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Rechtsprechung · LSG Sachsen-Anhalt

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2010 – L 1 R 17/07

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Nichtigkeit eines Gerichtsbescheides - Darlegung einer fehlerhaften Zustellung bei vorliegender Zustellungsurkunde
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGST:2010:1216.L1R17.07.0A
Normenkette
§ 63 Abs. 2 SGG, § 103 S. 1 SGG, § 105 Abs. 2 S. 1 SGG, § 135 SGG, § 143 SGG ... mehr

Orientierungssatz

1. Nichtigkeit eines Gerichtsbescheides ist nur gegeben, wenn er an einem schweren Mangel leidet.(Rn.21)

1. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einer Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufes, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers oder eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die Beweiswirkung in der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsache ausgeschlossen wird, vgl. BSG, Beschluss vom 24.11.2009 B 12 KR 27/09 B.(Rn.28)

2. Die Kenntniserlangung spielt nur bei der Zustellung durch Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Rolle. Dort ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen, vgl. BSG, Urteil vom 21.12.2009 B 14 AS 63/08 B(Rn.30)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des

Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Pflichtbeiträge

zur Rentenversicherung zu zahlen hat.

Randnummer 2

Der 1962 geborene Kläger übt seit September 1990 die

selbständige Tätigkeit eines Handelsvertreters für

Finanzdienstleistungen und Versicherungen aus.

Randnummer 3

Im Mai 1999 sandte er einen ausgefüllten Formantrag

"Befreiung für arbeitnehmerähnliche Selbständige" an die

Bahnversicherungsanstalt (Eingang dort am 1. Juni 1999). Dabei bat

er um eine Bestätigung, dass er bereits von der

Rentenversicherungspflicht befreit sei. Die

Bahnversicherungsanstalt gab den Vorgang an die Beklagte ab, die

vom Kläger weitere Unterlagen anforderte. Der Kläger wies nochmals

darauf hin, dass er nach seiner Ansicht bereits von der

Versicherungspflicht befreit sei. 1991 habe es die Möglichkeit

gegeben, sich befreien zu lassen, wenn eine private

Rentenversicherung nachgewiesen sei. Mit einem Versicherungsmakler

habe er nach Erhalt des Versicherungsscheines sofort den Antrag auf

"Rentenbefreiung" gestellt. Der Versicherungsmakler habe

ihm bestätigt, den Antrag im Januar 1992 bei der

Bahnversicherungsanstalt gestellt zu haben. Die Beklagte befragte

daraufhin die Bahnversicherungsanstalt, die das Vorliegen eines

Antrages des Klägers nicht bestätigen konnte.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 stellte die Beklagte fest,

dass der Kläger gem. § 229 a Abs. 1 des Sechsten Buches des

Sozialgesetzbuches (SGB VI) ab 1. Januar 1992 in seiner

selbständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht unterliege, da er

am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig

gewesen sei. Einen Antrag auf Befreiung von dieser

Versicherungspflicht, der bis zum 31. Dezember 1994 habe gestellt

werden können, sei nicht gestellt worden. Außerdem stellte die

Beklagte in dem Bescheid die für den Zeitraum vom 1. Januar 1996

bis zum 31. Oktober 2000 zu zahlenden Beiträge fest. Gegen den

Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2000 Widerspruch, den er

mit Schreiben vom 14. November 2000 u. a. damit begründete, er habe

sofort nach Erhalt des Versicherungsscheins der privaten

Rentenversicherung den Antrag auf Befreiung bei der

Bahnversicherungsanstalt, F., gestellt. Da in der Folgezeit keine

Aufforderung oder Nachfrage vom Rentenversicherungsträger erfolgt

sei, sei er davon ausgegangen, dass alles für ihn "in Ordnung

wäre".

Randnummer 5

Die Beklagte sah die Voraussetzungen des § 231 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als erfüllt an (Glaubhaftmachung der Unkenntnis von der

Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1 SGB VI am 31. Dezember

1998) und übersandte an den Kläger Antragsvordrucke zur Befreiung

von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI. Am 12.

November 2001, 29. April 2002, 3. Dezember 2002 und 20. Januar 2003

erinnerte die Beklagte den Kläger an die einzureichenden Vordrucke.

