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Rechtsprechung · LSG Thüringen

LSG Thüringen, Urteil vom 13.04.2016 – L 4 AS 1503/13

Sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungsklage - Untersuchungsmaxime - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung - fehlende Ermittlungen des Grundsicherungsträgers zu den Tatbestandsvoraussetzungen - Zulässigkeit der Nachschiebung von Gründen
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGTH:2016:0413.L4AS1503.13.0A
Normenkette
§ 54 Abs. 1 S. 1 SGG, § 103 SGG, § 20 SGB X, § 45 Abs. 1 SGB X, § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ... mehr

Leitsatz

Bei einer reinen Anfechtungsklage besteht keine Verpflichtung des Gerichts im Rahmen der Amtsermittlungspflicht die unterlassenen Ermittlungen der beklagten Behörde hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 SGB X nachzuholen. Der Beklagte ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen (Anschluss an BSG vom 25.6.2015 B 14 AS 30/14 R = SozR 4-4200 § 60 Nr 3, Anschluss an LSG Erfurt vom 25.11.2015 L 4 AS 1010/13). Werden jedoch im Verfahren weitere Erkenntnisse zu entscheidungserheblichen Tatsachen erlangt, ist das erkennende Gericht gehalten, diese im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, sofern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und der vom Gesetzgeber in §§ 41 Abs 2 SGB X, 131 Abs 5 SGG, 192 Abs 4 SGG in formeller Hinsicht erweiterten Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten der streitige Verwaltungsakt hierdurch keinen anderen Wesenskern erhält. (Rn.53)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Erstattung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Mai 2009 in Höhe von zuletzt insgesamt 39.803,14 Euro.

Randnummer 2

Die 1948 geborene Klägerin ist geschieden. Im Januar 2005 beantragte sie Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Dabei gab sie an, alleinstehend zu sein und seit 1. Oktober 2004 eine Wohnung im … in E. zu bewohnen. Nach dem vorgelegten Mietvertrag vom 23./24. August 2004 ist für die 29 m² große Wohnung eine Gesamtmiete von 225 Euro (203 Euro Kaltmiete, 52 Euro Betriebs- und Heizkosten) monatlich zu zahlen.

Randnummer 3

Im Februar 2005 wurde der Klägerin letztmalig von der Agentur für Arbeit Arbeitslosgengeld in Höhe von 636,31 Euro ausgezahlt. Danach erzielte sie kein Einkommen mehr.

Randnummer 4

Ab 1. Februar 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin fortlaufend bis einschließlich Juli 2009 Grundsicherungsleistungen in Form von Regelleistung und Unterkunftskosten für die Wohnung im … in E. sowie anfänglich eines befristeten Zuschlages nach Bezug von Arbeitslosgengeld (Bescheide vom 8. Februar 2005, 21. Juli 2005, 6. Januar 2006, 6. Juni 2006, 17. Juli 2006, 19. Januar 2007, 2. Juni 2007, 17. Juli 2007, 15. Januar 2008, 4. Juli 2008 und 22. Januar 2009). In den jeweils zum Ende eines Bewilligungsabschnittes eingereichten Fortzahlungsanträgen gab die Klägerin jedes Mal an, dass in ihren persönlichen Verhältnissen keine Änderungen eingetreten seien.

Randnummer 5

Im November 2008 ging bei dem Beklagten eine Anzeige ein, in der behauptet wurde, die Klägerin wohne tatsächlich nicht in der Wohnung im … in E., sondern bei ihrem langjährigen Lebensgefährten, Herrn P. K., im … in E. Im Rahmen der aufgenommenen Ermittlungen zum Sachverhalt erhielt der Beklagte zunächst eine Kopie der Betriebskostenabrechnung vom 23. Juli 2008 für die Wohnung im … in E. für das Abrechnungsjahr 2007. In dem Anschreiben wird neben P. K. auch die Klägerin als Adressatin benannt. Ein Abruf des amtlichen Melderegisters ergab, dass die Klägerin im Zeitraum 14. Oktober 2002 bis 30. September 2004 im … in E. und ab 1. Oktober 2004 im … in E. gemeldet war. Bei einem Hausbesuch trafen die Mitarbeiterinnen des Beklagten am 22. Januar 2009 die Klägerin gemeinsam mit Herrn K. in der Wohnung im … in E. an und stellten fest, dass die zur Wohnung gehörige Klingel auch mit dem Namen der Klägerin („...“) beschriftet war. Noch am selben Tag besichtigten die Mitarbeiterinnen des Beklagten gemeinsam mit der Klägerin die Wohnung im … in E. Im Ermittlungsprotokoll vom 26. Januar 2009 wird neben der Beschreibung des vorgefundenen Zustandes u. a. ausgeführt „Diese Wohnung scheint nicht dauerhaft bewohnt zu sein“.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 24. März 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung und Vorlage von Unterlagen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Herrn P. K. auf. Daraufhin reichte diese eine von P. K. unterzeichnete eidesstattlich Versicherung vom 6. April 2009 ein, in der dieser erklärte, mit der Klägerin keine Bedarfs-, Einstehens- oder Haushaltsgemeinschaft zu bilden und zur Herausgabe von Unterlagen nicht bereit zu sein.

Randnummer 7

Am 25. Juni 2009 führten die Mitarbeiter der Beklagten einen weiteren Hausbesuch in der Wohnung im … in E. durch. Im Ermittlungsprotokoll werden aufgrund der vorgefundenen Verhältnisse erneut Zweifel daran geäußert, dass die Klägerin regelmäßig in dieser Wohnung wohne. Aufgrund der im Auskunftssystem verfügbaren Daten ermittelte der Beklagte, dass Herrn P. K. von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. August 2008 bis 28. Februar 2010 mit einer täglichen Leistungshöhe von 51,05 Euro bewilligt worden war.

Randnummer 8

Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 forderte der Beklagte Herrn P. K. zur Mitwirkung und Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Dies verweigerte er mit Schreiben vom 3. Juli 2009 unter Verweis auf die bereits vorliegende eidesstattliche Versicherung.

