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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.04.2024 – L 8 SO 17/22

Angelegenheiten nach dem SGB XII (SO)
Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2024:0430.L8SO17.22.00

Leitsatz

Zu einer Erstattungsforderung des Sozialhilfeträgers für Leistungen nach dem SGB XII für eine vollstationäre Betreuung gegenüber der Ehefrau des Leistungsberechtigten im Kontext eines Zugunstenverfahrens.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zugunstenverfahrens darüber, ob die Klägerin sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen für die vollstationäre Betreuung ihres Ehemannes K. M. nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 wenden kann und sie 52.588,01 € zu erstatten hat.

Randnummer 2

Die am ... 1956 geborene Klägerin ist mit dem am ... 1951 geborenen K. M. seit dem Jahr 1976 verheiratet. Aus der Ehe sind die am ... 1976 geborene Tochter C.G. und die am ... 1985 geborene Tochter N.M. hervorgegangen. Die Ehegatten kauften mit dem am ... 1994 notariell beurkundeten Vertrag für 62.500,00 DM von den L. Werken unter Beteiligung der Treuhandanstalt ein Eigenheim mit 70 m² Wohnfläche (Baujahr 1921) auf dem Hausgrundstück ... in L. von circa 231 m² Größe mit einer im Miteigentum stehenden Wegfläche. Beide wurden je zur Hälfte als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Sie nahmen ein gemeinschaftliches Darlehen auf, das mit einer Grundschuld von 66.000,00 DM auf dem Hausgrundstück gesichert wurde. Die Klägerin wohnt noch in dem Eigenheim.

Randnummer 3

K. M. wurde am ... 1997 in das Pflegeheim D., einer vom ASB K. M. e. V. getragenen Einrichtung des Leistungstyps 2a (Wohnheim für Erwachsene mit wesentlichen geistigen und geistigen und mehrfachen Behinderungen) aufgenommen. Bei ihm ist nach einer hypoxischen Hirnschädigung und Reanimation seit dem 6. April 1998 ein Grad der Behinderung von 100 mit den Merkzeichen „G“, „H“ und „B“ anerkannt. Er bezog im streitigen Zeitraum Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Aus dem Entwicklungsbericht des ASB Pflegeheims vom 13. Oktober 2005 geht hervor, K. M. könne nach Aufforderung Geschirr von seinem Zimmer in die Küche räumen. Er bereite nach Kontrolle und Aufforderung seine Mahlzeiten selbst zu. An gesellschaftlichen Veranstaltungen nehme er regelmäßig teil. Sehr engen Kontakt habe er zu seiner Mutter, mit der er seine Nachmittage verbringe. Außerhalb des Wohnbereichs werde er im Rollstuhl bewegt. Er verfüge über ein gutes Allgemeinwissen und könne z. B. Autokennzeichen nach Landkreisen zuordnen. In dem letzten in der Verwaltungsakte enthaltenen Entwicklungsbericht für den Zeitraum von Oktober 2009 bis Oktober 2010 vom 17. November 2009 ist unter dem Punkt „Handlungs- und Schwerpunktziele…“ angegeben, K. M. fühle sich als Ehemann. Es gehöre zu den zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Maßnahmen, seinen Kontakt zu Frau und Tochter zu erhalten und zu unterstützen.

Randnummer 4

Die Klägerin war ausweislich des unter dem 29. Januar 1998 ausgestellten Betreuerausweises auch während des streitigen Zeitraums zur Betreuerin ihres Ehemannes mit folgenden Aufgabenkreisen bestellt: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über die Wohnungsauflösung sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen, die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Einrichtungen und dem Gericht. Den Heimvertrag unterschrieb die Klägerin als dessen Betreuerin. K. M. bezog hierfür ab dem 1. Januar 1998 Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), bei denen eine monatliche Eigenleistung an den Sozialhilfeträger zu leisten war, die auf der Grundlage der K. M. seit dem 1. September 1997 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente, dem Einkommen der Klägerin unter Abzug des Familienzuschlags und u. a. von Darlehenszinsen für das von der Klägerin bewohnte Haus errechnet wurde. Schon damals verrechnete der zuständige Sozialhilfeträger die Eigenleistung mit den Leistungen in Einrichtungen für K. M.

Randnummer 5

Die laufenden Hauslasten und weitere Kosten wurden weiterhin überwiegend unter dem Namen von K. M. (z. B. Gebäudeversicherung, Trink- und Abwasser-, Abfall- und Rundfunkgebühren), teilweise unter den Namen von K. M. und der Klägerin (z. B. Hausdarlehensraten, Niederschlagwasser, Strom- und Gasabschläge) bzw. unter dem Namen der Klägerin (z. B. Schornsteinfeger-, Straßenreinigungsgebühren und Straßenausbaubeiträge) abgeführt. Auf dem für die damals geplante Heimaufnahme am 28. August 1997 bei dem ehemaligen Landkreis M.-Q. eingereichten Antrag auf Sozialhilfe nach dem BSHG ist zum Familienstand von K. M. und der Klägerin von den Optionen „ledig“, „verh.“, „verw.“, „gesch.“, „getrennt lebend“ nur „verh.“ angekreuzt.

Randnummer 6

Die Klägerin wechselte nach der Heimaufnahme von K. M. von der Steuerklasse IV zur Steuerklasse III. Auch für August bis Oktober 2000 und Juni 2002 wurde ausweislich der zu den Akten gelangten Lohn- und Gehaltsabrechnungen die Lohnsteuerklasse III zugrunde gelegt.

Randnummer 7

Mit notariellem Testament vom ... 2003 setzte die im Jahr 1920 geborene Mutter von K. M. diesen zu ihrem Alleinerben ein. Da K. M. wegen seiner Behinderung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, ordnete seine Mutter für den Erbfall eine Dauertestamentsvollstreckung durch ihre Nichte an. K. M. sollten (nur) die Reinerträge des Nachlasses zufließen, was nach dem Tod der Mutter umgesetzt wurde.

Randnummer 8

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 wurden K. M. , nun auf der Grundlage des SGB XII in Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen sowie Eingliederungshilfe in Form von Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft bewilligt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen sich auf Hilfen zum selbstbestimmten Wohnen in betreuten Wohnmöglichkeiten. Es wurden bei einem Leitsyndrom der geistigen Behinderung Leistungen der Hilfebedarfsgruppe 3 (schwere und schwerste Betreuung und Pflege) zum Maßstab genommen. Auch im Rahmen dieser Leistungen war die von K. M. und der Klägerin geforderte monatliche Eigenleistung durchgehend erheblich niedriger als der Zahlbetrag der K. M. geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente (z.B. Eigenleistung ab dem 1. Januar 2005 251,64 € - wobei bei dem zu zahlenden Kostenbeitrag weiterhin der Barbetrag, der Zusatzbarbetrag und die Bekleidungsbeihilfe zum Abzug gebracht wurden -, Zahlbetrag der Rente 826,11 €; Eigenleistung ab dem 1. Juli 2007 369,90 €, Zahlbetrag der Rente 823,58 €).

Randnummer 9

Auch für Januar und Februar 2005 wurde ausweislich der zu den Akten gelangten Lohn- und Gehaltsabrechnungen bei der Klägerin jeweils die Lohnsteuerklasse III zugrunde gelegt. Ein Kinderfreibetrag bestand nicht mehr. Für die Monate März bis Mai 2008, Januar bis März 2013 und Juni bis August 2014 erfolgte die Lohnabrechnung im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausweislich der für diese Monate vorliegenden Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge weiterhin nach der Lohnsteuerklasse III. Ausweislich der an die Klägerin und K. M. adressierten Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 2009 bis 2011 erfolgte die Zusammenveranlagung der Ehegatten nach dem Splittingtarif, was dazu führte, dass die Klägerin aus ihrem eigenen Einkommen nur in sehr geringem Umfang bzw. gar nicht zur Zahlung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag herangezogen wurde, da die Rente von K. M. auf Grund des Rentenbeginndatums vor 2005 nur zur Hälfte der Besteuerung unterlag.