Der Kläger reagierte nicht.

Randnummer 6

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies die Beklagte den

Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2000

zurück. Da dieser die erforderlichen Vordrucke nicht ausgefüllt und

keine Nachweise über die Lebensversicherung vorlegt habe, habe sich

der Widerspruchsausschuss nicht davon überzeugen können, dass der

angefochtene Bescheid zu beanstanden sei. Der Widerspruchsbescheid

enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, in der auf die Möglichkeit der

Klageerhebung hingewiesen wurde. Klage erhob der Kläger nicht.

Randnummer 7

Mit zwei Bescheiden vom 17. September 2003 stellte die Beklagte

nochmals die Versicherungspflicht des Klägers seit 1. Januar 1992

und die vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2003 zu zahlenden

Beiträge fest.

Randnummer 8

Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Oktober 2003 stellte die

Beklagte wiederum die vom Kläger zu zahlenden Beiträge für den

Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2003 und (neu)

die zu zahlenden Säumniszuschläge fest. Wörtlich führte sie in dem

Bescheid auf Seite 4 nach der Aufstellung der Beiträge und der

Säumniszuschläge aus: "Sie unterliegen als Selbständiger der

Versicherungspflicht (§§ 2, 4 Abs. 2 bzw. 229a SGB VI) in der

gesetzlichen Rentenversicherung und haben demgemäß den genannten

Betrag an uns abzuführen." Am 12. November 2003 erhob der

Kläger ("gegen Ihren Bescheid vom 29.10.2003")

Widerspruch. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 16.

Dezember 2003 aus, sein Status als vermeintliches Pflichtmitglied

sei nach wie vor ungeklärt, da sein Widerspruch gegen den Bescheid

vom 25. Oktober 2000 nicht beschieden worden sei. Er habe nur eine

Eingangsmitteilung erhalten und warte auf eine abschließende

Bearbeitung. Er habe im Januar 1992 einen Befreiungsantrag

gestellt. Wenn keine korrekte Weitergabe erfolgt sei, gehe dies

nicht zu seinen Lasten. Für eine ordnungsgemäße Weitergabe habe er

nicht einzustehen. Die Bahnversicherungsanstalt habe nicht

ausgeschlossen, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei. Sie

habe lediglich darauf hingewiesen, dass Unterlagen aus dem Jahre

1992 nicht mehr vorlägen. Auch dies gehe nicht zu seinen Lasten. Im

Wege der Amtsermittlung sei zu klären, wo der Antrag verblieben

sei. Eine bindende Feststellung, dass sein Antrag nicht eingegangen

sei, sei nicht getroffen worden. Hilfsweise müsse der

Versicherungsmakler als Zeuge vernommen werden.

Randnummer 9

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2004 wies die Beklagte

den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 25. Oktober 2000 sei

bestandskräftig geworden, da gegen den Widerspruchsbescheid vom 11.

Juni 2003 Rechtsmittel nicht eingelegt worden seien. Ebenso sei der

Bescheid vom 17. September 2003 bestandskräftig geworden. Ein

Antrag sei rechtswirksam gestellt, wenn er bei dem Leistungsträger

eingegangen sei. Der Absender trage das Risiko des Postwegs. Der

Antragseingang sei nicht nachgewiesen und könne auch durch

Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden.

Randnummer 10

Am 8. Dezember 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht

Magdeburg (SG) erhoben. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 hat das

SG dem Klägervertreter die Verwaltungsakte der Beklagten zur

Akteneinsicht übersandt. Mit Schreiben vom 1. März 2005, 4. April

2005 und 25. Mai 2005 hat das SG an die Übersendung der

Verwaltungsakte erinnert und in dem Schreiben vom 25. Mai 2005

wörtlich ausgeführt: "Sollten uns bis spätestens 20.6.2005 die

Verwaltungsakte und die Klagebegründung nicht vorliegen, sehen wir

eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vor." Das Schreiben

ist dem Klägervertreter mit Zustellungsauftrag zugestellt worden.