Randnummer 9

Mit Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 18. August 2009 nahm der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Mai 2009 vollständig zurück und fordert von der Klägerin die Erstattung von 40.155,13 Euro. Zur Begründung führte er aus, er habe rückwirkend ab 2005 eine Bedarfsgemeinschaft mit Herrn P. K. festgestellt. Herr K. habe Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosgengeld erzielt, welches zur Bedarfsdeckung ausreichend gewesen sei. Die Rücknahme beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), weil die Klägerin bei Antragstellung falsche und unvollständige Angaben gemacht habe und ihr daher die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide auch bekannt gewesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 mit gleicher Begründung zurück.

Randnummer 10

Mit ihrer am 2. September 2010 zum Sozialgericht Gotha erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides. Dem Bescheid mangele es bereits an einer nachvollziehbaren Begründung. Der Beklagte behaupte lediglich, sie bilde mit Herrn K. eine Bedarfsgemeinschaft und habe falsche Angaben gemacht. Dies treffe nicht zu. Zwar kenne sie P. K. seit mehr als 25 Jahren, sie seien aber nur befreundet. In die Wohnung im … sei sie nach ihrer Scheidung mit ihren Töchtern eingezogen. 1991 sei Herr K. mit seinem Sohn in die Wohnung gezogen, weil er seine Wohnung habe auflösen müssen. Ab 2000 sei sie beruflich viel bundesweit unterwegs gewesen. Von 2001 bis 2002 habe sie in M. gewohnt. Nachdem Sie 2002 arbeitslos geworden sei, sei sie nach E. in die Wohnung im … zurückgekehrt und habe mit Herrn K. und dessen Sohn dort gelebt. Sie habe sich dann eine kleinere Wohnung gesucht, die Wohnung im … aber nicht gekündigt, weil sie in der Genossenschaft habe verbleiben und sich die Option habe offenhalten wollen, dass eine ihrer Töchter in den Haushalt zurückkehre. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Aufgrund seiner Ermittlungen sei er vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überzeugt.

Randnummer 11

Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 3. November 2011 (nachträglich) zur beabsichtigten Rücknahme der Leistungsbewilligung für den Zeitraum Februar 2005 bis Mai 2009 angehört.

Randnummer 12

Das Sozialgericht hat nach Einvernahme des Zeugen P. K. mit Urteil vom 11. November 2011 den Bescheid vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 abgeändert und die Erstattungsforderung auf 39.803,14 Euro reduziert. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme sei § 45 Abs. 2 Satz 1, 3 Nr. 2, 3 SGB X. Das Gericht sei überzeugt, dass die Klägerin mit Herrn K. im klagegegenständlichen Zeitraum in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie die Wohnung im … in E. mit eigener Haushaltsführung tatsächlich bezogen habe. Hiergegen spreche der geringe Verbrauch an Haushaltsenergie und Wasser, welcher sich auch mit dem Argument eines sparsamen Umgangs mit Ressourcen nicht erkläre. Auch die Ermittlungen des Beklagten im Rahmen der durchgeführten Hausbesuche sprächen gegen die Darstellung der Klägerin. Die hierbei getroffenen Feststellungen, u. a. Fehlen von Lebensmitteln, Fernseher, Waschmaschine, Kleidungsstücken, deuteten nicht darauf hin, dass die Wohnung im … von einer Person bewohnt werde, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Fehlen eines gesamten, am Lebensmittelpunkt einer Person üblicherweise vorhandenen Hausrates und persönlicher Dinge, habe die Klägerin auch nicht nachvollziehbar erklären können. Vielmehr deute alles darauf hin, dass die Klägerin und der Zeuge K. in der Wohnung im … in E. im Sinne einer Bedarfsgemeinschaft zusammen gelebt haben. Das vom Zeugen K. erzielte Arbeitseinkommen in Höhe von durchgängig mehr als 2.000 Euro netto monatlich sowie das nachfolgend bezogene Arbeitslosgengeld seien bedarfsdeckend gewesen. Die Erstattungsforderung sei um 352,01 Euro zu reduzieren gewesen, weil die für die Klägerin gezahlten Krankenversicherungsbeiträge im Erstattungsbescheid insoweit zu hoch ausgewiesen seien.

Randnummer 13

Gegen das ihr am 4. Januar 2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Februar 2012 Berufung eingelegt.

Randnummer 14

In dem Verfahren wurde zunächst mit Beschluss vom 20. August 2012 im Hinblick auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft E. gegen die Klägerin (Az. 930 Js 1175/12) wegen Betruges zu Lasten des Beklagen das Ruhen angeordnet. Nach Abschluss des Ermittlungs- und Strafverfahrens gegen die Klägerin vor dem Amtsgericht E. (Az. 930 Js 1175/12 47 Cs) am 29. August 2013, in dem die Klägerin aufgrund eines Strafbefehls vom 21. Februar 2013 zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt wurde, erfolgte die Fortsetzung des Verfahrens.

Randnummer 15

Im Berufungsverfahren wurden von Amts wegen weitere Auskünfte eingeholt und Unterlagen beigezogen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 teilt die Immobilienverwaltung H. mit, dass sie keine Kenntnis darüber habe, wie oft sich die Klägerin in der Wohnung im …in E. aufhalte und übersandte Kopien der Heiz- und Kaltwasserabrechnungen der Jahre 2004-2014. Der Sportpark E. („Fitness und mehr …“) übersandte für die Klägerin und den Zeugen K. die Frequentierungsliste für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 25. Juni 2014. Die … GmbH teilte mit Schreiben vom 3. Juli 2014 mit, dass die Klägerin im September 2000 einen Energieliefervertrag für die Wohnung im … in E. abgeschlossen habe, der zum 10. Juni 2014 beendet wurde. Zudem hat die Klägerin am 2. September 2004 für die Wohnung im … in E. einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, der weiterhin bestehe. Nach der beigefügten Auflistung belief sich der jährliche Verbrauch in der Wohnung im … in den Jahren 2004 bis 2014 zwischen 127 kWh und 508 kWh und in der Wohnung im … zwischen 1.970 kWh und 2.406 kWh. Ferner führte die … GmbH aus, dass sie von einem möglichen Verbrauch eines Ein-Personen-Haushalts zwischen 600 und 2500 kWh pro Jahr ausgehe. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte die Wohnungsgesellschaft E. mit, dass „per Dato“ zwischen ihr und der Klägerin ein gültiges Dauernutzungsverhältnis über Wohnraum im … bestehe. Bisher liege weder eine Kündigung noch ein Antrag der Klägerin auf Entfernung der Namensschilder der Wohnung vor. Ihr sei ein Umzug der Klägerin in den … in E. nicht bekannt. Sämtlicher Schriftverkehr zur Wohnung im … sei weiterhin mit ihr geführt worden. Der Beitragsservice … gab im Schreiben vom 8. Juli 2014 an, dass die Klägerin dort bis Dezember 2012 unter der Adresse … und aufgrund eines Schreiben vom 19. Dezember 2012 unter der Adresse … in E. angemeldet sei.

