werden, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert; im Zahlungsantrag liegt ein konkludentes Abnahmeverlangen.
Teilschlussrechnungen können die nach § 650g Abs. 4 BGB erforderliche Schlussrechnung ersetzen, wenn sie wie eine Schlussrechnung eine abschließende und endgültige Abrechnung eines (Teil )Leistungsumfangs darstellen.
Wird eine Klage teilweise zurückgenommen, gilt § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Restwerklohn.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin durch ihren Bauleiter, den Zeugen P., mit der Ausführung von Montagearbeiten für das Bauvorhaben Hotel K., D.- Straße in T.. Die Klägerin sollte Möbel in dem Hotel abladen, verteilen und die Möbel in den einzelnen Hotelzimmern montieren. Mit E-Mail vom 12.10.2021 (Anlage B2, Bl. 201 d.LGA.) bestätigte der Zeuge P. den Auftrag. Die Klägerin bestätigte ihrerseits den Auftrag mit mit E-Mail vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 199 d.LGA.) übermittelter Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021, auf deren Inhalt (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Die entsprechende wöchentliche Koordinierung, welche konkreten Tätigkeiten von der Klägerin zu erbringen waren, erfolgte durch den Zeugen P..
Die Klägerin stellte der Beklagten ihre Rechnung Nr. 759 vom 08.12.2021 (Anlage K3; Bl. 75-76 d.LGA.) über einen Betrag in Höhe von 37.804,34 €. Die Beklagte kürzte den Rechnungsbetrag mit ihrer Rechnungsprüfung (Anlage B3, Bl. 202-203 d.LGA.) um 1.981,95 € auf 35.822,39 €, strich die Positionen 22 und 23 vollständig und kürzte die Position 24 um eine Stunde, so dass sie ausweislich des Kontoauszuges der N. (Anlage K6, Bl. 245 d.LGA) am 17.12.2021 35.822,39 € zahlte.
Die Klägerin stellte der Beklagten zudem die Rechnung Nr. 762 vom 15.12.2021 (Anlage K1, Bl. 82 d.LGA.) über 28.117,62 €, die die Beklagte in ihrer Rechnungsprüfung (Anlage B4, Bl. 205-206 d.LGA.) um 147,26 € kürzte, und die Rechnung Nr. 763 vom 15.12.2021 (Anlage K2, Bl. 80-81 d.LGA.) über 22.333,33 €, insgesamt also 50.450,95 €; die Beklagten zahlte auf die vorgenannten Rechnungen ausweislich des Kontoauszuges der N. (Anlage K7, Bl. 247 d.LGA) am 22.12.2021 50.107,34 €.
Die Klägerin stellte der Beklagten weiterhin die Rechnung Nr. 764 vom 16.01.2022 (Anlage K9, Bl. 371-372 d.LGA.) für den Leistungszeitraum 13.12.2021 bis 19.12.2021 über 27.641,02 €, die Rechnung Nr. 765 vom 16.01.2022 (Anlage K11, Bl. 381-382 d.LGA.) für den Leistungszeitraum 20.12.2021 bis 24.12.2021 über 13.394,05 €, die Rechnung Nr. 766 vom 16.01.2022 (Anlage K13, Bl. 389-390 d.LGA.) für den Leistungszeitraum 27.12.2021 bis 31.12.2021 über 23.455,20 € und die Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 (Anlage K16, Bl. 514-517 d.LGA.) für den Leistungszeitraum 04.11.2021 bis 30.11.2021 bezüglich aufgewendeten Montagematerials über 2.632,88 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2022, auf dessen Inhalt (Anlage K4, Bl. 77-79 d.LGA.) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, forderte die Klägerin die Beklagte unter Aufschlüsselung der Hauptforderung von 240.646,86 € unter Fristsetzung bis zum 12.07.2022 auf, insgesamt 247.434,86 € (240.646,86 € zzgl. Zinsen) zu zahlen.
Die Klägerin hat behauptet, in der Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) seien lediglich die Eckdaten, also die Vergütungsvereinbarung für die einzelnen Verträge, niedergelegt. Es sei vereinbart worden, dass die anfallenden Arbeiten wöchentlich erledigt würden und am Ende der Woche auch eine entsprechende Abnahme seitens der Beklagten in Form eines Regieberichtes und die entsprechende Rechnungsstellung für jeden abgeschlossenen Wochenzeitraum erfolge. Sie habe entsprechende Arbeiten nach näherer Weisung unter den entsprechend ausgehandelten Stundenverrechnungssätzen sowie Nebenkosten erbringen sollen. Zu keinem Zeitpunkt sei hingegen ein zusammenhängender Werkvertrag geschlossen worden. Die entsprechende Beauftragung sei vielmehr jeweils zu Wochenbeginn auf Zuruf nach dem Baufortschritt durch den Zeugen P. erfolgt. Die jeweiligen Beauftragungen seien situationsbedingt unterschiedlich gewesen. Jeweils wöchentliche Regieberichte seien erstellt und durch den Zeugen P. abgezeichnet worden. Soweit Nachbesserungsbedarf bestanden habe, seien Nachbesserungsarbeiten unmittelbar durch den Zeugen P. gefordert und auch unverzüglich erledigt worden. Die entsprechende Abnahme sei noch unmittelbar auf der Baustelle nach Fertigstellung durch den Zeugen P. erfolgt. Jedenfalls sei eine Abnahme durch Ingebrauchnahme erfolgt.
Die Beklagte habe die entsprechende Abrechnungsweise durch ihre Zahlungen akzeptiert und die Regiezettel (Regiezettel zur Rechnung Nr. 764, Anlage K10, Bl. 373-380 d.LGA., zur Rechnung Nr. 765, Anlage K12, Bl. 383-388 d.LGA., und zur Rechnung Nr. 764, Anlage K14, Bl. 391-399 d.LGA.) seien - wie unstreitig geblieben ist - vom verantwortlichen Vorarbeiter der Beklagten, dem Zeugen P., auf der Baustelle stundenmäßig und hinsichtlich der Höhe überprüft und gegengezeichnet worden.
Insgesamt stünden ihr noch offene Forderungen in Höhe von 240.646,86 € zu, von denen sie aus prozessökonomischen Gründen nur einen Teil geltend mache.
Die Klägerin hat ursprünglich gestützt auf einen „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Rechnung vom 16.01.22 2.325,56 EUR“,
den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 2.325,56 € nebst Verfahrenskosten und Zinsen beantragt.
Nach Gesamtwiderspruch der Beklagten hat die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung vor dem Amtsgericht Lüdinghausen beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.325,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 16.01.2022 nebst vorgerichtlicher Rechtsvertretungskosten in Höhe von 164,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit 13.07.2022 zu zahlen.
Sodann hat sie klageerweiternd und nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zuletzt beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie 66.815,83 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus einem Betrag von 2.325,56 € seit dem 16.01.2022 und aus einem Betrag von 64.490,27 € seit dem 17.02.2022 nebst vorgerichtlicher Rechtsvertretungskosten in Höhe von 973,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.632,88 €, nebst Zinsen hieraus i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 01.06.2024 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat gemeint, es lägen unzulässige Klageänderungen vor, da die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung behauptet habe, dass sich der Anspruch auf Zahlung in Höhe von 2.325,56 € aus der Rechnung Nr. 759 vom 08.12.2021 und den Rechnungen Nr. 762 sowie Nr. 763 vom 15.12.2022 ergebe; die Mahnbescheide vom 12.12.2022 und 22.12.2022 bezeichneten indes nur eine Rechnung vom 16.01.2022; dieser Klageänderung werde widersprochen.
Die Klage sei auch deswegen unzulässig, da diese eine bestimmte Angabe zum Gegenstand und zum Grund des erhobenen Anspruches nicht enthalte. Es sei zudem unklar, ob die Klägerin einen Teil des streitgegenständlich geltend gemachten Anspruchs in Höhe von 2.325,56 € aus einem Vertrag oder aus einer Rechnung vom 16.01.2022 herleite.
Zudem hätten die Parteien mit der Beauftragung vom 12.10.2021 bzw. 18.10.2021 nur einen einzigen Werkvertrag geschlossen. Soweit die Klägerin behaupte, eine entsprechende Beauftragung sei nach Baufortschritt erfolgt, gäbe es nach dem Vortrag der Klägerin mehrere Verträge/Aufträge je Baufortschritt, so dass die Klägerin zu jedem Vertragsverhältnis und dazu, welche Montagearbeiten von welchem Vertrag erfasst seien und welche vertretungsberechtigten Personen der Parteien an welchem Tag und mit welchem Inhalt vertragliche Vereinbarungen abgeschlossen hätten, weiteren Vortrag hätte halten müssen. Da dieser Vortrag fehle, sei die Klage unschlüssig und da es deswegen ganz offensichtlich an einer bestimmten Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruches fehle, sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
Soweit sie auf einzelne Rechnungen Zahlungen geleistet habe, habe es sich hierbei um Zahlungen auf Abschlagsrechnungen gehandelt, so dass ein Begleichen der Rechnungen weder bedeute, dass es mehrere wöchentliche Beauftragungen gegeben habe, noch, dass etwaige Leistungen abgenommen worden seien.