Randnummer 10

Auf den am 28. April 2008, 20. Januar 2009, 15. Januar 2010 und 24. Januar 2011 bei dem Sozialamt des Landkreises S. (im Folgenden: Landkreis) eingereichten Vordrucken kreuzte die Klägerin „verheiratet“ und ggf. (diese Kreuze könnten nachfolgend mit Durchstreichen korrigiert worden sein) „getrennt lebend“ (auf einem Vordruck unter Ergänzung von „seit August 1997“) an. Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden in den Erklärungen verneint und jeweils eine Seite eines Kontoauszugs für ein Girokonto beigefügt, aus dem sich für sämtliche Zeiträume ein Guthaben ergab, das unterhalb der Grenze für das geschonte Vermögen nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Höhe von 2.600,00 € für K. M., bzw. damit auch der Nr. 4 dieser Regelung für beide Ehegatten in Höhe 3.214,00 € lag. Entgegen den Angaben der Klägerin gegenüber dem Landkreis, es handele sich um ein Gemeinschaftskonto der Ehegatten, war alleiniger Kontoinhaber dieses Girokontos, von dem insbesondere die Darlehensraten für das Eigenheim monatlich - in voller Höhe - auf ein Darlehenskonto, Gas- und Wasser-/Abwassergebühren abgebucht wurden, K. M.. Diesbezüglich wird auf die Auskunft der S.sparkasse vom 16. Mai 2013, Blatt 481 der Verwaltungsakte, Bezug genommen.

Randnummer 11

Der Landkreis gab gegenüber dem Einrichtungsträger im Namen des Beklagten ein unter dem 16. März 2010 korrigiertes Anerkenntnis ab, mit dem die Kosten für den Aufenthalt von K. M. ab dem 1. Januar 2010 in Höhe von 97,51 €/Tag übernommen wurden. Mit Bescheid vom 24. Januar 2011 bewilligte der Landkreis K. M. Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII auf der Grundlage des Kostenanerkenntnisses mit einem Barbetrag von 96,93 € monatlich, einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von 21,30 € monatlich und einem Zusatzbarbetrag von 40,70 € monatlich.

Randnummer 12

Die Erwerbsunfähigkeitsrente von K. M. wurde ab dem 1. Januar 2011 mit dem Zahlbetrag von 857,24 € und ab dem 1. Juli 2011 mit einem Zahlbetrag von 865,76 € auf sein Konto in Verfügungsgewalt der Klägerin geleistet. Ausweislich des Auszugs aus dem Heimkonto stellte die Klägerin K. M. mit Stand 6. Dezember 2010 ein Guthaben von 50,00 € zur Verfügung, womit diesem insgesamt 74,41 € zur Verfügung standen. Am 24. Januar 2011 zahlte die Klägerin weitere 50,00 € auf das Heimkonto ein, sodass K. M. wieder 52,58 € zur eigenen Verfügung hatte.

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 forderte der Landkreis die Klägerin zu weiteren Angaben für den Zeitraum von März bis Mai 2011 auf, um die Zahlung eines Kostenbeitrags zu prüfen. Auf der am 7. Juli 2011 bei dem Landkreis eingereichten und von der Klägerin mit diesem Datum unterzeichneten „Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ gab die Klägerin als Familienstand für sich und K. M. „verheiratet“ an und reichte diverse Unterlagen zu den Hauslasten ein. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 4. August 2011 betreffend „Leistungsberechtigte/n K. M. *...1951“ hob der Landkreis im Namen des Beklagten den vorausgegangenen Bewilligungsbescheid rückwirkend zum 31. Dezember 2010 auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) auf. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 wurden K. M. - unter Anrechnung der zumutbaren Eigenleistung - Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt 610,47 € monatlich (davon angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von 98,28 €, Zusatzbarbetrag in Höhe von 40,70 €, Bekleidungsbeihilfen in Höhe von monatlich 21,30 €) und (wie im dem vorausgehenden Bescheid) Eingliederungshilfe als Hilfe zur Teilhabe in der Gemeinschaft in Höhe von monatlich 2.966,25 € bewilligt. Grund der Änderung sei die Anhebung des Eckregelsatzes zum 1. Januar 2011. Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthalts werde ab dem 1. Juli 2011 ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 677,38 € erhoben. Die Aufbringung der Mittel sei zum Teil zuzumuten. Zu den Kosten der Hilfe zum Lebensunterhalt könnten der Leistungsberechtigte und der Ehegatte nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 92a Abs. 1 SGB XII herangezogen werden, soweit Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt erspart würden. Das zur Berechnung der häuslichen Ersparnis nach § 92a Abs. 1 SGB XII herangezogene bereinigte Einkommen der Bedarfsgemeinschaft im Sinne der §§ 82ff. SGB XII in Höhe von 1.711,06 € (860,16 € Erwerbsunfähigkeitsrente K. M./850,90 € Lohn der Klägerin) übersteige die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII von 1.285,79 € (zweifacher Eckregelsatz 728,00 €/Kosten der Unterkunft 225,00 € K. M./41,79 € Klägerin/Familienzuschlag 291,00 €) nach Abzug einer besonderen Belastung von 100,00 € für das Hausdarlehen um 25,30 Prozent. Der Betrag der häuslichen Ersparnis werde mit 352,11 € festgesetzt. Gemäß § 92a Abs. 2 SGB XII sei es zumutbar, vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaft über die häusliche Ersparnis hinaus eine zumutbare Eigenleistung in Höhe von 325,27 € (Einkommen Bedarfsgemeinschaft abzüglich Einkommensgrenze und besondere Belastung) aufzubringen. Zu den Kosten des Lebensunterhaltes würden der Leistungsberechtigte und der Ehegatte gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. § 92a SGB XII in Höhe von insgesamt monatlich 677,38 € herangezogen. Der Bescheid wurde der Klägerin gegen Postzustellungsurkunde am 6. August 2011 zugestellt. Der Landkreis ließ sich regelmäßig von der Pflegekasse 256,00 € monatlich erstatten. Barbetrag, Zusatzbarbetrag und Bekleidungshilfe verrechnete er mit der Eigenleistung, sodass als Kostenbeitrag monatlich noch 517,10 € an die Landeskasse zu zahlen waren (677,38 € - 98,28 € -40,70 € -21,30 €).

Randnummer 14

Mit dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 14. Februar 2013 nahm der Landkreis im Namen des Beklagten wie in dem vorausgehenden Bescheid die Anpassungen für das Jahr 2013 vor (Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen in Höhe von insgesamt 688,02 € monatlich auf der Grundlage eines höheren angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung in Höhe von nun 103,14 €, im Übrigen unverändert). Zur Deckung der Kosten des Heimaufenthalts wurde ab dem 1. Januar 2013 weiterhin ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 517,10 € erhoben und gezahlt. Im Rahmen der Eingliederungshilfe erklärte der Landkreis im Namen des Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2013, ab dem 1. Mai 2013 die Kosten der Einrichtung mit einem höheren Entgelt in Höhe von 101,78/Tag (3.096,15 € monatlich) zu übernehmen.

Randnummer 15

Mit Schreiben vom 29. April 2013 forderte der Landkreis die Klägerin auf, den beigefügten Vordruck „Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ auszufüllen und persönlich am 8. Mai 2013 im Sozialamt des Landkreises vorzusprechen. Bei der am 6. Mai 2013 bei dem Landkreis durchgeführten Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt L. ergab sich, dass in dem Haus unter der Wohnadresse der Klägerin neben dieser die Tochter N.M. und E. T., geboren am ... 1953, mit alleiniger Wohnung gemeldet waren. Die mit Nebenwohnung gemeldete Tochter C.G. wurde nach Melderegisterauskunft des Einwohnermeldeamts vom 1. August 2013 zum 31. Mai 2013 nach H. abgemeldet. Der erweiterten Melderegisterauskunft vom 5. September 2013 ist zu entnehmen, dass E. T. seit dem 26. März 2001 mit alleiniger Wohnung unter der Adresse der Klägerin gemeldet war.