Randnummer 16

Im Berufungsverfahren legte Herr K. lückenlos seine Kontoauszüge der Jahre 2003 bis 2009 für sein bei der … geführte Konto vor. Diesen Kontoauszügen sind folgende Zahlungsvorgänge zu entnehmen:

Randnummer 17

Für die Wohnung im … in E. wurden folgende monatliche Unterkunftskosten an den Vermieter gezahlt:

Randnummer 18

Januar 2005 bis Juni 2005

553,81 Euro

Juli 2005 bis Juni 2006

566,38 Euro

Juli 2006 bis Juli 2007

586,38 Euro

August 2007 bis August 2008

640,38 Euro

September 2008 bis Juli 2009

632,38 Euro

Randnummer 19

Im Juli 2005 zahlte er aus der Betriebskostenabrechnung 2004 eine Nachzahlung in Höhe von 90,98 Euro. Ein Guthaben in Höhe von 2,06 Euro aus der Betriebskostenabrechnung 2005 wurde mit der Monatsmiete Juli 2006 verrechnet. Im August 2007 zahlte er 371,73 Euro als Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2006. Im September 2008 wurde ein Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2007 in Höhe von 94,80 Euro mit der Monatsmiete verrechnet.

Randnummer 20

Herr K. erzielte nach den Angaben der Klägerin zunächst Erwerbseinkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Vertriebsleiter für … Deutschland. Nach den vorgelegten Kontoauszügen wurden ihm folgende monatlichen Lohnzahlungen gutgeschrieben:

Randnummer 21

Januar bis Dezember 2005

zwischen 2.256,02 Euro und 4.123,51 Euro

Januar bis Dezember 2006

zwischen 2.244,91 Euro und 4.776,76 Euro

Januar bis Juni 2007

zwischen 2.472,69 Euro und 2.762,34 Euro

im Juli 2007

26.207,33 Euro

Randnummer 22

Im Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2007 wurden dem Konto neben dem Grundgehalt weitere Beträge vom Arbeitgeber in wechselnder Höhe überwiesen.

Randnummer 23

Ab August 2007 war der Kläger bei der … versicherungspflichtig beschäftigt. Lt. den Kontoauszügen wurde folgendes Grundgehalt dem Konto gutgeschrieben:

Randnummer 24

September bis Dezember 2007

monatlich gleichbleibend 2.041,91 Euro

Januar bis August 2008

zwischen 2.021,12 Euro und 2.054,59 Euro

Randnummer 25

Im Zeitraum August 2008 bis einschließlich Mai 2009 belegen die Kontoauszüge monatliche Arbeitslosengeldzahlungen in Höhe von 1.531,50 Euro.

Randnummer 26

Im Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2007 wurden im Rahmen eines Dauerauftrages monatlich 70 Euro unter dem Verwendungszweck „…“ abgebucht.

Randnummer 27

Ferner dokumentieren die Kontoauszüge Zahlungen an den Sohn des Herrn K., R.-P. K., unter dem Verwendungszweck „Unterhalt“ wie folgt:

Randnummer 28

Januar bis Dezember 2005

zwischen 360 Euro und 400 Euro

Januar bis Dezember 2006

zwischen 381 Euro und 530 Euro

Januar bis März 2007

zwischen 328 Euro und 400 Euro

Randnummer 29

In den Monaten April 2007 und Mai 2007 wurden jeweils 200 Euro an den Sohn unter dem Verwendungszweck „Überbrückungsgeld“ überwiesen. In den Monaten Juni 2007 bis September 2007 erfolgten keine Zahlungen an den Sohn. Unter dem Verwendungszweck „Studium“ sind Überweisungen an den Sohn im Zeitraum Oktober 2007 bis Juli 2008 in Höhe von 500 Euro monatlich, im Zeitraum August 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von 300 Euro monatlich und im Zeitraum Januar 2009 bis Mai 2009 zwischen 300 Euro und 500 Euro monatlich ausgewiesen.

Randnummer 30

Den Kontoauszügen sind ferner Zahlungsvorgänge zu entnehmen, die in Bezug zur Klägerin stehen. Dies betrifft im Besonderen folgende Buchungen:

Randnummer 31

Buchungstag

Betrag

Verwendungszweck

17. Januar 2005

21,20 Euro

…

29. März 2005

31,55 Euro

…

22. August 2005

50 Euro

…

12. Dezember 2005

34,80 Euro

…

27. Dezember 2005

229 Euro

…

2. Januar 2006

19,11 Euro

…

3. Februar 2006

81 Euro

…

10. April 2006

69,65 Euro

…

2. Mai 2006

29,13 Euro

…

26. Juni 2006

65,90 Euro

…

18. Dezember 2006

26,20 Euro

…

2. Januar 2007

217 Euro

…

9. August 2007

7000 Euro

…

3. September 2007

81 Euro

…

13. Dezember 2007

130 Euro

…

17. April 2008

100 Euro

…

11. September 2008

100 Euro

…

20. März 2009

13,80 Euro

…

20. April 2009

17 Euro

…

Randnummer 32

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie trägt vor, ihre Angaben und die des Zeugen K. in der mündlichen Verhandlung am 11. November 2011 ließen die vom Sozialgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse nicht zu. Es habe keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II in Form einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bestanden. Ihre Verurteilung im Strafverfahren beruhe auf einem „Deal“ mit der Staatsanwaltschaft, dem der judizierende Richter zugestimmt und erläutert habe, das sich das Strafverfahren auf das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht nicht unmittelbar auswirke. Dem liege kein „echtes“ Geständnis zugrunde. Die im Berufungsverfahren von Amts wegen beigezogenen Unterlagen bestätigten ebenfalls ihren Vortrag. Diese belegten einen regelmäßigen Verbrauch von Strom und Heizkosten in der Wohnung im ... Die Verbrauchswerte bewegten sich im Rahmen derer einer kleinen Wohnung. Die Anwesenheitsliste des Fitnessstudios belege ebenfalls ihren Vortrag, wonach sie dieses regelmäßig aufsuche und ihre Körperpflege in den vorhandenen Duschräumen erledige. Das Scheiben des Beitragsservice … weise lediglich aus, dass sie ihre Rundfunkteilnahme im … in E. nachträglich mitgeteilt habe.