Die Arbeiten der Klägerin seien zudem nicht abgenommen worden. Das Objekt sei in Bezug auf den Hauptauftraggeber zwar abgerechnet, aber noch nicht komplett bezahlt; ob im Verhältnis zum Hauptauftraggeber eine Abnahme erfolgt sei, könne sie nicht sagen. Da ein einheitlicher Werkvertrag vorliege, sei die Leistung der Klägerin erst nach Erbringung aller Leistungen abzunehmen gewesen und eine Teilabnahme sei gesetzlich weder vorgesehen noch vereinbart. Die Klägerin könne nicht aus einzelnen Abschlagsrechnungen gegen sie vorgehen, weil Schlussrechnungsreife eingetreten sei und die Klägerin eine Schlussrechnung erstellen müsse. Eine Schlussabrechnung seitens der Klägerin sei nicht erfolgt.
Ungeachtet dessen müsse bei einer Stundenlohnabrechnung der Unternehmer zwar zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruches im Ausgangspunkt nur darlegen und gegebenenfalls beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Stundensätzen angefallen seien. Vorliegend sei indes eine Differenzierung in der Art, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt würden, geschuldet. Den Stundenzetteln sei inhaltlich nicht zu entnehmen, welche Leistungen dem einzelnen Aufwand gegenübergestanden und welche abgerechneten Leistungen Mitarbeiter der Klägerin an welchen Tagen konkret ausgeführt hätten und inwieweit es sich bei diesen vermeintlich ausgeführten Leistungen um Vertragsleistungen gehandelt habe.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 69.268,72 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 973,55 € jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sämtliche Klageerweiterungen zulässig seien, weil jeweils Erweiterungen des Klageantrages in der Hauptsache vorlägen und aus demselben Bauvorhaben Werkleistungen für weitere Leistungszeiträume eingeklagt würden. Der Klägerin stehe der geltend gemachten Werklohnanspruch zu. Die Ansprüche seien fällig, da von einer Abnahme nach § 641 BGB auszugehen sei. Bezüglich der mit der ursprünglichen Klage geltend gemachten Forderungen liege aufgrund der weit überwiegenden Begleichung der Rechnungen durch die Beklagte eine Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht und damit eine konkludente Abnahme vor; Mängel seien nicht gerügt worden.
Aufgrund der Vereinbarungen in der Auftragsbestätigung vom 18.10.2021 sei eine wöchentliche Abrechnung der Leistungen zulässig gewesen; zwar sei bei Abrechnungsreife die Schlussrechnung zu erstellen und die Geltendmachung von Abschlagsrechnungen sei nicht mehr zulässig. Indes hätten die Parteien die wöchentliche Rechnungstellung in der Auftragsbestätigung vom 18.10.2021 ausdrücklich vereinbart und die Klägerin habe ihre Leistungen für die jeweiligen Kalenderwochen auch abgerechnet und die Beklagte habe zumindest die der Ursprungsklage zugrundeliegenden wöchentlichen Abrechnungen der Klägerin auch ganz überwiegend bezahlt und damit diese Abrechnungsweise als vereinbart anerkannt. Die Abrechnungen seien auch prüffähig. Die in Rechnung gestellten Stunden seien jeweils in Stunden-Regieberichten der einzelnen Mitarbeiter aufgeführt und der Zeuge P. habe jeden dieser Stunden-Regieberichte unterzeichnet, so dass die Beklagte anerkannt habe, dass die Mitarbeiter der Klägerin in der jeweiligen Kalenderwoche die durch den Zeugen P. bestätigten Stunden tatsächlich geleistet hätten. Die Klägerin sei aufgrund des Anerkenntnisses vor Ort später nicht mehr gehalten gewesen, weitere Informationen zu dem genauen Tätigkeitsfeld ihrer Mitarbeiter zu den jeweiligen Zeitpunkten darzulegen, und sie habe sich darauf verlassen, dass die von dem Zeugen P. gegengezeichneten Stundenaufstellungen auch tatsächlich bei der späteren Abrechnung anerkannt und nicht in Zweifel gezogen würden. Indes seien die Rechnungspositionen - wie tenoriert - teilweise zu kürzen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Es sei unklar geblieben, wie sich die Teilforderungen der Klägerin, die sich noch offenstehender Werklohnansprüche in Höhe eines Gesamtbetrages von etwa 240.000,00 € berühme, im Einzelnen zusammensetzten. Es sei unzulässig, mit einer Teilklage lediglich isoliert einzelne Rechnungsposten eines zu saldierenden Vergütungsanspruches geltend zu machen, weil es sich bei derartigen Rechnungsposten nicht um selbständige Forderungen oder Forderungsteile handele. Unbeachtet habe das Landgericht zudem gelassen, dass die Klägerin im Mahnbescheidsverfahren einen Anspruch aus einer Rechnung vom 16.01.2022 geltend gemacht habe, der sich im Anspruchsbegründungsschriftsatz nicht wiedergefunden habe.
Verkannt habe das Landgericht, dass auch nach Vortrag der Klägerin den jeweiligen Abrechnungen gesonderte Vertragsverhältnisse zugrunde gelegen hätten. Zur weiteren Annahme, sie hätten sich darauf verständigt, dass es einer Schlussabrechnung als fälligkeitsbegründende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Werklohnvergütungsanspruches nicht bedürfe, sei von keiner Partei Vortrag gehalten worden. Das Landgericht habe daher einen Streitgegenstand zugrunde gelegt, den die Klägerin nicht streitgegenständlich gemacht habe, so dass das Landgericht gegen § 308 ZPO verstoßen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt habe. Mithin hätte das Landgericht für jedes einzelne Vertragsverhältnis prüfen müssen, ob die hieraus abgeleiteten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestünden. Soweit die Klägerin nunmehr meine, es sei nur ein einziger Werkvertrag im Oktober 2021 abgeschlossen worden, hätte das Landgericht aufgrund des Umstandes, dass die Leistungen erbracht und abgenommen worden seien und damit Schlussrechnungsreife eingetreten sei, beachten müssen, dass die Klägerin keine prüffähige Schlussrechnung gestellt habe. Der Hinweis der Klägerin, ihr stünden noch Werklohnforderungen von ca. 240.000,00 € zu, ersetze keinen schlüssigen Vortrag zu einem vermeintlich noch offenstehenden Schlussrechnungsguthaben. Die Annahme des Landgerichts, sie hätten sich bei Vertragsabschluss darauf verständigt, auf die Erteilung einer Schlussrechnung als fälligkeitsbegründende Voraussetzung für die Geltendmachung eines Werklohnvergütungsanspruches zu verzichten, finde in dem beiderseitigen Sachvortrag keinerlei Stütze, zumal sie erstinstanzlich auf die Notwendigkeit einer Schlussrechnung als fälligkeitsbegründende Voraussetzung hingewiesen und die Klägerin gemeint habe, Schlussrechnungen erstellt zu haben. Ungeachtet dessen habe die Klägerin ausweislich des Mahnbescheides des Amtsgerichts Coburg vom 07.01.2026 (Anlage BB 1, Bl. 108-109 d.A.) einen vermeintlich noch offenstehenden Restwerklohnbetrag bezogen auf das streitgegenständliche Bauvorhaben in Höhe von 138.564,49 € nebst Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Münster vom 13. August 2025 - Az.: 212 0 133/24 - abzuändern und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Münster zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, soweit die Beklagte der Ansicht, dass die Abrechnung aufgrund von Teilrechnungen nicht möglich sei, hätten sie durch die Vereinbarung der wöchentlichen Abrechnung eben diesen Abrechnungsmodus vereinbart und auch akzeptiert. Bei ihnen handele es sich um Vollkaufleute, welche im Rahmen der Vertragsautonomie derartige Vereinbarungen treffen könnten. Zudem könne den Stundenzetteln entnommen werden, welche Arbeiten erbracht worden seien; der zuständige Bauleiter der Beklagten habe vor Ort die entsprechend geleisteten Stunden im Überblick gehabt, die entsprechenden Tätigkeiten konkret beauftragt und auch abgenommen und es sei unter Beweis gestellt worden, dass die entsprechenden Arbeiten durch Unterzeichnung des Abnahmeberechtigten seitens der Beklagten abgenommen worden seien. Zu keinem Zeitpunkt habe die Beklagte nach Erhalt der Rechnungen Mängel gerügt oder moniert, dass die vom Bauleiter der Beklagten unterzeichneten Arbeiten oder Stunden nicht erbracht worden seien; insofern komme der Unterzeichnung durch den Bauleiter der Beklagten Anerkenntniswirkung zu.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin und die Justitiarin der Beklagten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf den Inhalt des Protokolls vom 18.08.2026 (Bl. 122-125 d.A.) und den das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung zusammenfassenden Vermerk des Berichterstatters vom 19.08.2026 (Bl. 126-132 d.A.) verwiesen.
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.08.2026 (Bl. 141-151 d.A.) beantragt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da ihr aufgrund bereits vor der mündlichen Verhandlung bekannter, aber nochmals ausgewerteter Umstände bewusst geworden sei, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klage ist zulässig und im erstinstanzlich tenorierten Umfang begründet.
1.
