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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 200 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Soll zugunsten einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

(2) Bei der Vollstreckung zugunsten einer Behörde, die nicht Bundesbehörde ist, sowie zugunsten einer nicht bundesunmittelbaren Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechend. In diesem Fall bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 200 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 200 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 200 SGG.

  • BSG, Beschl. v. 27.06.2017 – B 2 U 27/17 B · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlers gem § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iVm dem Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren und dem Grundsatz der Mündlichkeit - Nichtbescheidung eines Verlegungsantrag - …

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