Randnummer 33

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 34

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. November 2011 und den Bescheid vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 aufzuheben.

Randnummer 35

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 36

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 37

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Urteil sowie seinen erstinstanzlichen Vortrag. Auch in Auswertung der im Berufungsverfahren ergänzend beigezogenen Unterlagen halte er daran fest, dass die Klägerin mit Herrn K. im streitgegenständlichen Zeitraum eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt und damit eine Bedarfsgemeinschaft gebildet habe. Das von Herrn K. erzielte Einkommen sei bedarfsdeckend gewesen.

Randnummer 38

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 39

Die zulässige, im Besonderen nach §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.

Randnummer 40

Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. November 2011 sowie der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010, mit dem gegenüber der Klägerin die Leistungsbewilligung für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Mai 2009 vollständig zurückgenommen und eine Erstattungsforderung von insgesamt 40.155,15 Euro festgesetzt und diese nicht bereits vom Sozialgericht teilweise aufgehoben wurde. Gegen den Bescheid des Beklagten wendet sich die Klägerin zulässig im Wege einer reinen Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG.

Randnummer 41

Der angefochtene Bescheid vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 ist – unter Berücksichtigung der bereits vom Sozialgericht vorgenommenen Reduzierung der Erstattungsforderung – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Randnummer 42

Rechtsgrundlage für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte vollständig Aufhebung der Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung im Folgenden a. F.) iVm § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung) und § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Randnummer 43

Der Rücknahmeverwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde im Laufe des Widerspruchsverfahrens sowie während des erstinstanzlichen Verfahrens noch einmal gesondert mit Schreiben vom 3. November 2011 zu einer Rücknahme nach § 45 SGB X in Anwendung von § 24 SGB X angehört. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt kein Begründungsmangel im Sinne von § 35 SGB X vor. Der Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass Grund seiner Rücknahmeentscheidung die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft der Klägerin mit Herrn K. sei und er davon ausgehe, dass der Bedarf aufgrund des vorhandenen Einkommens gedeckt sei. Ungeachtet dessen würde sich eine unzureichende Begründung als Begründungsmangel oder -fehler nicht zwangsläufig auf die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides selbst auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, juris).

Randnummer 44

Auch in materieller Hinsicht ist die Rücknahmeentscheidung nicht zu beanstanden. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtwidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. dann nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB II) oder er die Rechtswidrigkeit kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB II). Die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt vorlag, d. h. der Verwaltungsakt bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (zur Abgrenzung vgl. BSG, Urteil vom 1. Juni 2006 – B 7a AS 76/05 R, juris).

Randnummer 45

Die Leistungsbescheide vom 8. Februar 2005, 21. Juli 2005, 6. Januar 2006, 6. Juni 2006, 17. Juli 2006, 19. Januar 2007, 2. Juni 2007, 17. Juli 2007, 15. Januar 2008, 4. Juli 2008 und 22. Januar 2009 waren anfänglich rechtswidrig, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II hatte. Sie war nicht hilfebedürftig im Sinne der §§ 7, 9 SGB II (in der jeweils geltenden Fassung).

Randnummer 46

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sieht vor, dass bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind.

Randnummer 47

Auch zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum Februar 2005 bis Mai 2009 mit Herrn P. K. in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt und das von Herrn K. erzielte Einkommen den Lebensunterhalt beider gesichert hat.

Randnummer 48

Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung) bzw. eine Person, die mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung).

Randnummer 49

Zutreffend hat das Sozialgericht in seinem Urteil vom 11. November 2011 begründet, dass aufgrund der im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geführten Ermittlungen im streitigen Zeitraum keine Zweifel am Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn K. bestehen. Insofern verweist der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils vom 11. November 2011 (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus sprechen auch die im Berufungsverfahren gewonnenen weiteren Erkenntnisse gegen den Vortrag der Klägerin. Nach der Auskunft der Wohnungsgenossenschaft E. vom 25. Juni 2014 bestand bis dato mit der Klägerin ein wirksamer Mietvertrag. Dem Vermieter wurde weder ein Auszug angezeigt, noch hatte die Klägerin um Korrektur von Briefkasten- und Klingelschildbeschriftung gebeten. Sämtlicher Schriftverkehr sei, nach dem vermeintlichen Auszug, immer noch von ihr gegengezeichnet worden. Ohne nachvollziehbare Erklärung hat die Klägerin auch den mit der … GmbH abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag für die Wohnung … im gesamten streitigen Zeitraum unter eigenem Namen fortgeführt. Der in der Stellungnahmen der … vom 3. Juli 2014 dargestellte erhebliche Unterschied in den Verbrauchswerten für beide Wohnungen lässt sich nicht allein durch Verweis auf die Unterschiede der Größe beider Wohnungen erklären. Der Vergleich der Stromverbrauchswerte für die Wohnung im … und … indiziert vielmehr eine deutlich intensivere Nutzung der Wohnung im ... Beim Beitragsservice von … hat die Klägerin nach der diesbezüglichen Auskunft vom 8. Juli 2014 erst im Januar 2013, d. h. mehr als 8 Jahre später, eine Änderung ihres Wohnsitzes angezeigt.