Randnummer 16

Auf der am 31. Mai 2013 bei dem Landkreis abgegeben schriftlichen „Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ bezeichnete sich die Klägerin als „Unterhaltspflichtige“ mit „getr. lebend verheiratet“ und K. M. als „Ehegatte“ mit „verheiratet, getr. lebend“. In der Befragung durch einen Mitarbeiter des Sozialamtes des Landkreises unter Hinzuziehung eines Zeugen gab die Klägerin an diesem Tag an, allein in dem Haus zu leben. Sie wisse nicht, wer die anderen in dem Haus gemeldeten Personen seien und werde sich um eine Korrektur der Angaben beim Einwohnermeldeamt bemühen. Die Klägerin gab im Übrigen an, es gebe kein weiteres Konto. Schließlich korrigierte sie ihre Angaben dahingehend, sie selbst habe noch ein Girokonto, „wovon sie lebe“. Am 2. August 2013 erschien E. T. bei dem Landkreis und teilte mit, der Lebensgefährte der Klägerin zu sein und sich an den Nebenkosten des Hauses zu beteiligen. Er reichte Kontoauszüge für ein Girokonto der Klägerin bei der S.sparkasse mit einem Kontostand von 8.528,46 € am 31. Juli 2013 ein. Zu dem Kontoauszug wird auf Blatt 514 der Verwaltungsakte verwiesen. Den am 25. September 2013 auf entsprechende Aufforderung des Landkreises nachgereichten Kontoauszügen ist ein Kontostand am 25. Januar 2013 von 50.047,24 €, am 14. Februar 2013 von 50.937,11 €, am 26. Februar 2013 von 50.511,14 €, am 4. März 2013 von 51.702,01 €, am 28. März 2013 von 51.697,51 €, am 8. April 2013 von 52.394,88 €, am 22. Mai 2013 von 53.539,35 € und am 3. Juni 2013 von 54.169,22 € zu entnehmen. Die Erhöhung der Kontostände ergibt sich im Wesentlichen aus den Gutschriften des Arbeitslohns der Klägerin. Zur Verringerung führten einzelne Barabhebungen: am 25. Januar 2013 in Höhe von 300,00 €, am 14. Februar 2013 in Höhe von 200,00 € und am 22. Mai 2013 in Höhe von 500,00 €. Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 521 bis 526 der Verwaltungsakte verwiesen. Den später im Verfahren vorgelegten Kontoauszügen sind zwei Abbuchungen und eine Rückbuchung von jeweils 45.000,00 € am 3. Juni 2013, ein Eingang in Höhe von 40.000,00 € im Wege der Umbuchung am 8. August 2013 und Barabhebungen am 27. Juni 2013 in Höhe von 500,00 €, am 6. August 2013 in Höhe von 5.000,00 € und am 8. August 2013 in Höhe von 40.000,00 € zu entnehmen. Am 3. September 2013 wies das Girokonto der Klägerin ein Guthaben in Höhe von 4.562,86 € auf. Zu diesen Kontoauszügen wird auf Blatt 623 bis 628 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Randnummer 17

Die Klägerin kündigte am 27. September 2013 den Heimvertrag für K. M. zum 31. Oktober 2013 (nach dem Kündigungsschreiben der Klägerin: „meines Mannes, Herrn K. M.“). Seit dem 1. Oktober 2013 lebt K. M. im „Haus S.“, einem in Trägerschaft der AWO H.-M. stehenden Alten- und Pflegeheim in H..

Randnummer 18

Die Testamentsvollstreckerin reichte bei dem Landkreis diverse Rechnungen ein, aus denen sich ergibt, dass für K. M. aus dem Nachlass seiner Mutter u. a. ein Fernsehsessel, elektronische Geräte, eine Funkwanduhr, ein Spiegel, Unterwäsche,- nach Angabe auf der Quittung auf Wunsch einer Pflegerin des Heimes - Sandaletten, Süßigkeiten, Gaststätten- und Cafébesuche finanziert wurden. Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 569 bis 577 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

Randnummer 19

Zur Berechnung der für den Kläger von 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2013 erbrachten Leistungen wird im Übrigen auf Blatt 548 bis 549 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Insgesamt leistete der Beklagte für K. M. bezogen auf den Gesamtzeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Oktober 2013 Eingliederungshilfe in Höhe von 341.320,24 €. Auf den Zeitraum ab dem 1. November 2011 entfallen hiervon 72.707,11 €.

Randnummer 20

Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 14. Oktober 2013 teilte der Landkreis der Klägerin im Namen des überörtlichen Sozialhilfeträgers mit, sie habe das die gültige Schongrenze von 3.214,00 € für sie und K. M. übersteigende Vermögen in Höhe von 52.588,01 € (Guthaben Girokonto P. M. 54.169,22 €, Guthaben Girokonto K. M. 1.632,79 €) für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 für K. M. einzusetzen. Nach Würdigung der Gesamtumstände bedeute der Einsatz des Vermögens auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII. Mit an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 21. Oktober 2013 nahm der Landkreis im Namen des Beklagten den Bescheid vom 14. Oktober 2013 zurück. Als Betreff wird auf den K. M. verwiesen. In Bezug auf das gemeinsame Vermögen der Klägerin und K. Ms. regelte der Landkreis im Verfügungssatz zu 1. die Aufhebung des Kostenanerkenntnisses vom 4. August 2011 über die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Dezember 2012, im Verfügungssatz zu 2. die Aufhebung des Kostenanerkenntnisses vom 14. Februar 2013 über die Gewährung von Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2013, im Verfügungssatz zu 3. die Forderung der Erstattung der für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 52.588,01 € sowie im Verfügungssatz zu 4. die Einstellung der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53,54 SGB XII ab dem 1. November 2013. In der Begründung des Bescheides wird nach den Verfügungssätzen „Zu 1 und 2)“, „Zu 3)“, „Zu 4)“ und „Zu 5)“ (Kostenentscheidung) differenziert. In Bezug auf den Verfügungssatz zu 3. wird dort ausgeführt, der Beklagte habe dem Ehemann der Klägerin zu Unrecht Leistungen in Höhe von 52.588,01 € gewährt. Im Übrigen heißt es dort: „Gemäß § 50 SGB X sind Sie verpflichtet, die für ihren Mann zu Unrecht erbrachten Leistungen dem Sozialhilfeträger zu erstatten“. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei die Entscheidung gerechtfertigt, das vorhandene verschwiegene Vermögen von insgesamt 52.588,01 € zurückzufordern und die Bescheide für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Klägerin werde aufgefordert, den Betrag von 52.588,01 € bis zum 31. Oktober 2013 unter Angabe des Kassenzeichens auf das nachfolgend genannte Konto des Beklagten einzuzahlen. Der Beklagte wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2014 als unbegründet zurück, ohne dass hiergegen Klage erhoben wurde.

Randnummer 21

Mit Schriftsätzen vom 1. Juli und 29. August 2014 teilte die im ersten Widerspruchsverfahren mandatierte Rechtsanwaltskanzlei dem Landkreis mit, das Vermögen, aus dem die Erstattung gefordert werde, sei bei der Klägerin nicht mehr vorhanden. Sie biete an, monatliche Raten in Höhe von 50,00 € auf die Forderung zu leisten. Sie habe 45.000,00 € an ihre Mutter zurückgezahlt, die in eine wirtschaftliche Notlage geraten sei und Kosten u. a. für die Neueindeckung des Daches habe aufwenden müssen. Sie (gemeint ist vermutlich: die Mutter) habe die Schenkung in Höhe dieses Betrages zurückgefordert. Der „weitere Restbetrag“ sei im Rahmen des alltäglichen Wirtschaftslebens von ihr - der Klägerin - verbraucht worden. Ein Teil sei u. a. für die Renovierung der Küche aufgewendet worden. Die Klägerin lehnte ein Ratenzahlungsangebot des Landkreises im Namen des Beklagten über monatliche Raten in Höhe von 500,00 € und dann 100,00 € ab.

Randnummer 22

Zu Gunsten des Beklagten ist auf dem im Eigentum der Klägerin und von K. M. stehenden Hausgrundstück am 6. Oktober 2014 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 52.638,00 € bezogen auf den Eigentumsanteil der Klägerin eingetragen worden.