Die Klage ist zulässig.
a)
Soweit die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 2.325,56 € gestützt auf eine Rechnung vom 16.01.2022 beantragt und in der Anspruchsbegründung eine hiervon abweichende Begründung vorgetragen hat, liegt eine zulässige Klageänderung und im Hinblick auf den in der Anspruchsbegründung nicht weiter verfolgten Anspruch eine Teilklagerücknahme vor.
aa)
Die Klägerin hat ihren am 12.12.2022 eingegangenen Mahnbescheidsantrag - Amtsgericht Coburg 22-0464150-00-N - auf einen „Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Rechnung vom 16.01.22 __ 2.325,56 EUR“ (Bl. 28 d.LGA.) gestützt. In ihrer Anspruchsbegründung hat sie zwar weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.325,56 € begehrt, aber abweichend vom Mahnbescheidsantrag auf einen offenen Teilbetrag von 1.981,95 € aus der Rechnung Nr. 759 vom 08.12.2021 (Anlage K3; Bl. 75-76 d.LGA.) und einen weiteren Teilbetrag vom 343,61 € aus den Rechnungen Nr. 762 vom 15.12.2021 (Anlage K1, Bl. 82 d.LGA.) und Nr. 763 vom 15.12.2021 (Anlage K2, Bl. 80-81 d.LGA.) verwiesen und eine Gesamteilforderung von 2.325,56 € (343,61 € + 1.981,95 €) errechnet. Zwar hat die Klägerin mehrere Rechnungen (auch) vom 16.01.2022 (Nrn. 764, 765, 766, 767) zur Akte gereicht. Sie hat aber in ihrer Anspruchsbegründung allein auf die Rechnungen vom 08.12.2021 und 15.12.2021 abgestellt.
Damit bezieht sich die Anspruchsbegründung erkennbar auf andere Rechnungen als der Mahnbescheidsantrag, mithin auf einen anderen Lebenssachverhalt, so dass die Klägerin wegen der inhaltlichen Umstellung auf eine andere Forderung einen anderen Streitgegenstand geltend macht. Streitgegenstand ist der prozessuale Anspruch, bestimmt durch Klageantrag und zugrunde liegenden Lebenssachverhalt. Für das Mahnverfahren gilt Entsprechendes. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muss gegenüber anderen Ansprüchen unterscheidbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - zitiert nach juris). Da die Rechnung vom 16.01.2022 und die Rechnungen vom 08.12.2021 und 15.12.2021 materiell-rechtlich verschiedene Forderungen, nämlich Montagetätigkeiten für andere Zeiträume betreffen, ist der Anspruch im streitigen Verfahren auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützt worden; damit ist ein anderer Streitgegenstand eingeführt worden.
Für die Annahme einer offensichtlichen Falschbezeichnung oder eines bloßen Schreibfehlers fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Denn hierfür wäre erforderlich, dass klar wäre, dass die Klägerin dieselbe Forderung weiterverfolgt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. Oktober 2025 - L 2 BA 5/25 - zitiert nach juris) und deswegen eine nur unschädliche Falschbezeichnung vorläge (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - VII ZR 138/24 - zitiert nach juris), woran es vorliegend aus den bereits dargelegten Gründen fehlt.
Damit liegt eine Klageänderung (§ 263 ZPO) vor, weil der im Mahnbescheid eingeführte Anspruch aus der Rechnung 16.01.2022 durch einen anderen Anspruch aus Rechnungen vom 08.12.2021 und 15.12.2021 ersetzt wird.
bb)
Diese Klageänderung ist zulässig.
(1)
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit nach § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheids ist nach § 263 ZPO eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Zwar hat die Beklagte der Klageänderung ausdrücklich widersprochen; indes ist die Klageänderung sachdienlich.
(2)
Hierbei kann dahinstehen, ob das Landgericht in gemäß § 268 ZPO nicht anfechtbarer Weise (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2025 - X ZR 98/23 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 20. Januar 1987 - X ZR 70/84 - zitiert nach juris) die Sachdienlichkeit bejaht hat und für die Anwendung des § 268 ZPO genügt, dass das Landgericht das geänderte Begehren sachlich beschieden hat (vgl. BAG, Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 130/20 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 22. Januar 2019 - 3 AZR 9/18 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 22. Januar 2019 - 3 AZR 9/18 - zitiert nach juris; Bacher, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand: 01.03.2026, § 268 ZPO Rn. 4.2; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99 - zitiert nach juris) oder das Landgericht die Sachdienlichkeit ausdrücklich hätte prüfen und bejahen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 268 ZPO Rn. 1).
Denn die Klageänderung ist jedenfalls sachdienlich.
Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit ist eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen; es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streit im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt, sodass ein weiterer Prozess vermieden wird, wobei maßgeblich der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit ist und die Sachdienlichkeit in der Regel nur dann verneint werden kann, wenn ein völlig neuer Prozessstoff eingeführt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16. Oktober 2025 - 12 U 134/24 - zitiert nach juris). Im Allgemeinen wird die Sachdienlichkeit zu verneinen sein, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 93/83 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 - zitiert nach juris; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 263 ZPO Rn. 13).
So liegt es hier aber nicht. Denn es handelt sich bei sämtlichen Rechnungen aus dem Mahnbescheidsantrag und der Anspruchsbegründung um Forderungen aus demselben Bauvorhaben, mit denen Werkleistungen lediglich für andere Leistungszeiträume eingeklagt werden. Mithin wird nicht vollständig neuer Prozessstoff eingeführt und die entsprechende Umstellung des Klageantrages ist geeignet, einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden.
bb)
Da der ursprünglich im Mahnbescheid geltend gemachte Anspruch aus der Rechnung vom 16.01.2022 in der Anspruchsbegründung nicht mehr weiterverfolgt, sondern allein noch der Anspruch aus den anderen Rechnungen begründet wurde, liegt eine konkludente teilweise Klagerücknahme hinsichtlich des zuerst eingeführten Streitgegenstands vor, die sich - wie noch auszuführen ist - allein kostenmäßig auswirken kann.
cc)
Die Klägerin hat zwar die Forderungen aus den Rechnungen 764, 765, 766 vom 16.01.2022 später klageerweiternd geltend gemacht. Soweit die Klägerin zunächst nur 2.325,56 € aus den Rechnungen Nr. 759 vom 08.12.2021 und Nrn. 762 und 763 geltend gemacht und später einen 2.325,56 € übersteigenden Betrag aus den Rechnungen 764, 765, 766 vom 16.01.2022 eingeführt hat, hat sie damit einen weiteren, selbständigen Anspruch in den Prozess eingebracht. Diese Klageerweiterung hinsichtlich der Forderungen aus den Rechnungen 764, 765, 766 vom 16.01.2022 ist indes - worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat - zulässig, da nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung vorliegt, wenn lediglich weitere Rechnungen aus dem einheitlichen Vorhaben geltend gemacht werden.
b)
Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt.
Ein Klageantrag ist nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn der erhobene Anspruch so konkret bezeichnet ist, dass der Entscheidungsumfang klar ist, die Reichweite der Rechtskraft feststeht und ein stattgebendes Urteil vollstreckungsfähig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 - zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 4 AZR 56/24 - zitiert nach juris). Dabei sind die Umstände des Einzelfalls und die Besonderheiten des materiellen Rechts zu berücksichtigen; maßgeblich ist, ob der Beklagte sich erschöpfend verteidigen und aus dem Urteil eindeutig erkennen kann, was er schuldet (vgl. BAG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 4 AZR 56/24 - zitiert nach juris). Die Bestimmtheit kann sich nicht nur aus dem Wortlaut des Antrags, sondern auch aus dessen Begründung ergeben; der Antrag darf auslegungsbedürftig, muss aber bestimmbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 1. Oktober 2025 - 4 AZR 285/24 - zitiert nach juris).
Hier ist der Zahlungsantrag über eine bestimmte Summe aufgrund geleisteter Stundenlohnarbeiten nicht nur hinsichtlich der begehrten Summe, sondern auch in Bezug auf den dem Antrag zu Grunde gelegten Lebenssachverhalt hinreichend bestimmt, da die Klägerin - wie noch auszuführen ist - in zulässiger Weise auf beigefügte Stundenlohnzettel Bezug nimmt und sich aus dieser Verweisung eindeutig ergibt, für welche konkreten Arbeitsstunden (Zeit, Umfang, Baustelle/Projekt) die Vergütung verlangt wird. Dass auch der Beklagten eine jedenfalls rechnerische Prüfung möglich war, zeigt sich daran, dass sie inhaltliche Einwände gegen die Stundenberechnungen erhoben hat. Gleiches gilt sinngemäß für die (Material-)Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 über 2.632,88 €, da sich aus dieser das behauptet verwendete Material ersehen lässt.
Soweit die Beklagte meint, dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich des Abschlusses der klägerseits erstinstanzlich behaupteten einzelnen Werkverträge unschlüssig und deswegen die Klage unzulässig sei, ist beachtlich, dass ein unschlüssiger Sachvortrag die Begründetheit der Klage, nicht ihre Zulässigkeit betrifft (vgl. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. April 2007 - 11 Sa 1303/06 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Oktober 2022 - 24 U 36/22 - zitiert nach juris).
c)
Da die Klägerin sich unstreitig offenstehender Werklohnansprüche in Höhe eines Gesamtbetrages von 240.646,86 € berühmt, aber vorliegend ausdrücklich nur einen Teilbetrag geltend macht, liegt eine offene Teilklage vor. Diese Teilklage ist zulässig.
Eine Teilklage ist zulässig, wenn der Teilanspruch hinreichend individualisiert ist, also erkennbar ist, auf welchen Teil des Gesamtanspruchs sich die Klage bezieht, damit ein rechtskraftfähiger Titel entsteht und keine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Verhältnis zu einem etwaigen Folgeprozess besteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - VI ZR 70/03 - zitiert nach juris).