Randnummer 50

Eindeutige Hinweise auf das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ergeben sich schließlich aus den von Herrn K. vorgelegten Kontoauszügen. Hier finden sich während des gesamten streitigen Zeitraumes Buchungen, die individuelle Bedürfnisse der Klägerin betreffen. Dies betrifft (vgl. die im Tatbestand nur auszugsweise wiedergegebenen Buchungen) u. a. die Bezahlung von Rechnungen an Verlage, Kosmetikunternehmen, Versandhäuser, Telekommunikationsunternehmen oder für Versicherungen, die immer unter namentlicher Nennung der Klägerin erfolgten. Der Sache und der Höhe nach sind derartige Zahlungen nicht im Rahmen eines nur freundschaftlichen Verhältnisses zu erwarten. Eine schlüssige Erklärung für diese Vorgänge hatte die Klägerin nicht. Gleiches gilt für die Buchung am 9. August 2007, mit der 7.000 Euro unter dem Verwendungszweck „…“ an die Klägerin überwiesen wurden. Den Vortrag der Klägerin, Herr K. habe ihr die 7.000 Euro nur geliehen, hält der Senat nicht für glaubwürdig. Der im Berufungsverfahren hierzu eingereichte Darlehensvertrag enthält kein Ausstellungsdatum, so dass nicht erkennbar ist, wann das Schriftstück erstellt wurde. Zwar hat auch Herr K. in seinem Schreiben an das Gericht vom 5. Juli 2014 dargelegt, er habe der Klägerin nur einmal 7.000 Euro geliehen, die sie im Laufe der Jahre vollständig zurückgezahlt habe. Anders als von Herrn K. angegeben, wird dies durch die vorgelegten Kontoauszüge indes nicht dokumentiert. Hier findet sich eine Überweisung der Klägerin aus August 2009 in Höhe von 2.180 Euro, die den Verwendungszweck „Rückzahlung Schulden“ trägt. Im Übrigen hat die Klägerin angegeben, die Rückzahlungen weitestgehend in bar vorgenommen zu haben, so dass sich weitere eindeutige Buchungen in den Kontoauszügen nicht finden dürften. Selbst die dokumentierten Buchungen vermögen, im Besonderen angesichts des vermeintlich schriftlich abgeschlossenen Darlehensvertrages, nicht zu erklären, aus welchem Grund die Überweisung an die Klägerin im August 2007 unter dem Verwendungszweck „…“ erfolgte. Schließlich lässt die Klägerin auch offen, zu welchem Zweck die Darlehensgewährung in nicht unerheblichem Umfang überhaupt erforderlich war.

Randnummer 51

Im Ergebnis sprechen daher alle Umstände für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und Herrn K.

Randnummer 52

Der Bescheid vom 18. August 2009 erweist sich insofern als mangelhaft, als der Beklagte es versäumt hat, konkrete Feststellungen zur Höhe des von Herrn K. erzielten Erwerbseinkommens zu treffen. Zwingend notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist neben dem Nachweis des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft, die Feststellung, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausreichendes zu berücksichtigendes Einkommen zur Verfügung stand (§ 9 Abs. 2 SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, juris). Der Beklagte hat im Rahmen seiner diesbezüglichen Ermittlungen lediglich einen Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juni 2008 herangezogen, mit dem Herrn K. für den Zeitraum 1. August 2008 bis 28. Februar 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 51,05 Euro täglich bewilligt worden war. Aus der Höhe des monatlichen Arbeitslosgengeldes von 1.531,50 Euro sodann auf eine Bedarfsdeckung im gesamten vorhergehenden Zeitraum zu schließen, erweist sich als reine Vermutung, auf die eine Rücknahmeentscheidung nicht gestützt werden kann. Der Beklagte kann sich insofern auch nicht darauf zurückziehen, dass die Klägerin und Herr K. seinen Aufforderungen zur Offenlegung von Einkommen und Vermögen nicht nachgekommen sind. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast hat derjenige die objektiven Tatsachen darzulegen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies gilt sowohl für das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen. Für die hier streitige Rücknahmeentscheidung liegt die objektive Beweislast beim Beklagten, was dessen Verpflichtung einschließt, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt vollumfänglich zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, juris). Als Instrument zur Erlangung der notwendigen Informationen stand dem Beklagten im Besonderen die Möglichkeit offen, gegenüber Herrn K. unter Verweis auf die sich aus § 60 Abs. 2 SGB II ergebende Auskunftspflicht auf Grundlage von § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II einen Verwaltungsakt zu erlassen. Im Fall unterbliebener oder pflichtwidriger Erfüllung der Auskunftspflicht hätten sodann die Befugnisse nach den §§ 62, 63 SGB II (Schadenersatz, Ordnungswidrigkeitenrecht) sowie die Option eines vollstreckungsrechtlichen Zwangsgeldbescheides zur Verfügung gestanden.

Randnummer 53

Zwar ist das Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht verpflichtet, vom Leistungsträger unterlassene Ermittlung des berücksichtigungsfähigen Einkommens nachzuholen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, juris), werden jedoch im Verfahren weitere Erkenntnisse zu entscheidungserheblichen Tatsachen erlangt, ist das erkennende Gericht gehalten, diese im Rahmen der zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, sofern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen und vom Gesetzgeber in §§ 41 Abs. 2 SGB X, 131 Abs. 5 SGG, 192 Abs. 4 SGG in formeller Hinsicht erweiterten Heilungs- und Nachbesserungsmöglichkeiten der streitige Verwaltungsakt hierdurch keinen anderen Wesenskern erhält (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 – B 14 AS 30/14 R, juris). So verhält es sich vorliegend. Im Berufungsverfahren ist Herr K. als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der ihm nach § 60 Abs. 2 SGB II obliegenden Auskunftspflicht nachgekommen und hat Kontoauszüge für das von ihm im streitigen Zeitraum unterhaltene Girokonto vorgelegt. Durch Auswertung dieser Kontoauszüge lassen sich die Einkommensverhältnisse der Bedarfsgemeinschaft hinreichend nachvollziehen. Eine Änderung des Wesensgehaltes des angegriffenen Verwaltungsaktes ist mit der Feststellung der konkreten Höhe des von Herrn K. im Zeitraum Februar 2005 bis August 2008 erzielten monatlichen Nettoerwerbseinkommens nicht verbunden. Im vorliegenden Fall fehlen Ermittlungen zu den Einkommensverhältnissen der Bedarfsgemeinschaft nicht vollständig. Vielmehr hat der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung von Beginn an auf das von Herrn K. erzielte Einkommen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. Arbeitslosgengeld gestützt und sich lediglich hinsichtlich der konkreten Höhe des Erwerbseinkommens auf Mutmaßungen beschränkt. Die Klägerin musste sich daher zur Rechtsverteidigung nicht auf einen vollständig neuen Gesichtspunkt einstellen.

