Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 133 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 133 SGG
Eine Entscheidung zitiert § 133 SGG.
BSG, Beschl. v. 27.04.2010 – B 2 U 344/09 B · 2. Senat
Leitsatz: Die Befugnis des Berichterstatters, zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern anstelle des Senats nach § 153 Abs 5 SGG zu entscheiden, erfordert einen schriftlichen und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss des Senats.