Vorliegend ist der geltend gemachte Teilanspruch hinreichend individualisiert. Die Klägerin hat mit Verweis auf ihr anwaltliches Schreiben vom 27.06.2022 (Anlage K4, Bl. 77-79 d.LGA.) die Hauptforderung von 240.646,86 € im Einzelnen aufgeschlüsselt und schriftsätzlich hinreichend deutlich gemacht, dass sie aus den Rechnungen 759, 762, 763, 764, 765, 766 bestimmte (Rest-)Forderungen geltend macht, wie sich überblicksweise an folgender Übersicht zwanglos ersehen lässt:
Rechnungs-Nr. | Rechnungsdatum | Betrag | abzgl. Zahlung | (Rest-)Forderung
757 | 01.12.2021 | 35.266,54 € | | -
759 | 08.12.2021 | 37.804,34 € | - 35.822,39 € | 1.981,95 €
762 | 15.12.2021 | 28.117,62 € | - 50.107,34 € | 343,61 €
763 | 15.12.2021 | 22.333,33 €
764 | 16.01.2022 | 27.641,02 € | | 27.641,02 €
765 | 16.01.2022 | 13.394,05 € | | 13.394,05 €
766 | 16.01.2022 | 23.455,20 € | | 23.455,20 €
767 | 16.01.2022 | 17.072,63 € | |
768 | 25.01.2022 | 30.359,28 € | |
770 | 27.01.2022 | 41.402,18 € | |
771 | 07.02.2022 | 32.957,94 € | |
772 | 11.02.2022 | 14.139,58 € | |
| | | | 66.815,83 €
Es ergibt sich aus den Rechnungen 759, 762, 763, 764, 765, 766 eine Teilforderung in Höhe von 66.815,83 €, die die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemacht hat.
Den weiteren Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 über 2.632,88 € hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) und damit insgesamt 69.448,71 € (66.815,83 € + 2.632,88 €) geltend gemacht.
Den verbleibenden Teilbetrag von 171.198,15 € (240.646,86 € abzgl. 69.448,71 €) aus den Rechnungen Nrn. 757, 767, 768, 770, 771 und Nr. 772 hat die Klägerin jedenfalls in diesem Verfahren nicht geltend gemacht.
Im Mahnbescheidsverfahren vor dem Amtsgericht Coburg - 25-7804711-0-5 - macht die Klägerin ausweislich des Mahnbescheids (Bl. 108-109 d.A.) folgende Beträge aus den nachfolgenden Rechnungen geltend:
Rechnungs-Nr. | Rechnungsdatum | Betrag
767 | 16.01.2022 | 17.072,63 €
768 | 25.01.2022 | 30.359,28 €
770 | 27.01.2022 | 41.402,18 €
771 | 07.02.2022 | 32.957,94 €
772 | 11.02.2022 | 14.139,58 €
773 | 30.04.2022 | 2.632,88 €
| | 138.564,49 €
Soweit die Klägerin damit den Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 über 2.632,88 €, der bereits mit dem Klageantrag zu 2) im hiesigen Verfahren verfolgt wird, erneut im Mahnverfahren geltend macht, mag dies zum Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) im dortigen Verfahren führen, hat aber keine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren.
Dass die Klägerin die Forderung aus der Rechnung Nr. 757 vom 01.12.2021 in Höhe von 35.266,54 € weder im hiesigen Verfahren noch im Mahnbescheidsverfahren vor dem Amtsgericht Coburg bzw. nachfolgend vor dem Landgericht Münster geltend gemacht hat, hat auf die Bestimmtheit der Klageforderung im hiesigen Verfahren ebenfalls keinen Einfluss.
2.
Die Klage ist im erstinstanzlich tenorierten Umfang begründet.
a)
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 69.268,72 € nach § 631 Abs. 1 BGB zu.
aa)
Die Parteien haben einen Werkvertrag dadurch geschlossen, dass mit E-Mail vom 12.10.2021 (Anlage B2, Bl. 201 d.LGA.) der Bauleiter der Beklagten, der Zeuge S. P., den Auftrag erteilte und die Klägerin diesen mit Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) annahm.
Dass es sich bei den unstreitig vereinbarten Leistungen in Form des Abladens, Verteilens und der Montage der Möbel um werkvertragliche Leistungen handelt, stellt die Berufung nicht in Frage. Da mit den vorbeschriebenen Leistungen ein konkreter Erfolg, nämlich ordnungsgemäß aufgebaute Möbel in den jeweiligen Zimmern, geschuldet ist, liegt eine werkvertragliche Leistung vor (vgl. Andresen, in: Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, 1. Ergänzungslieferung 2024, § 451a HGB Rn. 5). Der Umstand, dass eine Bauleitung der Beklagten die geschuldeten Arbeiten anordnete und überwachte, spricht nicht hinreichend klar dafür, dass nur Hilfstätigkeiten ohne Erfolgsverantwortung übernommen worden sein könnten.
bb)
Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass lediglich ein Werkvertrag geschlossen worden ist.
(1)
Ein einheitlicher Werkvertrag in Form eines Sukzessivvertrages liegt dann vor, wenn er auf Vertragsleistungen gerichtet ist, die in zeitlich aufeinanderfolgenden Abrufmengen zu erbringen sind, bei dem also die Vertragsabwicklung durch Teilleistungen wesenstypischer Vertragsinhalt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juli 2014 - I-22 U 192/13 - zitiert nach juris), also der Vertrag bereits den Gesamtumfang der Montagetätigkeiten dem Grunde nach festlegt.
(2)
Hier haben die Parteien entsprechende Montagetätigkeiten also Abladen, Verteilen und Aufbau der Möbel eines bestimmten Bauvorhabens „Hotel K., D.- Strasse „Die B." in T.“, vereinbart. Ausweislich der E-Mail vom 12.10.2021 (Anlage B2, Bl. 201 d.LGA.) sollte zunächst ein Team von sechs Personen beginnen. Schon dies spricht dafür, dass eine personelle Verstärkung möglich und damit zwar nicht absehbar war, wann die Leistungen erbracht werden konnten. Demgemäß ist in der Auftragsbestätigung auch nur die Menge „1,00“ angesetzt. Insofern liegt nahe, dass weitere Leistungen hinsichtlich Zeitpunkt, Ort oder Reihenfolge der Ausführung konkretisiert würden. Ob dies - wie die Klägerin behauptet - durch Zuruf erfolgt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der werkvertragliche Erfolg „Aufbau der Möbel im Hotel K.“ ist hinreichend konkret bestimmt. Die einzelnen Abrufe sind dann als Ausführungsmodalitäten eines bereits bestehenden Werkvertrags zu werten, nicht als neue Werkverträge.
Mehrere selbständige Werkverträge in der Form, dass der behauptete Zuruf und dessen jeweilige Entgegennahme einen jeweils neuen Werkvertrag begründete, wären allenfalls dann anzunehmen, wenn zunächst nur ein Rahmenvertrag über Konditionen abgeschlossen worden wäre, der noch keine Verpflichtung zum Abruf konkreter Montageleistungen hätte begründen sollen und erst der jeweilige Zuruf als eigenständige Bestellung verstanden würde, die einzelne, in sich abgeschlossene Montageleistungen zum Gegenstand gehabt hätte. Dies aber hätte zur Folge, dass die Beklagte vor jedem „Zuruf“ frei wäre, ob sie die Klägerin überhaupt beauftragt. Hierfür ist aber nichts erkennbar. Denn ausweislich der E-Mail und Auftragsbestätigung sollte der Möbelaufbau insgesamt durch die Klägerin erfolgen und es war gerade nicht unsicher, ob die Klägerin diese Leistungen erbringen sollte, sondern nur zu welchen Zeitpunkten, mit welchem Personalaufwand und in welchem zeitlichen Umfang. Damit aber war diese Unbestimmtheit des Leistungsumfangs bereits im Ursprungvertrag angelegt, so dass ein einheitlicher Werkvertrag mit variablem Umfang anzunehmen ist.
(3)
Die Rüge der Beklagten, dass das Landgericht einen einheitlichen Vertrag angenommen hat, obgleich die Klägerin selbst von mehreren Verträgen ausgegangen sei, und damit das Landgericht für seine Annahme keine hinreichende Tatsachengrundlage gehabt habe, verfängt nicht.
Denn auch auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist - wie bereits ausgeführt - ein einheitlicher Werkvertrag anzunehmen. Der Streitgegenstand wird zwar neben dem Klageantrag auch durch den Tatsachenvortrag bestimmt. Bei der Beurteilung aber, ob es sich um einheitlichen Vertrag handelt oder mehrere einzelne Werkverträge anzunehmen sind, handelt es sich um eine Rechtsansicht.
(a)
Der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, es seien mehrere Werkverträge geschlossen worden, betrifft zunächst den historischen Geschehensablauf, dass der Zeuge P. mit E-Mail vom 12.10.2021 (Anlage B2, Bl. 201 d.LGA.) und sie den Auftrag mit Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) bestätigt hätten und die entsprechende Beauftragung jeweils zu Wochenbeginn auf Zuruf nach dem Baufortschritt durch den Zeugen P. vor Ort entweder ihrem Geschäftsführer persönlich oder dem Zeugen C. gegenüber erfolgt und die Arbeiten dann erledigt worden seien. Hiermit hat die Klägerin - zudem teilweise unstreitige - Tatsachen vorgetragen.
(b)
Von diesen Tatsachenbehauptungen ist die rechtliche Einordnung - einheitlicher Werkvertrag oder Rahmenvertrag mit mehreren Werkverträgen - zu unterscheiden. Die Klägerin hat mithin erstinstanzlich lediglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten; hieran ist das Gericht nicht nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. Unabhängig davon wäre eine Heilung dieses Verstoßes in der Berufungsinstanz eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 - zitiert nach juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 17. Dezember 2025 - 5 U 11/25 - zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 4. Januar 1999 - 8 U 2636/98 - zitiert nach juris). Auch die Klägerin geht nunmehr von einem Werkvertrag aus.
cc)
Die Forderung der Klägerin ist fällig.
