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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 131 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 131 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 131 SGG

173 Entscheidungen zitieren § 131 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 25.04.2013 – B 8 SO 21/11 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung scheidet wegen der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern nicht schon aus, wenn beide Eltern zusammen über ein jährliches Gesamteinkommen von 100 000 Euro verfügen, sondern erst, wenn dies für mindestens einen Elternteil zutrifft. 2. Die Regelung über die "Zurückverweisung an die Verwaltung" wegen fehlender Sachaufklärung durch das …
  • LSG Bayern, Urt. v. 25.10.2024 – L 15 AS 187/24 · 15. Senat

    Leitsatz: 1. Mit der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten tritt die prozessuale Wirkung der Einverständniserklärung gemäß § 124 Abs. 2 SGG ein. Ein Widerruf ist nur bis zu diesem Zeitpunkt möglich, sofern keine wesentliche Änderung der Prozesslage vorliegt. (Rn. 38) 2. In einer Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung einer Eingliederungsleistung als Zuschuss ist als Minus eine Anfechtungs- und …
  • BSG, Urt. v. 28.01.2021 – B 8 SO 9/19 R · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung ist nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers. 2. Die vor Bewilligung eines Persönlichen Budgets abgeschlossene Zielvereinbarung bindet die Beteiligten nicht materiell im Hinblick auf den individuellen Leistungsbedarf. 3. …
  • BSG, Urt. v. 13.05.2020 – B 6 KA 6/19 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Das Gericht darf einen angefochtenen Verwaltungsakt nur dann aufheben und die Sache an die Verwaltung zurückverweisen, wenn der Verwaltung eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden kann. 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung eines solchen Aufklärungsmangels ist regelmäßig der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. 3. Wenn ein Krankenhaus im Rahmen von …
  • BSG, Urt. v. 16.05.2018 – B 6 KA 1/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) kann nicht Gründer eines weiteren MVZ sein.
  • BSG, Urt. v. 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ein Gericht ist aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, bei einer reinen Anfechtungsklage Ermittlungen nachzuholen, die die beklagte Behörde unterlassen hat, um die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts selbst festzustellen.

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