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Zitierfest

SGB XII · Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

§ 116a SGB XII – Rücknahme von Verwaltungsakten

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

§ 44 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass

  • 1. rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraumes beantragt wird,
  • 2. anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 116a SGB XII im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 116a SGB XII? Zitiere den Wortlaut.“

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