(1)
Fälligkeitsvoraussetzung ist nach § 641 Abs. 1 BGB zwar die Abnahme der Werkleistung. Ob hinsichtlich der mit den einzelnen Rechnungen geltend gemachten Leistungen eine ausdrückliche oder konkludente (Teil-)Abnahme erfolgte, kann aber dahinstehen.
(a)
Denn auch nach ab dem 01.01.2018 geltender Rechtslage kann im Falle der Abnahmereife unmittelbar auf Zahlung des Werklohns geklagt werden, wenn der Auftraggeber die Abnahme zu Unrecht verweigert; im Zahlungsantrag liegt ein konkludentes Abnahmeverlangen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Mai 2021 - 13 U 365/21 - zitiert nach juris). Vorliegend ist beachtlich, dass das Werk unstreitig abnahmereif hergestellt ist. Die Beklagte wendet weder eine unvollständige Leistungserbringung ein, noch behauptet sie Mängel der Leistung, die der Abnahmereife entgegenstehen könnten.
(b)
Zudem hat der Auftraggeber der Beklagten die Abnahme der Leistung der Beklagten erklärt, wie die Beklagte auf Nachfrage im Senatstermin eingeräumt hat. Damit aber ist nach § 641 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die Werklohnforderung fällig geworden. Die Beklagte hat auch ihrem Auftraggeber gegenüber abgerechnet.
(2)
Die Stellung einer Schlussrechnung war keine weitere Fälligkeitsvoraussetzung, sondern nur die Stellung wöchentlicher Rechnungen.
(a)
Ein Bauvertrag im Sinne des § 650a Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Werkvertrag auf die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon gerichtet ist. Dass die Errichtung des Hotels auf die Herstellung eines Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 182/10 - NJW 2013, 601; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 57/02 - NJW-RR 2003, 1320) gerichtet ist, bedarf keiner vertieften Erörterung.
Indes ist ein Vertrag, der lediglich das Abladen, Verteilen und Montieren von Hotelmöbeln zum Gegenstand hat, im Regelfall kein Bauvertrag nach § 650a BGB, sondern ein „einfacher“ Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB. Handelt es sich nur um eine „normale“ Möblierung (Betten, Schränke etc.), die zwar teilweise fest verschraubt, aber ohne größeren baulichen Aufwand austauschbar ist, spricht dies für eine bloße Ausstattungsleistung und damit einen einfachen Werkvertrag.
(b)
Die Parteien haben die Stellung einer Schlussrechnung auch nicht als weitere Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart, sondern lediglich die Erteilung wöchentlicher Rechnungen.
In der Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) ist ausdrücklich vereinbart, dass die Zahlung „innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung, wöchentliche Rechnungstellung per email“ erfolgen sollte. Damit aber sollte die Zahlung innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsstellung erfolgen, so dass die Werklohnforderung nicht vorher fällig werden konnte. Mithin war zwar Voraussetzung der Fälligkeit die Erteilung einer Rechnung, so dass eine entsprechende Rechnung vertraglich als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart war.
Beachtlich ist aber weiter, dass eine „wöchentliche Rechnungsstellung“ vereinbart war, so dass Klägerin für jeweils wöchentlich geleistete Arbeiten eine wöchentliche Vollabrechnung vornehmen durfte. Soweit die Parteien mithin die Stellung von Rechnungen vertraglich als Fälligkeitsvoraussetzung vereinbart haben, hat die Klägerin entsprechende Rechnungen erteilt.
Dies gilt auch für die Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 (Anlage K16, Bl. 514-517 d.LGA.); soweit die Klägerin das Material für den Leistungszeitraum vom 04.11.2021 bis 30.11.2021 nicht wöchentlich, sondern insgesamt und erst unter dem 30.04.2022 abgerechnet hat, ist dies unschädlich, da damit allein die Fälligkeit der hierauf entfallenden Vergütung herausgeschoben wurde.
dd)
Die Klägerin hat ihre Leistungen auch schlüssig dargelegt.
(1)
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 322/20 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11. März 2021 - VII ZR 196/18 - zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. Juni 2022 - 4 U 154/21 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2021 - I-13 U 434/20 - zitiert nach juris).
(2)
Der Vertragsinhalt ist unstreitig und umfasste das Abladen, Verteilen und Aufbauen der Möbel.
(a)
Mit der Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 (Anlage K16, Bl. 514-517 d.LGA.) hat die Klägerin für den Leistungszeitraum 04.11.2021 bis 30.11.2021 das aufgewendete Montagematerial im Einzelnen aufgeführt. Damit hat sie hinreichenden Vortrag gehalten, da sie insoweit - wie bereits angedeutet - auf diese Rechnung verweisen durfte. Vorliegend war die Klägerin nicht gehalten, den Rechnungsinhalt in einem Schriftsatz abzuschreiben, sondern die Bezugnahme auf die Rechnung genügte (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 232/86 - zitiert nach juris); anderes stellte einen überzogenen Formalismus dar.
(b)
Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten hat die Klägerin nicht nur die Rechnungen, sondern auch die Rapportberichte eingereicht, den offenstehenden Betrag schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen und unter Beweisantritt behauptet, dass die geleisteten Stunden erforderlich gewesen seien. Es ist unstreitig, dass der von der Beklagten selbst beauftragte Bauleiter, der Zeuge P., die Rechnungen geprüft und unterzeichnet hat.
(aa)
Aus den Rapportzetteln ergeben sich - etwaige von der Beklagten gerügte und vom Landgericht entsprechend korrigierte Rechenfehler unbeachtet gelassen - zwar die geleisteten Stunden, nicht aber die jeweils erfolgten Arbeiten (Abladen, Verteilen, Aufbau der Möbel). Indes folgt hieraus nicht, dass der Vortrag der Kläger unschlüssig und die Klage damit insofern abzuweisen wäre.
Grundsätzlich genügt es zur schlüssigen Substantiierung eines Stundenlohnanspruchs, wenn der Unternehmer darlegt, wie viele Stunden für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen mit welchen Stundensätzen angefallen sind; die schlüssige Abrechnung setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 882/21 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 5. Januar 2017 - VII ZR 184/14 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - VII ZR 74/06 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07 - zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2022 - 13 U 630/21 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2014 - 18 U 21/12 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. November 2013 - 1 U 59/12 - zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 13. April 2010 - 21 U 191/08 - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 17 U 96/01 - zitiert nach juris). Eine Differenzierung in der Art, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt werden, muss der Auftragnehmer nur in den Fällen vornehmen, in denen die Vertragsparteien eine dementsprechend detaillierte Abrechnung rechtsgeschäftlich vereinbart haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 882/21 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07 - zitiert nach juris).
Dass eine vertragliche Vereinbarung über einen dementsprechend detaillierten Aufwandsnachweis getroffen worden wäre, behauptet auch die Beklagte nicht. Die Beklagte hat eine weitergehende Konkretisierung und Aufschlüsselung weder gefordert noch - durch ihren beauftragten Bauleiter oder bei Vorlage der ersten Abrechnungen - die vorgelegten Stundenzettel beanstandet. Es erscheint vor diesem Hintergrund bedenklich, die Stundenbelege über einen längeren Zeitraum zu akzeptieren und später vom Auftragnehmer detaillierte Angaben zu den einzelnen Tätigkeiten zu verlangen, die vor Ort auf Anweisung des Bauleiters der Beklagten offensichtlich zu seiner Zufriedenheit ausgeführt worden sind. Eine solche Praxis führt naheliegend zu vermeidbaren Schwierigkeiten für den Auftragnehmer, wenn nachträglich eine konkrete Dokumentation der zu den jeweiligen Hotelzimmern transportierten und dort aufgebauten Möbelstücke mit darauf entfallenden Zeitanteilen verlangt wird.
Soweit sich aus dem nach § 15 VOB/B für Stundenlohnarbeiten vorgesehenen Abrechnungssystem weitergehende Anforderungen ergeben, handelt es sich um nicht verallgemeinerungsfähige Vorgaben, die mangels hier erfolgter Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag für den vorliegenden Fall keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07 - zitiert nach juris).
(bb)
Zwar verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass ihr ohne weitere Angaben zu den im einzelnen erfolgten Arbeiten und ohne Zuordnung dieser Arbeiten zu einzelnen geleisteten Stunden unter Umständen die Prüfung einer etwaigen unwirtschaftlichen Betriebsführung erschwert sein könnte. In den Fällen, in denen der Auftraggeber nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen der Auftragnehmer erbracht hat, und ihm deshalb die Möglichkeit genommen ist, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen, trifft den Auftragnehmer eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - VII ZR 51/10 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17. April 2009 - VII ZR 164/07 - zitiert nach juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. November 2013 - 1 U 59/12 - zitiert nach juris).
Hier ist indes beachtlich, dass die Beklagte nicht bestreitet, dass ihr Bauleiter, der Zeuge P., die Rapportzettel abgezeichnet hat. Die Unterzeichnung eines Stundenlohnzettels durch den Auftraggeber stellt aber ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis im Hinblick auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen dar (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15. November 2013 - 1 U 59/12 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 16. September 2008 - 24 U 167/07 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 18. März 2003 - 7 U 28/03 - zitiert nach juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 U 55/03 - zitiert nach juris; KG Berlin, Urteil vom 9. August 2002 - 7 U 203/01 - zitiert nach juris; vgl. aber OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 12 U 32/00 - zitiert nach juris). Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses ist zwar auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt und erfasst regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. September 2008 - 24 U 167/07 - zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Oktober 2002 - 17 U 96/01 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Juni 2000 - 23 U 78/99 - zitiert nach juris). Die durch Stundenlohnzettel nachgewiesenen Arbeitsstunden kann der Auftraggeber aber nur dann entkräften, wenn er konkrete, bei der Unterzeichnung noch nicht bekannte Umstände vorträgt, aus denen sich die von ihm angestrebte Reduzierung der Stunden ergibt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 9. August 2002 - 7 U 203/01 - zitiert nach juris) oder er nachweist, dass die Angaben falsch sind und er die Unrichtigkeit bei Unterzeichnung nicht kannte und nicht erkennen musste (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. September 2008 - 24 U 167/07 - zitiert nach juris).
