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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 264 ZPO – Keine Klageänderung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

  • 1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
  • 2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
  • 3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 264 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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