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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 133 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.

Rechtsprechung zu § 133 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 133 SGG.

  • BSG, Beschl. v. 27.04.2010 – B 2 U 344/09 B · 2. Senat

    Leitsatz: Die Befugnis des Berichterstatters, zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern anstelle des Senats nach § 153 Abs 5 SGG zu entscheiden, erfordert einen schriftlichen und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss des Senats.

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