Dies hat die Beklagte nicht getan, sondern sich allein darauf beschränkt, die in den Rapportberichten ausgewiesenen Rechenfehler geltend zu machen. Der weitere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß vorgetragene Hinweis der Beklagten, dass der Zeuge P. sich hinsichtlich der Unterzeichnung der Rapportzettel pflichtwidrig verhalten hätte, ersetzt derartigen Vortrag nicht. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, den Zeugen P. anzuweisen, entweder die Rapportzettel nicht zu unterzeichnen oder die tatsächlich erbrachten Leistungen vor Unterzeichnung im Einzelnen zu überprüfen.
(3)
Hinsichtlich der Höhe sind die beklagtenseits gerügten Rechenfehler - wie vom Landgericht schon erfolgt - zu beachten. Gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe hat die Beklagte keine Einwände erhoben.
b)
Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zinszahlung im erstinstanzlich tenorierten Umfang gemäß den §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 2 BGB zu.
Der Klägerin stehen hinsichtlich der Rechnungen Nr. 759 vom 08.12.2021 und 763 vom 15.12.2021 Zinsen auf einem (Rest-)Betrag von insgesamt 2.145,57 € ab dem 16.01.2022 zu, weil mehr als 7 Tage nach Zugang der Rechnung vergangen sind (vgl. Lorenz, in: BeckOK BGB, Hau/Poseck, Stand: 01.05.2026, § 286 BGB Rn. 35). Hinsichtlich der Rechnungen 764, 765 und 766, allesamt vom 16.01.2022, macht die Klägerin Zinsen auf einen Gesamtbetrag von 64.490,27 € ab dem 07.02.2022 geltend, also ebenfalls mehr als 7 Tage nach jeweiligem Rechnungszugang, so dass ihr auch insoweit ein Zinsanspruch zusteht. Mit der Rechnung 773 vom 30.04.2022 (Material) macht die Klägerin Zinsen auf 2.632,88 € ab dem 01.06.2024, also ebenfalls mehr als 7 Tage nach Zugang der Rechnung geltend.
Gegen die Zinsentscheidung des Landgerichts erinnert auch die Berufung nichts.
c)
Der Klägerin steht zudem ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu.
Die Beklagte befand sich, wie bereits ausgeführt, mit der Zahlung eines Gesamtbetrages von insgesamt 2.145,57 € ab dem 16.01.2022 und eines weiteren Gesamtbetrages von 64.490,27 € ab dem 07.02.2022 im Verzug. Insofern ergibt sich jedenfalls der vom Landgericht tenorierte Betrag (1,3 Geschäftsgebühr ausgerichtet an einem Gegenstandswert von 66.635,84 € (2.145,57 € + 64.490,27 €): 1.907,10 € zuzüglich einer Pauschale von 20,00 €).
Der Zinsanspruch ergibt sich nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB entsprechend § 187 Abs. 1 BGB jedenfalls ab dem 11.12.2024 nach ausweislich Empfangsbekenntnis (Bl. 523 d.LGA.) am 10.12.2024 erfolgter Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 09.12.2024.
Auch gegen die Entscheidung des Landgerichts zu den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen erinnert die Berufung nichts.
d)
Der Beklagten war der beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren.
Eine Partei hat nach den §§ 525 Satz 1, 139 Abs. 5 ZPO auf Antrag eine Stellungnahmefrist zu im Verhandlungstermin erteilten Hinweisen zu erhalten, wenn sie sich hierauf im Termin nicht sachgerecht äußern kann und die Hinweise ihrerseits neu oder überraschend sind, so dass eine sofortige Reaktion nicht zumutbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 1304/20 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10. März 2011 - VII ZR 35/08 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 13. März 2008 - VII ZR 204/06 - zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Mai 2025 - 2 U 38/24 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 9. Oktober 2023 - 20 U 6/23 - zitiert nach juris).
aa)
Die Gesichtspunkte eines Verstoßes des Landgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO und die Frage, ob es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin um vorläufige Abschlagsrechnungen oder abschließende Teilrechnungen handelt, waren aber bereits zentraler Gegenstand der ausführlichen erst- und zweitinstanzlich schriftsätzlich vorgetragenen Erörterungen der Parteien. Neue Gesichtspunkte wurden nicht angesprochen, so dass eine sofortige Äußerung nach den konkreten Umständen und den Anforderungen des § 282 Abs. 1 ZPO erwartet werden konnte.
bb)
Der Senat legt die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Behauptung der Beklagten, dass die Möbel nicht nur hätten montiert, sondern auch fest hätten verbunden werden sollen, dahingehend aus, dass nicht nur zur rechtlichen Einordnung des Vertrages weiterer Vortrag gehalten werden sollte, sondern auch zur tatsächlichen Seite, dass eine feste Verbindung der Möbel mit Wänden, Decken oder Böden habe erfolgen sollen.
Indes war eine Stellungnahmefrist nicht zu gewähren, weil selbst das Vorliegen eines Bauvertrages zu Gunsten der Beklagten unterstellt, gleichwohl Fälligkeit zu bejahen wäre.
(1)
Soweit die Leistungen der Klägerin betroffen sind, ist beachtlich, dass der Begriff des Bauvertrags nicht nur Verträge umfasst, bei denen die vom Unternehmer geschuldete Leistung das Gesamtvorhaben (Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau sowie Instandhaltung eines Bauwerks) betrifft, sondern auch solche Einzelverträge über Teilarbeiten, bei denen eine substanzielle Mitwirkung am Gesamtvorhaben des § 650a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 BGB zu bejahen ist (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. September 2022 - 101 AR 82/22 - zitiert nach juris).
Soweit der Innenausbau des Hotels betroffen ist, kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass zwischen dem Hauptauftragnehmer und Subunternehmer ein Bauvertrag i.S.v. § 650a BGB vorliegen kann, wenn der Subunternehmer sich werkvertraglich zur Ausführung eines bestimmten Teilgewerks verpflichtet, das für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch des neu zu errichtenden Bauwerks wesentlich ist (vgl. Leupertz/Popescu, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 650f BGB Rn. 6; Merkle, in: beck-online.GK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.07.2026, § 650a BGB Rn. 75).
Der Senat unterstellt zu Gunsten der Beklagten, sie hätte im Rahmen einer gewährten Stellungnahmefrist weiter dazu vorgetragen, dass es sich nicht nur um Möbel wie Tische, Schränke und Betten handelte, sondern über den bisherigen Vortrag beider Parteien hinaus um maßgefertigte, fest mit Wänden, Decken oder Boden verbundene Einbauten gehandelt hätte, die für den bestimmungsgemäßen Hotelbetrieb funktional prägend geworden sind. Ob die einzubauenden Möbel jedenfalls teilweise in diesem Sinne fest montiert und für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hotels prägend sind und damit auch im Verhältnis der Parteien ein Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB anzunehmen wäre (vgl. Messerschmidt/Voit/von Rintelen, 5. Aufl. 2026, BGB § 650a Rn. 74, beck-online), kann indes im Ergebnis dahinstehen.
(2)
Denn das Vorliegen eines Bauvertrages im Verhältnis zwischen den Parteien unterstellt, hätte die Klägerin ihrer Pflicht zur Schlussabrechnung durch die Vorlage der einzelnen Rechnungen als Teilschlussrechnungen, der Aufschlüsselung der Gesamtforderung im anwaltlichen Schreiben vom 27.06.2022 (Anlage K4, Bl. 77-79 d.LGA.) und ihrer Erklärung, dass durch diese Rechnungen die auf Grund des Werkvertrages geschuldeten und erbrachten Leistungen abschließend und endgültig abgerechnet seien, genügt.
(a)
Teilschlussrechnungen können die nach § 650g Abs. 4 BGB erforderliche Schlussrechnung ersetzen, wenn sie wie eine Schlussrechnung eine abschließende und endgültige Abrechnung eines (Teil-)Leistungsumfangs darstellen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 7 U 60/13 - zitiert nach juris; Kniffka/Hannamann/Bolz/Pause/Vogel, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 24.08.2026, § 650g Rn. 32/4). § 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz BGB verlangt für die Fälligkeit der Vergütung im Bauvertrag zwar grundsätzlich eine prüffähige Schlussrechnung und Teilrechnungen unterfallen dem Anwendungsbereich grundsätzlich nicht; etwas anderes gilt aber im Fall der Teilschlussrechnung, mit der abschließend und endgültig Rechnung über die am Bauvorhaben erbrachten Teilleistungen gelegt wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juni 2023 - 4 U 102/22 - zitiert nach juris).
