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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 201 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden.

(2) Für die Vollstreckung gilt § 200.

Verweise

Vorschriften, die auf § 201 SGG verweisen

  • § 3 RVG – Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsprechung zu § 201 SGG

2 Entscheidungen zitieren § 201 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 17.08.2011 – I ZB 20/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Aufschiebende Wirkung Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels hat auch bei Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüssen gemäß §§ 888, 890 ZPO aufschiebende Wirkung .
  • BGH, Beschl. v. 16.05.2012 – I ZB 52/11 · 1. Zivilsenat

    Zwangs- oder Ordnungsmittelbeschlüsse in der Zwangsvollstreckung: Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

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