Randnummer 23

Am 30. November 2015 beantragte die Klägerin die Rücknahme des zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheides vom 21. Oktober 2013 „gem. § 44 SGB X“ durch den auch im Klage- und Berufungsverfahren von ihr mandatierten Rechtsanwalt. Auch die in der Folgezeit vorgelegte Vollmacht vom 4. Mai 2015 bezieht sich allein auf die Klägerin. Der Bescheid sei bereits unzutreffend adressiert, da Bezieher der Eingliederungshilfe nur K. M. , nicht aber sie - die Klägerin - gewesen sei. Soweit der Bescheid an sie - die Klägerin - lediglich im Rahmen ihrer Eigenschaft als rechtliche Betreuerin von K. M. habe ergehen sollen, hätte dies kenntlich gemacht werden müssen. Soweit unter Ziffer 3 des Bescheides eine Rückzahlungsverpflichtung über 52.588,01 € festgesetzt worden sei, habe gemäß § 50 SGB X nur derjenige, der Sozialleistungen bezogen habe, diese zurückzuerstatten. Eine Erstattungspflicht Dritter sei hingegen nicht normiert. Dass der Bescheid auch tatsächlich gegen sie - die Klägerin - gerichtet gewesen sei, ergebe sich aus der Begründung des Bescheides unter Ziffer 3, da dort ausdrücklich festgehalten sei, dass die für ihren Ehemann zu Unrecht erbrachten Leistungen durch sie selbst aus ihrem eigenen Vermögen zu erstatten seien. Es fehle auch an einer Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Kostenanerkenntnisse vom 4. August 2011 und 14. Februar 2013 über die Gewährung von Eingliederungshilfe. Weder sie, die Klägerin, noch ihr Ehemann seien gehalten gewesen, ihr Vermögen im Hinblick auf die Gewährung von Eingliederungshilfe einzusetzen, da nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gemäß § 26 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - SGB IX) eine Berücksichtigung von Vermögen nicht erfolge. Damit habe eine Mitwirkungspflicht im Sinne des § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (Allgemeiner Teil - SGB I) nicht bestanden. „Insbesondere“ die Anordnung der Erstattung von angeblich zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 52.588,01 € gem. Ziffer 3 des Bescheides sei rechtswidrig und zurückzunehmen. Unabhängig davon fehle es hier im Sinne des § 50 SGB X an der Rücknahme des zugrundeliegenden rechtwidrigen Verwaltungsaktes.

Randnummer 24

Mit Bescheid vom 7. Juni 2016 lehnte der Landkreis - ohne Hinweis auf ein Handeln im Namen des Beklagten - den Antrag der Klägerin nach § 44 SGB X ab. Den Widerspruch gab der Landkreis zur Bearbeitung an den Beklagten ab, der diesen mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 als unbegründet zurückwies. In der Begründung führte der Beklagte aus, gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für die Entscheidung zuständig zu sein. Der zulässige Widerspruch sein unbegründet. Der Bescheid des Landkreises vom 8. Juni 2016 (gemeint ist: 7. Juni 2016) sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. K. M. habe Leistungen der Eingliederungshilfe in einer klassischen Einrichtung der Behindertenhilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII in Form von Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft erhalten. Hierbei handele es sich nicht um Leistungen im Sinne des § 92 Abs. 2 SGB XII. Leistungen der medizinischen Rehabilitation seien vom Sozialamt nicht erbracht und nicht beantragt worden. Gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII werde Eingliederungshilfe geleistet, sofern dem Leistungsberechtigten und u.a. seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zumutbar sei. Die Klägerin sei die nicht getrenntlebende Ehefrau von K. M. und gleichzeitig dessen gesetzliche Betreuerin. Es sei nicht zu beanstanden, dass das gesamte verwertbare Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII einzusetzen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei somit der bestandskräftig gewordene Bescheid vom 21. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2014 rechtmäßig erteilt worden. Eine Veränderung der Sachlage als Voraussetzung des § 44 SGB X sei nicht zu erkennen und sei auch nicht vorgetragen worden.

Randnummer 25

Auf die (allein) von der Klägerin am 10. Oktober 2017 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage hob das Sozialgericht mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 18. September 2019 (S 7 SO 141/17) den Bescheid vom 8. Juni 2016 (gemeint ist: 7. Juni 2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 auf und wies die Klage in Bezug auf die beantragte Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom „1. Oktober 2013“ (gemeint ist: 21. Oktober 2013) ab. Der Überprüfungsbescheid vom 8. Juni 2015 (gemeint ist: 7. Juni 2016) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2017 sei formell rechtswidrig, weil der örtliche Sozialhilfeträger nach § 44 Abs. 3 SGB X nicht zuständig gewesen sei. Es könne offenbleiben, ob dies im Widerspruchsverfahren hätte korrigiert werden können, da der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2017 insoweit keine vom Ausgangsbescheid abweichende Regelung getroffen habe. Das Gericht sei im Übrigen nicht berechtigt, eine Sachentscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2013 zu treffen.

Randnummer 26

Mit Bescheid vom 13. November 2020 lehnte der Landkreis im Namen des Beklagten den Antrag der Klägerin vom 30. November 2015 erneut ab. Die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2013 nach § 44 Abs. 1 SGB X seien nicht erfüllt. Dieser Bescheid sei an die Klägerin übersandt worden, da diese nicht nur Ehefrau, sondern auch Betreuerin ihres Ehemannes sei. K. M. seien keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, sondern Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung gemäß den §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII in Form von Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX erbracht worden. Somit sei nach § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 als unbegründet zurück. Der Bescheid des Landkreises vom 13. November 2020 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Rückerstattung des Einsatzes des übersteigenden Vermögens über dem Schonbetrag in Höhe von 52.588,01 € sei der Klägerin zuzumuten. Das erst bei der jährlichen Vermögensabfrage am 25. September 2013 bekannt gewordene und nach § 90 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigende Vermögen beider Ehegatten von 55.802,01 € abzüglich der Vermögensfreigrenze von 3.214,00 € sei zur Deckung der erbrachten Sozialhilfeaufwendungen aufzubringen. Das Verlangen des Vermögenseinsatzes stelle in diesem Zusammenhang keine Härte für die Klägerin dar. Diese erhalte eine regelmäßige Erwerbsunfähigkeitsrente und behalte die Rente ihres Ehemannes ein. Ihre Lebensführung sei durch diese Leistungen ausreichend gesichert. Auf Grund der tatsächlichen Einkommens-, Vermögensverhältnisse und persönlichen Verhältnisse sei für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 die Leistungsgewährung rechtswidrig gewesen. Im Rahmen der Prüfung des § 44 Abs. 1 SGB X habe sich hier der Sachverhalt nicht als unrichtig erwiesen. Durch das zu beurteilende tatsächliche bzw. rechtlich zuzurechnende Verhalten seien zumindest grob fahrlässig die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X erfüllt, sodass kein Vertrauensschutz in Anspruch genommen werden könne. Hervorzuheben sei die Differenz auf dem Girokonto der Klägerin zwischen dem Stand vom 3. Juni und vom 1. August 2013. Durch die Klägerin seien bezüglich der Leistungsgewährung ihres Ehemannes wesentliche Umstände der Vermögensverhältnisse verschwiegen worden, wodurch die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden sei. Die damit verbundene grobe Fahrlässigkeit habe im Ergebnis die Klägerin zu vertreten. Im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung des Ermessens habe das private Interesse am Bestand des vorausgehend angeführten Bescheides gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurückzutreten. Da die finanziellen Mittel für Sozialhilfeleistungen aus allgemeinen Steuermitteln aufgewendet werden müssten, bestehe grundsätzlich ein allgemeines Interesse an der Vermeidung nicht gerechtfertigter Sozialleistungen und dem wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln. Das verbiete den großzügigen Verzicht auf die Rücknahme des Bescheides. Zu den angegebenen Beträgen wird auf Seite 9 des Widerspruchsbescheides verwiesen. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage lasse sich eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 2013 nicht erkennen, sodass eine Rücknahme des Bescheides nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht erfolge. Somit sei gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII das gesamte verwertbare Vermögen in Höhe von 52.588,01 € einzusetzen und zur Deckung der erbrachten Sozialhilfeleistungen aufzubringen. Die Zahlungen der rechtswidrig gewährten Sozialleistungen in Höhe von 52.588,01 € seien nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Randnummer 27

Die Klägerin hat mit ihrer am 29. September 2021 - nur im eigenen Namen - vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage die Abänderung des Bescheides vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 und die Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2013 verfolgt. Der Bescheid vom 21. Oktober 2013 sei auch materiell-rechtlich falsch. Die Voraussetzungen des § 50 SGB X lägen in Bezug auf sie - die Klägerin - nicht vor. Denn dieser Erstattungsanspruch richte sich ausschließlich gegen den Leistungsberechtigten (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 30. Januar 2002 - B 5 RJ 26/01 R -). Sie - die Klägerin - habe jedoch nie Sozialhilfe bzw. Eingliederungshilfe bezogen. Sie lebe spätestens seit 2001 getrennt von ihrem Ehemann, sodass nach § 19 Abs. 3 SGB XII ihr Einkommen für die Eingliederungshilfe irrelevant sei. Das Getrenntleben äußere sich darin, dass K. M. seit 1998 in einem Heim untergebracht sei und sie seit 2001 eine Lebenspartnerschaft mit E. T. unterhalte, dessen Zeugnis diesbezüglich angeboten werde. Beide seien im Jahr 2001 zusammengezogen, unterhielten einen gemeinsamen Hausstand und stünden finanziell füreinander ein.