Der Klägervertreter hat nicht reagiert. Das SG hat von der

Beklagten Kopien des Bescheides vom 29. Oktober 2003 und des

Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 angefordert und, nach

Vorliegen dieser Bescheide, mit Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005

die Klage abgewiesen. Auf richterliche Anordnung ist der

Gerichtsbescheid dem Klägervertreter mit Zustellungsauftrag gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 176

der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt worden.

Randnummer 11

Mit weiteren Schreiben vom 1. August 2005 und vom 2. Dezember

2005 hat das SG bei dem Klägervertreter nach dem Verbleib der

Verwaltungsakte der Beklagten gefragt. Mit Schreiben vom 18. Januar

2006 hat der Klägervertreter die Verwaltungsakte an das SG zurück

übersandt, nachdem der Kammervorsitzende persönlich mit diesem

gesprochen hatte. Am 17. November 2006 hat der Klägervertreter das

SG um Akteneinsicht gebeten, da die Beklagte

Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet habe. Mit

Schreiben vom 21. November 2006 hat das SG den Klägervertreter

darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005 am

27. Juli 2005 zugestellt worden sei und die Gerichtsakte am 29.

November 2006 an das Amtsgericht Hamburg zur Akteneinsicht in den

Gerichtsräumen übersandt.

Randnummer 12

Am 28. November 2006 hat der Kläger Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die

Zustellung am 27. Juli 2005 sei nicht erfolgt, was eidesstattlich

versichert werde. Der 27. Juli 2005 sei ein Donnerstag, also

normaler Werktag, gewesen. Der Klägervertreter befinde sich seit

Anfang 2005 in einer größeren Bürogemeinschaft mit einer Sozietät

und einem weiteren Rechtsanwalt. Es werde ein gemeinsames

Sekretariat benutzt. Zu den üblichen Geschäfts-/Bürozeiten zwischen

8.00 und 18.00 Uhr sei an Werktagen das Sekretariat immer mit

mindestens zwei Mitarbeiterinnen besetzt, während der Kernzeiten

zwischen 9.00 und 17.00 Uhr sogar mit mindestens vier

Mitarbeiterinnen. Zudem gebe es im Büro durch die Bürogemeinschaft

sechs Rechtsanwälte. Der Hinweis der Postbediensteten darauf, dass

angeblich niemand angetroffen und das Poststück deshalb eingeworfen

worden sei, sei absurd. Die Post werde im Innenstadtbezirk von H.

auch regelmäßig, d. h. ohne Ausnahme, vormittags zugestellt, also

niemals vor 8.00 Uhr und auch nicht nach 18.00 Uhr. Die

Postbedienstete müsse also jemanden angetroffen haben oder habe

falsche Angaben auf der Zustellungsurkunde gemacht. Insbesondere im

Jahre 2005 hätten mehrfach falsche Poststücke im Briefkasten des

Klägervertreters gelegen. Eine Zustellung sei jedenfalls nicht

erfolgt. Außerdem sei der Zugang erst erfolgt, wenn er als

Rechtsanwalt inhaltlich von dem zuzustellenden Schriftstück

Kenntnis genommen habe. Deshalb sei durch die Rechtsprechung aller

Verfahrensarten bestätigt, dass ein Empfangsbekenntnis nicht

zwingend auf den Tag des Briefkasteneinwurfs abzugeben sei, sondern

unter Umständen später. Erst mit der inhaltlichen Kenntnisnahme

gelte das Schriftstück als zugegangen. Sollte eine ordnungsgemäße

Zustellung des Gerichtsbescheids vorliegen, so habe aber eine

inhaltliche Kenntnisnahme nicht stattgefunden. Der Gerichtsbescheid

sei nämlich nicht zur Akte gelangt und auch sonst nicht vorgelegt

worden.

Randnummer 13

Am 22. Dezember 2006 hat der Klägervertreter Einsicht in die

Gerichtsakte genommen. Am selben Tag hat der Kläger bei dem

Sozialgericht Magdeburg Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 22.

Juli 2005 eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, die

Beklagte habe ihn jahrelang im Unklaren darüber gelassen, dass er

noch der Versicherungspflicht unterliege. Durch diese Untätigkeit

sei er in seiner Dispositionsfreiheit eingeschränkt gewesen und

habe seine Mittel für die private Lebensversicherung aufgewandt.