Mehrere Teilschlussrechnungen genügen den formalen Anforderungen der Schlussrechnung, wenn sie zusammen sämtliche Leistungen vollständig und abschließend abdecken und der Auftragnehmer ausdrücklich erklärt, dass damit die endgültige Abrechnung erfolgt und keine weiteren Forderungen erhoben werden (vgl. Linz, in: Nomos Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2021, § 650g BGB Rn. 51). Es bedarf keiner formalen Zusammenfassung in einem einzigen Dokument; entscheidend ist, dass dem berechtigten Kontroll- und Informationsinteressen des Auftraggebers anderweitig Genüge getan wird (vgl. Leupertz, in: Nomos Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2021, Anhang II zu §§ 631-650v: Der VOB/B-Bauvertrag Rn. 59) und für den Auftraggeber klar und nachvollziehbar ist, dass die Abrechnung abschließend ist und sich auf alle vertraglichen Leistungen bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 - zitiert nach juris). Hierfür spricht der Sinn und Zweck der Regelung, welche den Auftraggeber in die Lage versetzen soll, die Berechtigung der abschließend geforderten Vergütung überprüfen zu können (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juni 2023 - 4 U 102/22 - zitiert nach juris).
Die insofern nicht formal in einem Dokument enthaltene Zusammenstellung muss zwar eine Übersicht über die Gesamtleistung und den Zahlbetrag und die gesamte Vergütung einschließlich der vergütungsgleichen Ansprüche und den Saldo, der sich durch Abzug der Voraus- und Abschlagszahlungen ergibt, enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 - zitiert nach juris). Diesen Voraussetzungen hat die Klägerin indes genüge getan.
(b)
Hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten streitgegenständlichen Forderungen für erbrachte Stundenleistungen aus den Rechnungen Nrn. 757, 759, 762, 763, 764, 765 und 766 hat die Klägerin für die darin ausgewiesenen Montagetätigkeiten und Pauschalen für Übernachtung und Verpflegung bereits erstinstanzlich und auch in der persönlichen Anhörung ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.08.2026 vorgetragen, dass die jeweils in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen endgültig in Rechnung gestellt worden sind und keine nur vorläufige Abrechnung vorliegt.
Soweit die Klägerin im Parallelverfahren vor dem Landgericht Münster einen Betrag von 138.564,49 € begehrt, handelt es sich hierbei, wie bereits gezeigt, um die Vergütung von Montagetätigkeiten, die mit anderen, hier nicht streitgegenständlichen Rechnungen Nrn. 767, 768, 770, 771 und 772 abgerechnet werden, was mithin nicht dafür streitet, dass die Klägerin wegen der mit den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Montagetätigkeiten eine weitere Vergütung verlangt und damit die Vorläufigkeit der Abrechnungen anzunehmen wäre.
Soweit die Klägerin erstinstanzlich ausdrücklich die Ansicht vertreten hat, einen Anspruch aus einzelnen Schlussrechnungen aus mehreren Werkverträgen gegen die Beklagte zu haben, ändert dies an der Einordnung der Endgültigkeit der einzelnen Rechnungen nichts. Im Gegenteil: Hat die Klägerin die Ansicht vertreten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungen jeweils um Schlussrechnungen handelt, bekräftigt dies erst recht die Annahme, dass mit den einzelnen Rechnungen die dort ausgewiesenen Leistungen abschließend und nicht lediglich vorläufig abgerechnet werden. Mithin wären die einzelnen Rechnungen jeweils als Teilschlussrechnungen auszulegen (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 13 U 77/00 - zitiert nach juris).
(c)
Auch hinsichtlich der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten (Material-)Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 über 2.632,88 € ist von einer endgültigen Abrechnung und damit von einer Teilschlussrechnung auszugehen.
Dass im Mahnbescheidsverfahren Amtsgericht Coburg 25-7804711-0-5 die Klägerin diesen Rechnungsbetrag aus der Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 über 2.632,88 €, geltend macht, mag - wie bereits ausgeführt - zum Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) im dortigen Verfahren führen.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat, dass die Klägerin schriftsätzlich aus dieser Rechnung nicht nur 2.632,88 €, sondern 6.632,88 € geltend mache, könnte dies - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - indiziell dafür streiten, dass die Klägerin abweichend von ihrem Vortrag im hiesigen Rechtsstreit, auch mit der Rechnung Nr. 773 sei das Material abschließend und endgültig mit 2.632,88 € abgerechnet worden, doch weitergehende Ansprüche hinsichtlich des Materials ableitet und damit die Vorläufigkeit der Abrechnung jedenfalls dieser Rechnung anzunehmen wäre.
Indes hat der Geschäftsführer der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 nicht geändert werden könne, sondern nur im Rahmen einer Rechnungskorrektur und die Erstellung einer weiteren Rechnung unter der identischen Rechnungsnummer nicht möglich sei. Zudem hat die Beklagte auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass die Klägerin im Parallelverfahren eine Gesamtforderung von 138.564,49 € geltend macht, was aber nachhaltig der Annahme widerstreitet, dass die Klägerin nicht nur 2.632,88 €, sondern 6.632,88 € geltend macht. Vielmehr zwingt die geltend gemachte Gesamtsumme zu dem Schluss, dass im durch die Beklagte in Bezug genommenen Schriftsatz der Klägerin ein Übertragungsfehler enthalten ist und es statt 6.632,88 € 2.632,88 € lauten muss, da bei der Geltendmachung einer Teilforderung von 6.632,88 € aus der Rechnung Nr. 773 sich eine Gesamtforderung von 142.564,49 € (Rechnungs-Nr. 767: 17.072,63 € + Rechnungs-Nr. 768: 30.359,28 € + Rechnungs-Nr. 770: 41.402,18 € + Rechnungs-Nr. 771: 32.957,94 € + Rechnungs-Nr. 772: 14.139,58 € + Rechnungs-Nr. 773: 6.632,88 €) ergäbe. Lediglich bei Annahme einer Teilforderung von 2.632,88 € aus der Rechnung Nr. 773 ergibt sich die auch im Mahnbescheid ausgewiesene und auch im Verfahren vor dem Landgericht verfolgte Gesamtforderung von 138.564,49 € (Rechnungs-Nr. 767: 17.072,63 € + Rechnungs-Nr. 768: 30.359,28 € + Rechnungs-Nr. 770: 41.402,18 € + Rechnungs-Nr. 771: 32.957,94 € + Rechnungs-Nr. 772: 14.139,58 € + Rechnungs-Nr. 773: 2.632,88 €).
Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass der mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.08.2026 seitens der Beklagten vorgelegte Schriftsatz der Klägerin im Parallelverfahren vor dem Landgericht Münster vom 30.06.2026 (Anlagenkonvolut, Bl. 160-165 d.A.) eben diesen Übertragungsfehler ausweist, da im Antrag auf Seite 2 des Schriftsatzes (Bl. 161 d.A.) die Forderung mit „2.632,88 EUR“ angegeben, aber hierzu im Widerspruch in der Begründung auf Seite 5 des Schriftsatzes (Bl. 164 d.A.) auf eine Rechnung Nr. 773, 30.04.2022, über „6.632,88 EUR“ verwiesen wird. Dass es sich um einen reinen Übertragungsfehler (an einer Stelle im Schriftsatz) handelt, wäre für die Beklagte vor diesem Hintergrund ohne weiteres erkennbar gewesen. Es erschließt sich für den Senat deshalb nicht, warum sie im Senatstermin von sich aus explizit auf die Differenz hingewiesen und offenbar erst auf Nachfrage des Senats, ob denn auch insgesamt im Parallelverfahren ein Mehrbetrag geltend gemacht wird oder die Rechnung Nr. 773 vielleicht doch nur mit 2.632,88 € in die Gesamtforderung eingeflossen ist, die Zusammensetzung des Gesamtbetrages nachvollzogen hat.
Es steht fest, dass auch das eingesetzte Material abschließend mit der Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 mit 2.632,88 € abgerechnet werden sollte und auch abgerechnet worden ist, so dass auch insoweit eine Teilschlussrechnung vorliegt.
(d)
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.06.2022 (Anlage K4, Bl. 77-79 d.LGA.) hat die Klägerin die Hauptforderung unter Berücksichtigung und Aufführung sämtlicher, und nicht lediglich streitgegenständlicher, Rechnungen errechnet und unter Berücksichtigung unstreitig geleisteter Zahlungen von 35.822,39 € und 50.107,34 € einen noch offenen Saldo von 240.646,86 € ermittelt. Dass die Hauptforderung von insgesamt 326.576,59 € nicht ausdrücklich aufgeführt ist, ist unschädlich, da sich diese durch bloße Addition der Beträge der bereits geleisteten Zahlungen von 35.822,39 € und 50.107,34 € und dem noch offenen Saldo von 240.646,86 € ergibt, womit dem Kontrollbedürfnis der Beklagten Rechnung getragen wurde.
Die jeweiligen Rechnungen schlüsseln auch in sich abgeschlossene Teile der Gesamtleistung auf. Die Rechnung Nr. 759 vom 08.12.2021 (Anlage K3; Bl. 75-76 d.LGA.) betrifft Montagetätigkeiten im Leistungszeitraum vom 22.11.2021 bis 28.11.2011, die Rechnung Nr. 762 vom 15.12.2021 (Anlage K1, Bl. 82 d.LGA.) Montagetätigkeiten im Leistungszeitraum vom 29.11.2021 bis 05.12.2011, die Rechnung Nr. 763 vom 15.12.2021 (Anlage K2, Bl. 80-81 d.LGA.) Montagetätigkeiten im Leistungszeitraum vom 06.12.2011 bis 12.12.2021, die Rechnung Nr. 764 vom 16.01.2022 (Anlage K9, Bl. 371-372 d.LGA.) Montagetätigkeiten im Leistungszeitraum vom 13.12.2021 bis 19.12.2021, die Rechnung Nr. 765 vom 16.01.2022 (Anlage K11, Bl. 381-382 d.LGA.) Montagetätigkeiten im Leistungszeitraum vom 20.12.2021 bis 24.12.2021, die Rechnung Nr. 766 vom 16.01.2022 (Anlage K13, Bl. 389-390 d.LGA.) Montagetätigkeiten im Leistungszeitraum vom 27.12.2021 - 31.12.2021 und die Rechnung Nr. 773 vom 30.04.2022 (Anlage K16, Bl. 514-517 d.LGA.) für den Leistungszeitraum 04.11.2021 bis 30.11.2021 aufgewendetes Montagematerial.