Randnummer 28

Die Beteiligten haben gegenüber dem Sozialgericht ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Sozialgerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Das Sozialgericht hat die Klage sodann mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Ablehnungsbescheid vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 sei die Regelung in § 44 Abs. 2 SGB X. Der Überprüfungsbescheid sei rechtmäßig. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die Kostenanerkenntnisse vom 4. August 2011 und 14. Februar 2013 über die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 45 SGB X für die Vergangenheit aufzuheben und gemäß § 50 SGB X die Erstattung der rechtswidrig gewährten Leistungen zu verlangen. Hier seien Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII gewährt und gleichzeitig ein Kostenbeitrag erhoben worden. Die hierzu von dem Beklagten erteilten Kostenanerkenntnisse seien an die Klägerin adressiert worden, da zu den Leistungen für Einrichtungen der Leistungsberechtigte und der Ehegatte gemäß § 19 Abs. 1 i.V.m. § 92a Abs. 1 und 2 SGB XII herangezogen würden. Hier seien der Leistungsberechtigte und K. M. tatsächlich herangezogen worden, sodass auch die Klägerin selbst Adressatin der Kosten(anerkenntnis)bescheide sei. Eine formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 21. Oktober 2013 liege daher nicht vor. Der Rücknahmebescheid vom 21. Oktober 2013 sei am Maßstab von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X materiell rechtmäßig. Da der Beklagte auf Grund der fehlenden Angaben der Klägerin keine Kenntnis über das Einkommen der Klägerin gehabt habe, sei eine fehlerhafte und somit zu niedrige Berechnung des Kostenbeitrags nach § 92a SGB XII erfolgt. Ebenfalls seien die Kosten der Unterkunft fehlerhaft angerechnet worden, da in dem Eigenheim mehr Personen als angegeben gewohnt hätten. Bei der Klägerin und dem Leistungsberechtigten handele es sich nicht um getrenntlebende Ehegatten im Rechtssinne. Für den streitigen Zeitraum seien sie einkommensteuerrechtlich zusammen veranlagt worden. Es reiche nicht aus, dass die Ehegatten auf Grund der Heimunterbringung des Leistungsberechtigten an unterschiedlichen Orten gewohnt hätten. Nach alledem sei die Rücknahme der Kostenanerkenntnisse durch den Bescheid vom 21. Oktober 2013 gemäß § 45 SGB X rechtmäßig erfolgt. Ebenso lägen die Voraussetzungen für die Erstattung der geltend gemachten Forderung nach § 50 SGB X vor. Somit seien die Voraussetzungen für die Rücknahme des streitigen Bescheids gemäß § 44 Abs. 2 SGB X nicht gegeben. Das Sozialgericht hat die Kostenentscheidung auf § 193 SGG gestützt.

Randnummer 29

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. März 2022 zugestellte Urteil am 8. April 2022 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus der ersten Instanz wiederholt und vertieft. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, da der Landkreis in einer Rechtswahrungsanzeige vom 27. März 2020 davon ausgegangen sei, sie lebe von K. M. getrennt. Es verbleibe auch im Übrigen nichts, worauf sich diese Annahme stützen ließe, dass sie nicht von K. M. getrenntlebend gewesen sei. Vielmehr dränge sich das Getrenntleben hier geradezu auf. Der Beklagte habe keine Rechtsgrundlage genannt, auf die sich eine Erstattungsforderung hier gründen ließe. Sie habe sich auch rechtstreu verhalten, da es für sie nicht erkennbar gewesen sei, unter welchem Gesichtspunkt sie den Landkreis davon hätte in Kenntnis setzen müssen, mit E. T. zusammenzuleben. Für die Zusammenveranlagung im Sinne des Einkommensteuerrechts sei die rechtliche Prüfung durch einen Steuerberater erfolgt, auf dessen Einschätzung sie sich verlassen habe. Dass nur sie - die Klägerin - zu Unrecht für die Erstattungsforderung in Anspruch genommen worden sei, belege u. a. die nur auf ihrem Anteil des Eigentums an dem Eigenheim eingetragene Sicherungshypothek. In Bezug auf die verfahrensrechtliche Grundlage der Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2013 sei hier von einer Entscheidung für die Zukunft auszugehen.

Randnummer 30

Die Klägerin hat ausdrücklich beantragt:

Randnummer 31

In Abänderung des Urteils des Sozialgerichtes Halle vom 17.02.2022 wird der Beklagte wie folgt verurteilt:

Randnummer 32

In Abänderung des Bescheides des Landkreises S. - Sozialamt vom 13.11.2020, Aktenzeichen 8801/To, in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 31.08.2021 zum Aktenzeichen 5.1G / W200330, wird der Bescheid des Landkreises S. vom 21.10.2013 zum Aktenzeichen 8801-141999/88 To aufgehoben.

Randnummer 33

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Randnummer 34

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 35

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 36

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Randnummer 37

Die Klägerin hat in den Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren, dem der Senat unter Anordnung der Zahlung monatlicher Raten von 104,00 € mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 entsprochen hat, unter dem 24. Mai 2022, dem 19. Juni 2022 und dem 14. Juni 2023 versichert, sie bewohne das Eigenheim mit zwei Personen, wobei nur sie die Hauslasten trage. Beigefügt gewesen sind diverse (auch) an K. M. adressierte Rechnungen und Bescheide. Sie hat ihren - erfolglos gebliebenen - Antrag auf Aufhebung der ihr auferlegten Ratenzahlung u. a. darauf gestützt, dass sie während des laufenden Gerichtsverfahrens die Darlehensraten für das Hausdarlehen von 120,23 € monatlich (Stand August 2022 9,15 € Zinsen/111,08 € Tilgung) auf 170,57 € monatlich ab dem Monat Oktober (16,04 € Zinsen/154,53 € Tilgung) und nachfolgend auf 220,90 € monatlich (19,48 € Zinsen/201,42 € Tilgung) hat anheben lassen.

Randnummer 38

Das Verfahren über die vom Landkreis gestellte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft H. (370 Js 10300/15) ist nach § 153 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt worden.

Randnummer 39

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 40

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Randnummer 41

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die sinngemäß beantragte Rücknahme des Bescheides vom 21. Oktober 2013 oder eine erneute Bescheidung ihres Überprüfungsantrags durch den Beklagten.

Randnummer 42

Soweit sich die Klägerin gegen die Verfügungssätze zu 1., 2. und 4. des Bescheides vom 21. Oktober 2013 wendet, fehlt ihr die Aktivlegitimation, im eigenen Namen Leistungen nach dem SGB XII für K. M. zu fordern oder sich gegen die Rücknahme der Bewilligung oder Einstellung der diesen betreffenden Leistungen zu wenden. Die Verfügungssätze des Bescheides vom 21. Oktober 2013 zu 1., 2. und 4. sind im Sinne einer hinreichenden Bestimmtheit (§ 33 Abs. 1 SGB X) von dem Verfügungssatz dieses Bescheides zu 3. abgrenzbar (vgl. zur Eigenständigkeit von Regelungen in verschiedenen Verfügungssätzen eines Bescheides z. B. BSG, Urteil vom 28. Juni 1991 - 11 RAr 47/90 -, juris, RdNr. 22).

Randnummer 43

Die Klägerin kann sich weder auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X noch auf § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X stützen, soweit sie mit ihrer Klage gegen den Bescheid vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 die Rücknahme der Regelung im Verfügungssatz des Bescheides vom 21. Oktober 2013 zu 3. verfolgt.

Randnummer 44

Der Verwaltungsakt ist nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die in dem mit Wirkung zum 1. April 2011 eingefügten und damit hier anwendbaren § 116a Nr. 1 SGB XII geregelte Frist ist mit dem im Jahr 2015 gestellten Antrag von der Klägerin eingehalten worden.