Randnummer 54

Nach den im Verfahren gewonnenen weiteren Erkenntnissen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bedarfsgemeinschaft im gesamten streitbefangenen Zeitraum über bedarfsdeckendes Einkommen verfügt hat.

Randnummer 55

Nach § 19 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 sowie vom 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) erhalten Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie unter den Voraussetzungen des § 24 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 sowie 1. August 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosgengeld.

Randnummer 56

Hinsichtlich der bewohnten Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II geht der Senat davon aus, dass die Bedarfsgemeinschaft ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung im … in E. hatte, so dass auch nur die diesbezüglichen Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungsberechnungen zu berücksichtigen sind. Zudem unterstellt der Senat zugunsten der Bedarfsgemeinschaft, dass vom Erwerbseinkommen des Herr K. regelmäßig die gesetzlich vorgesehenen Erwerbstätigenfreibeträge mit dem Höchstbetrag in Ansatz zu bringen sind, so dass es sich als unschädlich erweist, dass den Kontoauszügen nur der jeweilige Nettobetrag des monatlichen Gehaltes entnommen werden kann. Aufgrund der Bezeichnung im Verwendungszweck unterstellt der Senat ebenfalls zu ihren Gunsten, dass sich die monatlichen Zahlungen „…“ in Höhe von 70 Euro im Monat im Zeitraum Februar 2005 bis Juli 2007 auf eine berücksichtigungsfähige Altersvorsorge bezogen und, dass Herr K. im Zeitraum Februar 2005 bis März 2007 seinem Sohn zum Unterhalt verpflichtet war. Hinsichtlich der ab April 2007 aus den Kontoauszügen ersichtlichen Überweisungen an den Sohn, benannt als „Übergangsgeld“ bzw. „Studium“ liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Zahlungen auf titulierte gesetzliche Unterhaltspflichten zurückgehen.

Randnummer 57

Für die einzelnen Bewilligungsabschnitte ergibt sich daher Folgendes:

Randnummer 58

Februar 2005 bis Juli 2005:

Randnummer 59

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 11, 20 Abs. 3, 22 Abs. 1, 24, 30 SGB II sowie § 3 ALG II-VO (jeweils in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) stellt sich die Leistungsberechnung folgt dar:

Randnummer 60

Febr 05

März 05

April 05

Mai 05

Juni 05

Juli 05

Regelleistung Klägerin

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

Regelleistung Hr. K.

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

Zuschlag n. ALG-Bezug

160,00 €

160,00 €

160,00 €

160,00 €

160,00 €

160,00 €

Unterkunftskosten

553,81 €

553,81 €

553,81 €

553,81 €

553,81 €

566,38 €

Nachzahlung Betriebskosten

90,98 €

Gesamtbedarf

1.309,81 €

1.309,81 €

1.309,81 €

1.309,81 €

1.309,81 €

1.413,36 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.277,48 €

2.277,48 €

2.429,11 €

2.256,02 €

2.256,02 €

2.313,03 €

Versicherungspauschale

30,00 €

30,00 €

30,00 €

30,00 €

30,00 €

30,00 €

Werbungskostenpauschale

15,33 €

15,33 €

15,33 €

15,33 €

15,33 €

15,33 €

Unterhalt Sohn

360,00 €

360,00 €

360,00 €

360,00 €

400,00 €

400,00 €

…

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

1.802,15 €

1.802,15 €

1.953,78 €

1.780,69 €

1.740,69 €

1.797,70 €

Erwerbstätigenfreibetrag

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

150,00 €

150,00 €

150,00 €

150,00 €

150,0 0 €

150,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

anrechenbares Einkommen

1.502,15 €

1.502,15 €

1.653,78 €

1.480,69 €

1.440,69 €

1.497,70 €

Einkommensüberhang

192,34 €

192,34 €

343,97 €

170,88 €

130,88 €

84,34 €

Randnummer 61

Danach ergibt sich für diesen Zeitraum keine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft, zumal das der Klägerin im Februar 2005 zugeflossene Arbeitslosengeld in Höhe von 636,31 Euro unberücksichtigt geblieben ist und die Unterhaltszahlungen an den Sohn in die Berechnung einbezogen wurden, obwohl eine Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Unterhaltspflichten erst mit Wirkung zum 1. August 2006 in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II gesetzlich normiert wurde.

Randnummer 62

August 2005 bis Januar 2006:

Randnummer 63

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1, 24 SGB II (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) sowie der noch anzuwendenden §§ 11, 30 SGB II und § 3 ALG II-VO in der bis 30. September 2005 geltenden Fassung (§ 67 SGB II, § 6 ALG II-VO in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) errechnet sich für diesen Zeitraum kein Leistungsanspruch:

Randnummer 64

Aug 05

Sept 05

Okt 05

Nov 05

Dez 05

Jan 06

Regelleistung Klägerin

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

Regelleistung Hr. K.

