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Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 296a ZPO – Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 296a ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 296a ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

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