Randnummer 45

K. M. sind die Leistungen der Eingliederungshilfe durch die Einrichtung, in der er sich bis zum 31. Oktober 2013 befand, in vollem Umfang als Sachleistung erbracht worden. Diese kann als solche nicht von der Klägerin zurückgefordert werden und wird mit dem Verfügungssatz zu 3. des Bescheides, dessen Rücknahme im Zugunstenverfahren geltend gemacht wird, auch nicht zurückgefordert. Wird eine selbst nicht leistungsberechtigte Person zum Einsatz ihres Vermögens für Sozialleistungen herangezogen, handelt es sich auch nicht um einen Beitragserhebungsbescheid im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. zum BSHG z. B. Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, juris, RdNr. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 5. November 2008 - 5 PKH 8.08 -, juris, RdNr. 6; Baumeister in JurisPK-SGB X, 3. Aufl. 2023, Stand 15. November 2023, § 44 RdNr. 81; Schütze in Schütze [Hrsg.], SGB X Kommentar, 9. Aufl. 2020, § 44 RdNr. 15).

Randnummer 46

Soweit im Übrigen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, im Rahmen einer gebundenen Entscheidung ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen ist, bezieht sich die von der Klägerin geforderte Zahlung ausschließlich auf die Vergangenheit. Die mit dem Verfügungssatz zu 3. des Bescheides vom 21. Oktober 2013, dessen Rücknahme geltend gemacht wird, geregelte Forderung betrifft den mit dem Monat Oktober 2013 abgeschlossenen Zeitraum und ist mit der Bekanntgabe des Bescheides, d.h. bei der Entscheidung über den Überprüfungsantrag in der Vergangenheit, nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X wirksam geworden (vgl. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zugunstenbescheides als Zäsur in Bezug auf „die Vergangenheit“ nach § 44 Abs. 1 SGB X: Merten in Hauck/Noftz, Stand Mai 2015, § 44 RdNr. 84; Bekanntgabe oder Antragstellung nach § 44 SGB X als Maßstab nehmend Sandbiller in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, [Hrsg.], beck-online-Großkommentar, Stand 15. Mai 2023, RdNr. 80; zu § 48 SGB X BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 20/90 -, juris, RdNr. 18). Auch der Bezugspunkt der Forderung liegt hier in der Vergangenheit, da der Ausgleich in Geld für die K. M. im Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013 monatlich erbrachten Sachleistungen verlangt wird. Allein der Umstand, dass die Klägerin die offene Forderung nicht befriedigt hat, führt hier nicht zu einer „Wirkung für die Zukunft“ im Sinne der Regelung.

Randnummer 47

Soweit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X in Verbindung mit Satz 1 ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann, fehlt es an einer Ermessensreduzierung auf Null, die Voraussetzung eines Erfolges des Berufungsantrags mit der von der Klägerin gewählten Klageart wäre. Indes ist der Beklagte auch nicht als „Minus“ des von der Klägerin gestellten Antrags auf der Grundlage von § 131 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGG zu verpflichten, den Antrag der Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Randnummer 48

Der Bescheid vom 13. November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2021 ist von der nach § 44 Abs. 3 SGB X zuständigen Behörde erlassen worden. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Sinn und Zweck auf den bei Entscheidungen nach § 44 SGB X regelmäßig zu erwartenden Zeitablauf und daraus resultierende Änderungen der Behördenzuständigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 70/98 R -, juris, RdNr. 21 m. w. N.). Zuständig ist zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Rücknahme die nach dem maßgebenden Recht örtlich und sachlich zuständige Behörde, hier der Beklagte für die Heranziehung zum Vermögenseinsatz für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 97 Abs. 2 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII, hier in der Fassung vom 11. Januar 2005, GVBl. LSA 2005, S. 8; § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Randnummer 49

Der Bescheid vom 21. Oktober 2013 erweist sich im Verfügungssatz zu 3. als rechtmäßig (vgl. zur Rechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Rücknahme nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X: BSG, Urteil vom 24. Februar 1987 - 11b RAr 60/86 -, juris, RdNr. 19).

Randnummer 50

Der Verfügungssatz des Bescheides vom 21. Oktober 2013 zu 3. betrifft im Sinne einer hinreichenden Bestimmtheit eine Forderung gegenüber der Klägerin als Inhaltsadressatin. Denn nur die Klägerin verfügte über Vermögen, das oberhalb des Schonbetrages lag. Sie wusste als Empfängerin des Bescheides auch, dass das von ihr bereits vor und während des streitigen Zeitraums angegebene Vermögen von K. M. unterhalb des Schonbetrages lag und von dem Beklagten mit dem Ergebnis rechtlich geprüft worden war, dass das auf dem Girokonto, dessen Alleininhaber K. M. ist, vorhandene Vermögen nicht einzusetzen war. Soweit die Klägerin auf die spätere Eintragung der Sicherungsgrundschuld nur auf ihrem Anteil des Grundstücks verweist, liegen diese Vorgänge zwar zeitlich später, stützen aber die Auslegung des Verfügungssatzes zu 3. durch den Senat.

Randnummer 51

Nach überwiegender Auffassung steht der Aufwendungsersatz nach § 19 Abs. 5 SGB XII nur bei einer vorläufigen Leistung im Verhältnis einer spezialgesetzlichen Regelung zu den §§ 45ff. SGB X (vgl. Coseriu/Filges in JurisPK SGB XII, 3. Aufl. 2020, Stand 23. Dezember 2022, § 19 RdNr. 43 m. w. N.). Ist den Absätzen 1 und 3 des § 19 SGB XII genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe nach § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Nach § 19 Abs. 5 Satz 2 SGB XII haften mehrere Verpflichtete als Gesamtschuldner. § 19 Abs. 5 SGB XII wird nach Entstehung der Norm und Gesetzesbegründung (nur) als Regelung einer vorläufigen Leistung gesehen, soweit der Sozialhilfeträger zwar Kenntnis von vorhandenem Vermögen hat, insbesondere dessen Wert und/oder Verwertbarkeit noch nicht eindeutig beurteilen kann. K. M. wurden im streitigen Zeitraum Leistungen der Eingliederungshilfe ohne Bezugnahme auf die Regelung in § 19 Abs. 5 SGB XII bewilligt. Die Regelung wird aber z. B. auch entsprechend angewandt, wenn sich ein Angehöriger weigert, sein Vermögen einzusetzen (vgl. BSG; Urteil vom 6. Dezember 2018 - B 8 SO 2/17 R -, juris, RdNr. 17). Die bei der Klägerin vorliegende Konstellation ist nach ihrem Vorbringen dem nicht unähnlich. Aus Sicht des Senats überwiegt der Gesichtspunkt, dass die Klägerin sich tatsächlich geweigert hat, das von K. M. über die Jahre vereinnahmte Einkommen und das dadurch entstandene Vermögen einzusetzen.

Randnummer 52

In Anbetracht der vollständig in Anspruch genommenen Sachleistung, die als solche nicht rückgängig gemacht werden kann, kann aus Sicht des Senats hier noch die Regelung in § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. den §§ 53, 54 SGB XII als eigene Grundlage herangezogen werden, die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen zum Einsatz des Vermögens heranzuziehen (vgl. für die Hilfe zur Pflege zu § 19 Abs. 3 i.V.m. § 61 SGB XII: BSG; Urteil vom 6. Dezember 2018, a.a.O., RdNr. 14). Eingliederungshilfe wurde nach § 19 Abs. 3 SGB XII im hier streitigen Zeitraum nur geleistet, soweit dem Leistungsberechtigten und seinem nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften der §§ 82 ff. SGB XII nicht zuzumuten ist. Die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe für K. M. ist hier bestandskräftig geworden, da die Klägerin als seine zur Vertretung berechtigte Betreuerin auch insoweit zutreffende Adressatin des Bescheides vom 21. Oktober 2013 war. Im Namen von K. M. ist der Bescheid vom 21. Oktober 2013 nicht angefochten oder zur Überprüfung nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt worden. Dieser Umstand ist zumindest seit der Klageerhebung durch die Klägerin nur im eigenen Namen nicht mehr zu ändern, da insbesondere eine Beteiligtenänderung nicht zurückwirkt. Dieser Umstand ist aber allein der Klägerin zuzurechnen. Die Verfügungssätze des Bescheides vom 21. Oktober 2013 stehen rechtlich in dem Verhältnis zueinander, dass der von den Ehegatten geschuldete Vermögenseinsatz die Vorbedingung für den entfallenen Leistungsanspruch von K. M. ist.