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

Zuschlag n. ALG-Bezug

160,00 €

160,00 €

160,00 €

160,00 €

160,00 €

160,00 €

Unterkunftskosten

566,38 €

566,38 €

566,38 €

566,38 €

566,38 €

566,38 €

Gesamtbedarf

1.322,38 €

1.322,38 €

.322,38 €

1.322,38 €

1.322,38 €

1.322,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.276,59 €

2.428,04 €

2.352,35 €

4.123,51 €

2.265,85 €

2.288,86 €

Versicherungspauschale

30,00 €

30,00 €

30,00 €

30,00 €

30,00 €

30,00 €

Werbungskostenpauschale

15,33 €

15,33 €

15,33 €

15,33 €

15,33 €

15,33 €

Unterhalt Sohn

400,00 €

400,00 €

381,00 €

381,00 €

381,00 €

381,00 €

…

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

bereinigtes Einkommen

1.761,26 €

1.912,71 €

1.856,02 €

3.627,18 €

1.769,52 €

1.792,53 €

Erwerbstätigenfreibetrag

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

60,00 €

150,00 €

150,00 €

150,00 €

150,00 €

150,00 €

150,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

90,00 €

anrechenbares Einkommen

1.461,26 €

1.612,71 €

1.556,02 €

3.327,18 €

1.469,52 €

1.492,53 €

Einkommensüberhang

138,88 €

290,33 €

233,64 €

2.004,80 €

147,14 €

170,15 €

Randnummer 65

Februar 2006 bis Juli 2006:

Randnummer 66

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1, 24 SGB II (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) sowie §§ 11, 30 SGB II und § 3 ALG II-VO (in der ab 1. Oktober 2005 geltenden Fassung) ergibt sich folgende Leistungsberechnung:

Randnummer 67

Febr 06

März 06

April 06

Mai 06

Juni 06

Juli 06

Regelleistung Klägerin

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

311,00 €

Regelleistung Hr. K.

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

298,00 €

311,00 €

Zuschlag n. ALG-Bezug

131,00 €

80,00 €

80,00 €

80,00 €

80,00 €

80,00 €

Unterkunftskosten

566,38 €

566,38 €

566,38 €

566,38 €

566,38 €

586,38 €

Gesamtbedarf

1.293,38 €

1.242,38 €

1.242,38 €

1.242,38 €

1.242,38 €

1.288,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.270,27 €

2.270,27 €

2.264,10 €

2.264,10 €

2.264,10 €

2.256,97 €

Unterhalt Sohn

381,00 €

381,00 €

400,00 €

530,00 €

400,00 €

400,00 €

…

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

anrechenbares Einkommen

1.509,27 €

1.509,27 €

1.484,10 €

1.354,10 €

1.484,10 €

1.476,97 €

Einkommensüberhang

215,89 €

266,89 €

241,72 €

111,72 €

241,72 €

188,59 €

Randnummer 68

In diesem Zeitraum ist der gesamte Bedarf vom Einkommen gedeckt.

Randnummer 69

August 2006 bis Januar 2007:

Randnummer 70

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 sowie 11, 30 SGB II (in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) stellt sich die Leistungsberechnung für diesen Zeitraum wie folgt dar:

Randnummer 71

Aug 06

Sept 06

Okt 06

Nov 06

Dez 06

Jan 07

Regelleistung Klägerin

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

Regelleistung Hr. K.

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

Zuschlag n. ALG-Bezug

80,00 €

80,00 €

80,00 €

80,00 €

80,00 €

80,00 €

Unterkunftskosten

586,38 €

586,38 €

586,38 €

586,38 €

586,38 €

586,38 €

Gesamtbedarf

1.288,38 €

1.288,38 €

1.288,38 €

1.288,38 €

1.288,38 €

1.288,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.256,97 €

2.244,91 €

2.244,91 €

4.776,76 €

2.462,05 €

2.516,68 €

Unterhalt Sohn

400,00 €

400,00 €

390,00 €

400,00 €

400,00 €

400,00 €

…

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

anrechenbares Einkommen

1.476,97 €

1.464,91 €

1.474,91 €

3.996,76 €

1.682,05 €

1.736,68 €

Einkommensüberhang

188,59 €

176,53 €

186,53 €

2.708,38 €

393,67 €

448,30 €

Randnummer 72

Für diesen Zeitraum errechnet sich kein Leistungsanspruch.

Randnummer 73

Februar 2007 bis Juli 2007:

Randnummer 74

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 sowie 11, 30 SGB II (in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) ergibt sich folgende Leistungsberechnung:

Randnummer 75

Febr 07

März 07

April 07

Mai 07

Juni 07

Juli 07

Regelleistung Klägerin

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

312,00 €

Regelleistung Hr. K.

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

311,00 €

312,00 €

Zuschlag n. ALG-Bezug

50,67 €

Unterkunftskosten

586,38 €

586,38 €

586,38 €

586,38 €

586,38 €

586,38 €

Gesamtbedarf

1.259,05 €

1.208,38 €

1.208,38 €

1.208,38 €

1.208,38 €

1.210,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.516,68 €

2.516,68 €

2.516,68 €

2.762,34 €

2.472,69 €

26.207,33 €

Unterhalt Sohn

400,00 €

328,00 €

…

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

.

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

anrechenbares Einkommen

1.736,68 €

1.808,68 €

2.136,68 €

2.382,34 €

2.092,69 €

25.827,33 €

Einkommensüberhang

477,63 €

600,30 €

928,30 €

1.173,96 €

884,31 €

24.616,95 €

Randnummer 76

Die Kontoauszüge lassen erkennen, dass Herrn K. im Juli 2007 aufgrund der Beendigung der Tätigkeit als Vertriebsleiter für … neben dem Grundgehalt ein höherer Abfindungsbetrag zugeflossen ist. Für diesen Zeitraum errechnet sich kein Leistungsanspruch.

Randnummer 77

August 2007 bis Januar 2008:

Randnummer 78

Unter Berücksichtigung des von Herrn K. aus der zum 1. August 2007 aufgenommenen Erwerbstätigkeit bei der Firma … ergibt sich in Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 sowie 11, 30 SGB II (in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) folgende Leistungsberechnung:

Randnummer 79

Aug 07

Sept 07

Okt 07

Nov 07

Dez 07

Jan 08

Regelleistung Klägerin

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

Regelleistung Hr. K.