(e)
Die Klägerin hätte mithin mit den einzelnen Rechnungen jeweils Teilschlussrechnungen und nicht lediglich Abschlagsrechnungen im Sinne von § 632a BGB, mit denen nur eine vorläufige Teilvergütung verlangt wird (vgl. Leupertz/Popescu, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 641 BGB Rn. 36), deren Bezahlung bei Schlussrechnungsreife nicht mehr verlangt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. August 2009 - VII ZR 205/07 - zitiert nach juris; Senat, Urteil vom 10. März 2022 - I-24 U 194/20 - zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Februar 2019 - 10 U 152/18 - zitiert nach juris OLG Nürnberg, Urteil vom 08.06.2000 - 13 U 77/00 - NZBau 2000, 509), gelegt.
Ob die vorgenannten Teilschlussrechnungen auch die Anforderungen an die Prüffähigkeit nach § 650g Abs. 4 Satz 2 BGB erfüllten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juni 2023 - 4 U 102/22 - zitiert nach juris), kann ebenfalls dahinstehen. Denn die Beklagte hat nach jeweiligem Erhalt der Teilschlussrechnungen die fehlende Prüffähigkeit nicht fristgerecht innerhalb von 30 Tagen nach deren jeweiligem Zugang gerügt, so dass sie gemäß § 650g Abs. 4 Satz 3 BGB als prüffähig gelten.
(f)
Wäre also vom Vorliegen eines Bauvertrages auch im Verhältnis der Parteien zueinander auszugehen, hätte die Klägerin eine Schlussabrechnung vorgenommen.
(g)
Soweit allein noch in Betracht kommt, dass - bei Annahme eines Bauvertrages auch im Verhältnis der Parteien zueinander - Fälligkeit erst mit der Schlussabrechnung und damit frühestens mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 27.06.2022 (Anlage K4, Bl. 77-79 d.LGA.) hätte eintreten können, so dass Zinsen auf die Hauptforderung und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach §§ 280 Abs. 1, 286 BGB erst ab Verzugseintritt, also grundsätzlich nach Mahnung, geschuldet wären, war der Senat zur Erteilung eines entsprechenden Hinweises im Hinblick auf diese Nebenforderungen nach den §§ 525 Satz 1, 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht verpflichtet, so dass nach den §§ 525 Satz 1, 139 Abs. 5 ZPO keine Stellungnahmefrist zu gewähren war.
cc)
Einer ausdrücklichen Ablehnung des begehrten Schriftsatznachlasses noch in der mündlichen Verhandlung bedufte es nicht, weil die Bestimmung eines Verkündungstermins ohne Fristgewährung - wie geschehen - dem gleichsteht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 3. November 2003 - 6 U 19/03 - zitiert nach juris).
e)
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 28.08.2026 gebietet es nicht, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO wiederzueröffnen.
aa)
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt nur in Betracht, wenn es gilt, einen im Verantwortungsbereich des Gerichts liegenden Verfahrensmangel zu korrigieren, insbesondere bei Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO), oder wenn aus anderen vom Gericht zu vertretenden Gründen eine sachgerechte und vollständige Erklärung der Parteien in der geschlossenen mündlichen Verhandlung unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - zitiert nach juris). Einen solchen Verfahrensmangel macht die Beklagte aber nicht geltend.
Eine Wiedereröffnung ist mithin nicht geboten, wenn die mündliche Verhandlung ohne Verfahrensfehler geschlossen und eine Partei entgegen § 296a ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst unzulässig nachreicht.
Denn in diesem Fall beruht der neue Vortrag nicht auf einem Mangel des gerichtlichen Verfahrens, sondern auf einer eigenen prozessualen Sorgfaltspflichtverletzung der Partei (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. April 2026 - 5 U 26/25 - zitiert nach juris). Sie hat keinen Anspruch darauf, deren Folgen durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Nachholung ihres Vorbringens auszugleichen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - IX ZR 341/98 - zitiert nach juris), denn keineswegs darf über § 156 ZPO die Präklusionsregelung des § 296 ZPO obsolet gemacht werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. April 2026 - 5 U 26/25 - zitiert nach juris; OLG Rostock, Beschluss vom 3. November 2003 - 6 U 19/03 - zitiert nach juris). Beruft sich eine Partei mithin im Wiedereröffnungsantrag auf Tatsachen, die ihr schon vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt waren und die sie ohne weiteres früher hätte vortragen können, begründet dies weder einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 ZPO) noch einen zwingenden Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 ZPO (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27. Juni 2007 - 4 U 131/06 - zitiert nach juris).
Die Beklagte hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.08.2026 darauf verwiesen, dass die Klägerin bereits am 20.03.2023 ihre Firma in „E. G. GmbH “ geändert habe. Aus dem seitens der Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 15.12.2025 überreichten „Ausdruck aus dem Registergericht“ vom 10.04.2023 (Anlage, Bl. 63-64 d.A.) war der Beklagten bekannt, dass die Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 02.03.2023 die Änderung der Firma beschlossen hat.
Soweit die Beklagte darauf verweist, dass die Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) ausdrücklich ausweist, dass die Klägerin ihre Forderungen im Rahmen eines laufenden Factoringvertrages an die J. O. GmbH abgetreten habe, beruft sie sich ebenfalls auf Tatsachen, die ihr bereits erstinstanzlich bekannt waren. Ihr Erklärungsansatz, sie sei zunächst berechtigterweise davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen Forderungen nicht von der Abtretung umfasst gewesen seien, habe dann aber ausweislich der hier nicht streitgegenständlichen Rechnung Nr. 771 vom 07.02.2022 (Anlage BB3, Bl. 158-159 d.A.) Kenntnis davon erhalten, dass ausweislich des Rechnungsinhalts diese Forderung im Rahmen eines laufenden Factoring-Vertrages an die nicht existente F.-H. GmbH abgetreten worden sei, verkennt, dass sie sich auch insoweit auf Tatsachen bezieht, die ihr bereits vor dem Senatstermin am 18.08.2026 bekannt waren, was auch die Beklagte letztlich einräumt, da sie vorträgt, ihr sei dies alles erst aufgefallen, als sie im Anschluss an den Senatstermin nochmals die gestellten Rechnungen, die streitgegenständliche Auftragsbestätigung und insbesondere auch die Unterlagen des Parallelrechtsstreites angeschaut und dabei feststellt habe, dass Unstimmigkeiten bestünden.
Zudem kann aus dem Umstand, dass sowohl die Auftragsbestätigung Nr. 374 vom 18.10.2021 (Anlage B2, Bl. 200 d.LGA., Anlage K15, Bl. 518 d.LGA.) als auch die nicht streitgegenständliche Rechnung Nr.: 771 vom 07.02.2022 (Anlage BB3) jeweils eine Abtretung ausweisen, die streitgegenständlichen Rechnungen indes nicht, nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch die streitgegenständlichen Forderungen von einer Abtretung erfasst wären. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Beklagten, dass die Klägerin in betrügerischer Weise versuche, streitgegenständliche Werklohnansprüche, die ihr nachweislich nicht zustünden, ihr gegenüber durchzusetzen, als Vermutung.
bb)
Zu den Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Vortrag und Glaubhaftmachung von Tatsachen, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580 ZPO) bilden) hat die Beklagte nicht vorgetragen.
cc)
Ein zwingender Wiedereröffnungsgrund gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO liegt evident nicht vor.
dd)
Der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten im Übrigen befasst sich weitestgehend mit Rechtsansichten zur Frage des Vorliegens eines Bauvertrages, dessen Vorliegen der Senat - wie bereits ausgeführt - unterstellen kann, und zu Teilschlussrechnungen, der keine andere Entscheidung rechtfertigt. Gründe, gemäß § 156 ZPO deswegen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, sind nicht gegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand kein Anlass. Bei der hier erfolgten Teilklagerücknahme in erster Instanz hat die Klägerin zwar nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten zu tragen; über die gesamten Kosten ist aber einheitlich im Schlussurteil zu entscheiden (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Februar 2022 - 3 U 2794/21 - zitiert nach juris). Wird eine Klage nur teilweise zurückgenommen, gilt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18 - zitiert nach juris). Da der zurückgenommene Teil nur verhältnismäßig geringfügig war und keine bzw. nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat, waren - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - dem Beklagten nach § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten der ersten Instanz aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil hat keine über den Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Zitierte Vorschriften
- § 650g BGB
- § 269 ZPO
- § 92 ZPO
- § 650a BGB
- § 156 ZPO
- § 641 BGB
- § 268 ZPO
- § 280 BGB
- § 263 ZPO
- § 308 ZPO
- § 525 ZPO
- § 631 BGB
- § 261 ZPO
- § 579 ZPO
- § 580 ZPO
- § 187 BGB
- § 286 BGB
- § 288 BGB
- § 291 BGB
- § 632a BGB
- § 650f BGB
- § 451a HGB
- § 139 ZPO
- § 253 ZPO
- § 264 ZPO
- § 278 ZPO
- § 282 ZPO
- § 296 ZPO
- § 296a ZPO
- § 543 ZPO
- § 696 ZPO
- § 708 ZPO
- § 97 ZPO
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