Randnummer 53

Gegen den Einsatz des Vermögens der Klägerin spricht hier nicht eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Oktober 2013. Auch soweit man die Rechtsprechung zu der inzident vorzunehmenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung bei der Forderung eines Kostenbeitrags von Dritten (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 25.87 -, juris, RdNr. 11) hier heranziehen wollte, hatte K. M. im streitigen Zeitraum einen Anspruch dem Grunde nach gegen den Beklagten, der durch den Heimvertrag eingegangenen Schuld im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII a. F. beizutreten, soweit er selbst und die Klägerin die hierfür erforderlichen Mittel aus ihrem Einkommen und/oder Vermögen nicht vollständig aufbringen konnten.

Randnummer 54

Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit nicht einheitlich, als sie einerseits meint, K. M. seien keine Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt worden und andererseits ausführt, die bewilligten Leistungen hätten früher durch den Übergang von K. M. in ein Altenpflegeheim mit einem Versorgungsvertrag nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung - SGB XI) beendet werden müssen. Soweit die Klägerin meint, dass K. M. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bewilligt worden seien, ergeben sich keine Anhaltspunkte, unter welchem Gesichtspunkt es sich bei den von der Klägerin als Betreuerin für K. M. beantragten und erbrachten Leistungen der Sozialhilfe um solche der medizinischen Rehabilitation gehandelt haben könnten. Da K. M. gesetzlich krankenversichert war, scheiden im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit (§§ 47ff. SGB XII) erbrachte Leistungen der Sozialhilfe hier aus. Denn die Sozialhilfe deckt nur Leistungen der medizinischen Rehabilitation für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen ab. Leistungen der medizinischen Rehabilitation zu Lasten der Sozialhilfe werden im Übrigen nicht vom überörtlichen Sozialhilfeträger, sondern in eigener sachlicher Zuständigkeit vom örtlichen Sozialhilfeträger erbracht. Auch der von der Klägerin für K. M. mit unbegrenzter Dauer geschlossene Vertrag mit dem Einrichtungsträger betraf offenkundig keine Leistungen der medizinischen Rehabilitation. Solche Leistungen werden durch Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 107 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) besteht, und stationär im Regelfall für die Dauer von drei Wochen erbracht (§ 40 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Zu dem von der Klägerin als Betreuerin von K. M. geschlossenen zivilrechtlichen Vertrag mit dem Einrichtungsträger konnte im Dreiecksverhältnis nur durch Leistungen der Eingliederungshilfe ein Schuldbeitritt erfolgen, da der Sachleistung eine Leistungsvereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Land Sachsen-Anhalt zugrunde lag. In Bezug auf Abschluss und Dauer des Heimvertrages wurden die Klägerin oder K. M. von dem Landkreis oder dem Beklagten nicht veranlasst, den Heimvertrag mit diesem Einrichtungsträger zu schließen. Ein Sozialhilfeträger verfügt selbst nicht über die Rechtsmacht, einen Heimvertrag des Leistungsberechtigten zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Dessen war sich die Klägerin ausweislich der zum 31. Oktober 2013 erklärten Kündigung des Heimvertrages auch bewusst.

Randnummer 55

Der Klägerin war der Einsatz ihres Vermögens nach § 90 SGB XII in der Weise zuzumuten, dass im Ergebnis der Hilfebedarf von K. M. abgedeckt wurde. Auf das verwertbare Vermögen der Klägerin kam es hier im streitigen Zeitraum an, da die Ehegatten nicht getrennt lebten. Ob Ehegatten im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII nicht getrenntlebend sind, beurteilt sich danach, ob mindestens einer der Ehegatten den unmissverständlichen Willen zum Ausdruck gebracht hat, sich von dem anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Dezember 2018, a.a.O., RdNr. 16). Unter Abweichung von den familienrechtlichen Maßstäben genügt für eine Trennung der Ehegatten sozialhilferechtlichen Sinn weder die räumliche Trennung durch die Aufnahme eines Ehegatten in eine stationäre Versorgung noch die Weigerung des anderen Ehegatten, sein Vermögen für die Pflege einzusetzen (vgl. BSG, ebenda). Die Klägerin kann sich für den streitigen Zeitraum nicht darauf berufen, sich - einseitig - von K. M. getrennt zu haben. Denn sie hat einen unmissverständlichen Willen der Trennung nicht hinreichend nach außen zu erkennen gegeben.

Randnummer 56

Für ihre Rechtsmeinung kann die Klägerin in Anspruch nehmen, dass sie ggf. gegenüber dem Sozialhilfeträger auf verschiedenen Fragebögen „getrennt lebend“ ankreuzt hatte. Der Senat wertet den Umstand zu Gunsten der Klägerin, dass die Kreuze nicht eindeutig nachträglich wieder durchgestrichen wurden und auf Grund des Zeitablaufs auch nicht mehr festzustellen ist, wer die Kreuze gemacht bzw. verändert hat. Im Übrigen dokumentiert der Akteninhalt eine starke emotionale Entfremdung der Klägerin von K. M. In allen Entwicklungsberichten wird als Bezugsperson in seiner Familie die Mutter angegeben, die ihn zu ihren Lebzeiten regelmäßig besuchte. Auch war K. M., obwohl die Klägerin sich als Betreuerin zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet hatte, in der Weise sich selbst überlassen, dass er für die Befriedigung von Grundbedürfnissen sogar im finanziellen Bereich, der eigentlich durch den Barbetrag, den Zusatzbarbedarf und die Bekleidungsbeihilfe hätte abgedeckt sein müssen, auf die Unterstützung durch die von seiner Mutter eingesetzte Testamentsvollstreckerin angewiesen war. Das wird umso deutlicher, als die Testamentsvollstreckerin teilweise Ansprechpartnerin der Mitarbeiter der Einrichtung war, wenn es um die Abdeckung von solchen Grundbedürfnissen, z. B. die Versorgung mit Schuhen und Wäsche, ging. Die Mutter des Klägers nahm es trotz ihres hohen Alters und überschaubaren Vermögens von circa 23.000,00 € auf sich, einen Notar aufzusuchen, um eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Das belegt aber nur, dass der Eindruck einer Entfremdung der Ehegatten im engsten Familienkreis, vielleicht auch noch bei den Pflegepersonen der Einrichtung hinreichend deutlich geworden war.

