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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 134 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Urteil ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(2) Das Urteil soll vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Im Falle des § 170a verlängert sich die Frist um die zur Anhörung der ehrenamtlichen Richter benötigte Zeit.

(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder Zustellung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 134 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 134 SGG

29 Entscheidungen zitieren § 134 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 14.02.2018 – B 14 AS 423/16 B · 14. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters - fehlende rechtzeitige Zustellung des Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG an die Beteiligten)

  • BSG, Beschl. v. 14.02.2018 – B 14 AS 426/16 B · 14. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters - fehlende rechtzeitige Zustellung des Übertragungsbeschlusses nach § 153 Abs 5 SGG an die Beteiligten)

  • BSG, Urt. v. 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elterngeldberechtigte keine Leistungserbringung nach Kalendermonaten beanspruchen können. 2. Im Rahmen des BEEG stellen Arbeitsentgeltbeträge dann keine sonstigen Bezüge, sondern laufenden Arbeitslohn dar, wenn es sich um mindestens zwei zusammenhängende Zahlungen innerhalb des Bemessungszeitraums handelt, die nicht anlassgebunden, sondern …
  • BSG, Beschl. v. 20.09.2023 – B 4 AS 44/23 B · 4. Senat

    Leitsatz: Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gilt die Monatsfrist ab Zustellung der Berufungsentscheidung unabhängig davon, wie viel Zeit zwischen deren Verkündung und deren Zustellung vergangen ist.
  • BSG, Beschl. v. 06.06.2023 – B 4 AS 133/22 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - fehlender Übertragungsbeschluss - Heilung durch rügelose Einlassung

  • BSG, Beschl. v. 29.10.2015 – B 12 KR 11/15 C · 12. Senat

    Leitsatz: Eine bereits vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.

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