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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 135 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Das Urteil ist den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 135 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 135 SGG

5 Entscheidungen zitieren § 135 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 01.08.2024 – B 4 AS 37/24 BH · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Rechtsprechung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes - Gerichtsbescheid - ordnungsgemäße Zustellung - fehlende Beglaubigung der zugestellten …

  • BSG, Beschl. v. 02.02.2024 – B 10 ÜG 3/23 B · 10. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - überlanges Gerichtsverfahren - Ermittlung von Verzögerungszeiten - notwendige Wartezeiten des Gerichts als aktive Bearbeitungszeit - Warten auf Sachverständigengutachten - Warten auf (freigestellte) Stellungnahme nach Schriftsatzübersendung - Warten auf angeforderte …

  • BSG, Beschl. v. 29.10.2015 – B 12 KR 11/15 C · 12. Senat

    Leitsatz: Eine bereits vor dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig.
  • BSG, Beschl. v. 09.10.2012 – B 5 R 196/12 B · 5. Senat

    Leitsatz: Sorgt ein Verfahrensbeteiligter nicht dafür, dass ihn Gerichtspost während einer Urlaubsabwesenheit im Bereich von etwa 6 Wochen erreicht, und versäumt er deshalb eine gesetzliche Verfahrensfrist, so entfällt im Wiedereinsetzungsverfahren ein Schuldvorwurf, wenn das vorangegangene Gerichtsverfahren aufgrund staatlichen Fehlverhaltens faktisch zum Stillstand gekommen war.
  • LSG Bayern, Urt. v. 28.11.2024 – L 2 U 79/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weil im Fall eines unstatthaften Widerspruchs – anders als bei anderen Fällen der Unzulässigkeit des Widerspruchs – bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde. (Rn. 28)

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