Randnummer 57

Für den Senat überwiegt indes, dass die Klägerin rechtlich für K. M. verantwortlich blieb und sich von ihm aus seinen Einkünften versorgen ließ. Die Klägerin verhielt sich im Außenverhältnis nicht so, dass von einer Trennung der Ehegatten in der Weise ausgegangen werden musste, dass der Wille der Klägerin „unmissverständlich“ war. So ist sie z. B. bei der Kündigung des Heimvertrages von K. M. zum 31. Oktober 2013 nicht als dessen Betreuerin, sondern als dessen Ehefrau aufgetreten. Verschiedene Rechnungen, z. B. nach Anbieterwechseln für die Lieferung von Gas und Strom, belegen, dass die Klägerin im Namen beider Ehegatten im streitgegenständlichen Zeitraum sogar neue Verträge abschloss, mit denen sie einen Bedarf des Wohnens abdeckte, der K. M. selbst nicht betraf. Im Fall einer Trennung der Ehegatten auch nur im zivilrechtlichen Sinn hätte K. M. bis zur Scheidung keine Zahlungen an die Klägerin leisten und sich auch nicht an den verbrauchsabhängigen Betriebskosten des von der Klägerin, ihrem Lebensgefährten und zumindest einer erwachsenen Tochter bewohnten Hauses beteiligen müssen. Die von der Klägerin vereinnahmten und für ihren eigenen Lebensunterhalt verbrauchten Einkünfte von K. M. und die Inanspruchnahme dessen Steuerfreistellung des Existenzminimums wären - würde man der rechtlichen Würdigung der Klägerin zu ihrem Getrenntleben schon nach den geringeren Anforderungen des Zivilrechts beitreten - im Rahmen der Straftatbestände der Untreue für die Klägerin als Betreuerin (§ 266 Strafgesetzbuch) und der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung) zu prüfen (vgl. zum mit der Trennung verpflichtenden Steuerklassenwechsel z. B. Viefhues in jurisPK zum Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], Band 4, Stand 10. April 2024, § 1361 RdNr. 1140ff.). Denn mit der Trennung endet die wirtschaftliche Lebensgemeinschaft und damit die Pflicht des anderen Ehegatten zur Beteiligung am Familienunterhalt. Trennungsunterhalt im Sinne des § 1361 BGB muss gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden. Um insoweit die Vertretung von K. M. zu gewährleisten, wäre das Betreuungsgericht zu beteiligen gewesen. Im Übrigen kann Trennungsunterhalt nur beansprucht werden, wenn der den Unterhalt geltend machende Ehegatte (hier die Klägerin) die finanzielle Unterstützung benötigt und der andere Ehegatte (hier K. M.) leistungsfähig ist. Eine Versorgung von Kindern war hier als von der Klägerin geleisteter Unterhalt nicht zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hat nur der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte, ausweislich der Einkommensteuerbescheide in den Jahren 2011 bis 2013 hier K. M.. Im Übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt gegenüber K. M. an dessen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle von in den Jahren 2011 und 2012 1.050,00 € und 2013 1.100,00 € gescheitert (vgl. hierzu z.B. Viehues, a.a.O., RdNr. 1117ff.). Die Klägerin kann sich hier nicht zu ihren Gunsten darauf berufen, sich die Einkünfte von K. M., die ihr entsprechend nicht als Trennungsunterhalt zugestanden haben, angeeignet zu haben. Vielmehr muss sie sich daran festhalten lassen, dass sie durch die Vereinnahmung der Einkünfte von K. M., die Inanspruchnahme des Splittingtarifs der Einkommensteuer und das Bewohnen des im Eigentum beider Ehegatten befindenden Hauses ohne Zahlung einer Miete oder eines Nutzungsentgelts die Fortsetzung der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft mit Wirkung nach außen dokumentiert hat. In diesem Zusammenhang hat besonderes Gewicht, dass die Klägerin mit der Heimaufnahme von K. M. nicht etwa nur ihre bisherige Steuerklasse als Ehefrau hat fortbestehen lassen, sondern diese aktiv in die ab diesem Zeitpunkt für sie noch günstigere Steuerklasse III hat ändern lassen, also gegenüber dem Staat erklärt hat, sich nicht von ihrem Ehemann getrennt zu haben. Zu der von ihr dargelegten rechtlichen Prüfung durch einen Steuerberater hat die Klägerin bereits nicht konkret mitgeteilt, welchen Sachverhalt sie dort hat prüfen lassen.

Randnummer 58

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass E. T. im Jahr 2001 in das Eigenheim eingezogen ist. Eine an die Stelle der wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft der Ehegatten getretene wirtschaftliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit E. T. scheidet hier bereits unter dem Gesichtspunkt aus, dass im Wesentlichen K. M. die Kosten des Eigenheimes ohne Beteiligung von E. T. getragen hat und ausweislich der von der Klägerin ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beigefügten Anlagen weiterhin trägt.

Randnummer 59

Der Beklagte hat das Begehren der Kostenerstattung gegenüber der Klägerin im Übrigen auch auf § 50 SGB X stützen können. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Sach- oder Geldleistungen sind nach Satz 2 dieser Vorschrift in Geld zu erstatten. Maßgebend ist insoweit, ob ein Sozialrechtsverhältnis mit dem Adressaten der Erstattung im Rahmen eines Über-/Unterordnungsverhältnisses besteht und durch einen Bescheid dokumentiert ist. Der Senat weicht insoweit nicht von der von der Klägerin für ihre abweichende Auffassung in Anspruch genommenen Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2002 (a.a.O., RdNr. 15ff.) ab. Der Senat hält diese Entscheidung für überzeugend, die für das Erstattungsverhältnis eines Rentenversicherungsträgers gegenüber einer Bank, der von einem Versicherten ein Beitragserstattungsanspruch als Sicherung eines Darlehens abgetreten wurde, ein Sozialrechtsverhältnis verneint, da Bank und Rentenversicherungsträger in einem Gleichordnungsverhältnis stehen und es in dem entschiedenen Fall an einem Bescheid gegenüber der Bank fehlte. Die Klägerin ist keine Bank, sondern war als Ehefrau im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XI (seit dem 1. Januar 2005 bzw. vorausgehend der entsprechenden Regelungen des BSHG) regelmäßig in das Sozialrechtsverhältnis über die Erbringung von Sozialhilfe an den Leistungsberechtigten einbezogen.

Randnummer 60

Die Höhe der von der Klägerin geforderten Zahlung ist nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht das über dem Schonbetrag liegende Vermögen zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses in ein Verhältnis zu den bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu setzen. Vielmehr ist für jeden Monat zu prüfen, ob das einsetzbare Einkommen und Vermögen die Summe aus Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt in Einrichtungen erreichte. Das ist hier der Fall. Der Senat ist überzeugt, dass die Klägerin über ein Schonvermögen und sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigendes Vermögen, das sich bis Januar 2013 durch die Kontoauszüge zurückverfolgen lässt, bereits in den Monaten des streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Bedarfs ab November 2011 verfügte. Das ergibt sich aus der Zuordnung der Hauslasten zu dem Girokonto von K. M. und der Zuordnung der ausweislich der Lohnabrechnungen auf das Girokonto der Klägerin überwiesenen Beträge, sodass sich Guthabenbeträge seit der Heimaufnahme von K. M. kontinuierlich auf dem Girokonto der Klägerin ansammelten. In Bezug auf den Gesamtzeitraum von November 2011 bis Oktober 2013 liegt schon der in der Summe für den streitigen Zeitraum geleistete Betrag der Eingliederungshilfe in Höhe von 72.707,11 € deutlich über der geltend gemachten Forderung.

Randnummer 61

Im Übrigen hat der Beklagte sein Ermessen, diesen Bescheid für die Vergangenheit nicht zurückzunehmen, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, selbst wenn man im Gegensatz zu der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung ein rechtliches Defizit in Bezug auf die gegenüber der Klägerin geltend gemachte Erstattung erkennen wollen würde.

Randnummer 62

Im Rahmen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ist am Maßstab des Einzelfalls zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der Regelungen des betreffenden Sozialleistungsbereichs von der vom Gesetzgeber nur für die Vergangenheit als zwingend erachteten Rücknahmeentscheidung, soweit ein Fall des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorliegt, abgewichen werden soll (vgl. im Ergebnis BSG, Urteil vom 24. Februar 1987, a. a. O., RdNr. 22). Die Klägerin hat nichts vorgetragen, das in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten hätte in die Abwägung eingestellt werden können, sodass der Hinweis des Beklagten auf die Interessen der öffentlichen Hand nicht als Ermessensunterschreitung hat angesehen werden können. Die Klägerin hat sich nicht auf Billigkeitserwägungen gestützt, sondern auf ihr rechtstreues Verhalten verwiesen. Tatsächlich hat sie den Landkreis als herangezogenen Sozialleistungsträger zumindest seit dem Jahr 2001 mit dem Einzug von E. T. in das Eigenheim fortgesetzt getäuscht. Aus den Akten ergeben sich keine relevanten weiteren Gesichtspunkte z. B. in Bezug auf Gesundheit, wirtschaftliche Lage der Klägerin etc., welche der Beklagte hätte verwerten können. In wirtschaftlicher Hinsicht konnte die Klägerin ihr Vermögen im wesentlichen Umfang aus den Rentenzahlungen von K. M. generieren, weil sie diesen die Hauslasten in wesentlichem Umfang tragen ließ. Es liegt entsprechend eine Verlagerung von Vermögen von K. M. auf die Klägerin vor. Ein relevantes Fehlverhalten der mit der Bearbeitung befassten Sozialhilfeträger ist nicht erkennbar. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides, dessen Rücknahme geltend gemacht wird, ist nur unter besonderen Umständen auch Gegenstand der Ermessensausübung, die hier nicht gegeben sind.

Randnummer 63

Der Senat hat die Kostenentscheidung des Sozialgerichts geändert, da die Klägerin nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen, insbesondere nicht zu den Leistungsberechtigten im Sinne der Vorschrift, gehört (vgl. für einen Kostenbeitrag z. B. BSG, Urteil vom 20. April 2016 - B 8 SO 25/14 -, juris, RdNr. 30; Sächsisches LSG, Urteil vom 30. August 2017 - L 8 SO 17/15 -, juris, RdNr. 24 ff.). Die Kostenentscheidung beruht für den ersten Rechtszug auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Satz 1Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), für den zweiten Rechtszug auf § 197a Abs.1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 64

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 92a SGB XII, § 53 SGB XII, § 54 SGB XII

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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