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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 132 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 132 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 132 SGG

3 Entscheidungen zitieren § 132 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 27.06.2025 – L 8 SO 244/24 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Zur offensichtlichen Unzulässigkeit von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit. (Rn. 45) 2. Kosten der Zwangsräumung einer Wohnung sind keine laufenden Unterkunftskosten. (Rn. 51) 3. Kosten der Zwangsräumung sind auch keine Umzugskosten. (Rn. 51) 4. Auch ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden ist ausgeschlossen. (Rn. 53) 5. Es besteht auch kein Anspruch auf Hilfe zur Überwindung …
  • LSG Bayern, Urt. v. 08.05.2025 – L 8 SO 273/24 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Zum Streitgegenstand bei einem sog. Höhenstreit. (Rn. 34 – 36) 2. Zur Klärung des Versicherungsstatus der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Kranken- und Pflegekasse zuständig; eine Klärung erfolgt nicht im Rahmen eines Verfahrens, das auf Grundsicherungsleistungen nach §§ 19 Abs. 2, 41 ff SGB XII gerichtet ist. (Rn. 41) 3. Zur Umdeutung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage. (Rn. 39) 4. …
  • LSG Bayern, Urt. v. 10.09.2024 – L 8 AY 11/24 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Zur Nachholung der nach Art. 28 BayVwVfG erforderlichen Anhörung. (Rn. 54 – 55) 2. Die Versäumung einer zu kurzen Anhörungsfrist führt nicht zur Präklusion von Vorbringen. Auch das nach Fristablauf eingegangene, aber noch im Widerspruchsverfahren erfolgte Vorbringen ist zu berücksichtigen. (Rn. 76) 3. Um dem Ausländer die leistungsrechtlichen Konsequenzen bewusst zu machen, muss die …

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