Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 135 SGG
Verweise
Vorschriften, die auf § 135 SGG verweisen
Rechtsprechung zu § 135 SGG
5 Entscheidungen zitieren § 135 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Beschl. v. 01.08.2024 – B 4 AS 37/24 BH · 4. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Rechtsprechung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes - Gerichtsbescheid - ordnungsgemäße Zustellung - fehlende Beglaubigung der zugestellten …
BSG, Beschl. v. 02.02.2024 – B 10 ÜG 3/23 B · 10. Senat
Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - Ermittlung von Verzögerungszeiten - notwendige Wartezeiten des Gerichts als aktive Bearbeitungszeit - Warten auf Sachverständigengutachten - Warten auf (freigestellte) Stellungnahme nach Schriftsatzübersendung - Warten auf angeforderte …
BSG, Beschl. v. 29.10.2015 – B 12 KR 11/15 C · 12. Senat
Leitsatz: Eine bereits vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.
BSG, Beschl. v. 09.10.2012 – B 5 R 196/12 B · 5. Senat
Leitsatz: Sorgt ein Verfahrensbeteiligter nicht dafür, dass ihn Gerichtspost während einer Urlaubsabwesenheit im Bereich von etwa 6 Wochen erreicht, und versäumt er deshalb eine gesetzliche Verfahrensfrist, so entfällt im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schuldvorwurf, wenn das vorangegangene Gerichtsverfahren aufgrund staatlichen Fehlverhaltens faktisch zum Stillstand gekommen war.
LSG Bayern, Urt. v. 28.11.2024 – L 2 U 79/24 · 2. Senat
Leitsatz: Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weil im Fall eines unstatthaften Widerspruchs – anders als bei anderen Fällen der Unzulässigkeit des Widerspruchs – bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde. (Rn. 28)
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