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

Unterkunftskosten

640,38 €

640,38 €

640,38 €

640,38 €

640,38 €

640,38 €

Nachzahlung Betriebskosten

371,73 €

Gesamtbedarf

1.636,11 €

1.264,38 €

1.264,38 €

1.264,38 €

1.264,38 €

1.264,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.041,91 €

2.041,91 €

2.041,91 €

2.041,91 €

2.021,12 €

Erwerbstätigenfreibetrag

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

anrechenbares Einkommen

1.731,91 €

1.731,91 €

1.731,91 €

1.731,91 €

1.711,12 €

Einkommensüberhang

1.636,11 €

467,53 €

467,53 €

467,53 €

467,53 €

446,74 €

Randnummer 80

Zwar ist nach dem Wechsel des Arbeitgebers im Monat August 2007 kein monatliches Gehalt dem Konto gutgeschrieben worden. Dennoch ergibt sich kein Leistungsanspruch, denn die Herrn K. im Juli 2007 ausgezahlte Abfindung von mehr als 20.000 Euro ist nach § 11 Abs. 1 SGB II (in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) iVm § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-VO (in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung) als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und auch über einen Bewilligungsabschnitt hinaus in den Folgemonaten und damit im August 2007 als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R, juris). Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft war auch hier vollständig gedeckt.

Randnummer 81

Februar 2008 bis Juli 2008

Randnummer 82

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 sowie 11, 30 SGB II (in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung) ergibt sich folgende Leistungsberechnung:

Randnummer 83

Febr 08

März 08

April 08

Mai 08

Juni 08

Juli 08

Regelleistung Klägerin

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

316,00 €

Regelleistung Hr. K.

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

312,00 €

316,00 €

Unterkunftskosten

640,38 €

640,38 €

640,38 €

640,38 €

640,38 €

640,38 €

Gesamtbedarf

1.264,38 €

1.264,38 €

1.264,38 €

1.264,38 €

1.264,38 €

1.272,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.046,09 €

2.047,19 €

2.054,59 €

2.055,41 €

2.041,95 €

2.054,59 €

Erwerbstätigenfreibetrag

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

100,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

140,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

70,00 €

anrechenbares Einkommen

1.736,09 €

1.737,19 €

1.744,59 €

1.745,41 €

1.731,95 €

1.744,59 €

Einkommensüberhang

471,71 €

472,81 €

480,21 €

481,03 €

467,57 €

472,21 €

Randnummer 84

Danach errechnet sich für diesen Zeitraum kein Leistungsanspruch.

Randnummer 85

August 2008 bis Januar 2009

Randnummer 86

Zum 31. Juli 2008 endete das Arbeitsverhältnis von Herrn K. bei der Firma ... Mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Juni 2008 wurde ihm Arbeitslosengeld bewilligt, welches belegt durch vorliegenden Kontoauszüge ab dem Monat August 2008 in Höhe von 1.531,50 Euro monatlich dem Konto gutgeschrieben wurde. In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 sowie 11, 30 SGB II (in der vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) stellt sich die Leistungsberechnung für diesen Zeitraum wie folgt dar:

Randnummer 87

Aug 08

Sept 08 bis

Jan 09

Regelleistung Klägerin

316,00 €

Regelleistung Klägerin

316,00 €

Regelleistung Hr. K.

316,00 €

Regelleistung Hr. K.

316,00 €

Unterkunftskosten

640,38 €

Unterkunftskosten

632,38 €

Gesamtbedarf

1.272,38 €

Gesamtbedarf

1.264,38 €

Erwerbseinkommen Herr K.

2.021,12 €

Arbeitslosengeld Herr K.

1.531,50 €

Erwerbstätigenfreibetrag

100,00 €

Versicherungspauschale

30,00 €

§ 11 SGB II n. F.

140,00 €

70,00 €

anrechenbares Einkommen

1.711,12 €

anrechenbares Einkommen

1.501,50 €

Einkommensüberhang

438,74 €

Einkommensüberhang

237,12 €

Randnummer 88

Auch unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensverhältnisse errechnet sich kein Leistungsanspruch.

Randnummer 89

Februar 2009 bis Mai 2009

Randnummer 90

In Anwendung von § 19 Satz 1 SGB II iVm §§ 20 Abs. 3, 22 Abs. 1 sowie 11, 30 SGB II (in der vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) stellt sich die Leistungsberechnung für diesen Zeitraum wie folgt dar:

Randnummer 91

Febr 09 bis

Mai 09

Regelleistung Klägerin

316,00 €

Regelleistung Hr. K.

316,00 €

Unterkunftskosten

632,38 €

Gesamtbedarf

1.264,38 €

Arbeitslosgengeld Herr K.

1.531,50 €

Versicherungspauschale

30,00 €

anrechenbares Einkommen

1.501,50 €

Einkommensüberhang

237,12 €

Randnummer 92

Ein ungedeckter Bedarf ergibt sich somit auch für diesen letzten Zeitraum nicht.

Randnummer 93

Da der Klägerin unter Berücksichtigung des der Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Einkommens in keinem Bewilligungsabschnitt ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustand, erweisen sich die jeweiligen Bewilligungsbescheide für den gesamten streitigen Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. Mai 2009 als von Beginn an rechtswidrig, so dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 40 Abs. 1 SGB a. F. II iVm § 330 Abs. 2 SGB III, § 45 Abs. 1 SGB X vorliegen.

Randnummer 94

Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen, denn die jeweiligen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die sie in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB II). Denn die Klägerin hatte in ihren Anträgen, trotz der entsprechenden Fragestellung zu Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, die Beziehung zu Herrn K. in keiner Weise erwähnt. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass sie die Rechtswidrigkeit der Leistungsbescheide erkannt hatte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).

Randnummer 95

Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X für die Aufhebung der rechtswidrigen Leistungsbescheide hat der Beklagte eingehalten. Ermessen war nicht auszuüben (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iV § 330 Abs. 2 SGB III).

Randnummer 96

Rechtsgrundlage der mit dem angegriffenen Bescheid vom 18. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2012 festgesetzten Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt wirksam aufgehoben wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Hinsichtlich der Höhe wurde die ursprünglich vom Beklagten festgesetzte Erstattungsforderung bereits zutreffend vom Sozialgericht mit dem erstinstanzlichen Urteil auf 39.803,14 Euro reduziert. Im Übrigen lässt die Festsetzung der Erstattungsforderung keine Fehler erkennen.

Randnummer 97

Im Ergebnis war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Randnummer 98

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Randnummer 99

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 SGG), sind nicht ersichtlich.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 45 SGB II

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