Außerdem habe er gegen den Bescheid aus dem Jahre 2000 Widerspruch

erhoben und diesen begründet. Er hat außerdem eine schriftliche

Bestätigung seines Versicherungsmaklers vom 13. Dezember 2006

vorgelegt, in der dieser bestätigt, dass er im Januar 1992 den

Befreiungsantrag an die zuständige Versicherungsanstalt

weitergeleitet habe. Eine Kopie habe er leider nicht gefertigt.

Randnummer 14

Der Kläger beantragt sinngemäß,

Randnummer 15

für den Fall, das die Berufungsfrist gegen den Gerichtsbescheid

des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005 nicht eingehalten

wurde, Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren und

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Juli 2005

sowie den Bescheid vom 29. Oktober 2003 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004 aufzuheben.

Randnummer 16

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 17

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts

Magdeburg vom 22. Juli 2005 zurückzuweisen.

Randnummer 18

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid für zutreffend.

Randnummer 19

Das Gericht hat sich mit Schreiben vom 29. Juni 2007 und 12.

Juli 2007 an die Deutsche Post AG gewandt und Erkundigungen zur

Zustellung eingeholt.

Randnummer 20

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben

vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen

der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages

der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

Randnummer 21

Die gem. §§ 143, 105 Abs. 2 Satz 1 SGG gegen den

Gerichtsbescheid statthafte Berufung ist unzulässig, da sie

verfristet ist. Auch Wiedereinsetzung war nicht zu gewähren.

Randnummer 22

Der Gerichtsbescheid ist nicht nichtig. Insoweit gelten die

Anforderungen an Urteile entsprechend (§ 105 Abs. 1 Satz 3 SGG).

Der Umstand, dass das SG hier ohne Vorliegen der Verwaltungsakte

der Beklagten entscheiden hat und die gedrängte Begründung des

Gerichtsbescheides führen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit des

Gerichtsbescheides. Nichtig ist ein Gerichtsbescheid nur, wenn er

an einem schweren Mangel leidet (Keller in Meyer-Ladewig u. a.,

SGG, 9. Aufl., § 125, Rdnr. 5 b). Sofern in dem Nichtvorliegen der

Akte der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung ein Verstoß gegen

die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes aus § 103 Satz 1 SGG zu

sehen sein könnte, läge darin nur ein wesentlicher

Verfahrensmangel, der jedoch nicht zur Nichtigkeit der Entscheidung

führen würde (Keller, a. a. O., § 103, Rdnr. 20). Eine fehlerhafte

Begründung bzw. eine Nichtbegründung führen auch nicht zur

Nichtigkeit eines Gerichtsbescheides, wie § 202 SGG i. V. m. § 547

Nr. 6 ZPO zeigt. Danach ist bei einer Entscheidung, die ohne Gründe

versehen ist, ein absoluter Revisionsgrund gegeben. Die

Entscheidung ist aber nicht aus diesem Grund nichtig, da es sonst

dieses absoluten Revisionsgrundes nicht bedürfte.

Randnummer 23

Nach §§ 151 Abs. 1, 105 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Berufung bei

dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des

Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2

Satz 1 SGG ist die Berufungsfrist auch gewahrt, wenn die Berufung

innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur

Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt

wird.

Randnummer 24

Nach §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 135 SGG ist der Gerichtsbescheid

zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften

der Zivilprozessordnung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Auswahl der

Zustellungsart liegt im Ermessen der Geschäftsstelle, es sei denn,

der Richter hat eine Zustellungsart angeordnet (Keller, a. a. O., § 63, Rdnr. 6 unter Verweis auf den Wortlaut des § 168 Abs. 1 Satz 2

ZPO). Angesichts des mehrmaligen erfolglosen Anforderns der

Verwaltungsakte ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das SG

hier für eine Zustellung nach § 176 ZPO (Zustellung durch

Zustellungsauftrag) entschieden hat.

Randnummer 25

Bei der Zustellung durch Zustellungsauftrag kann das

Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort

übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO). Wird die

Person, der zugestellt werden soll, in dem Geschäftsraum nicht

angetroffen, kann das Schriftstück in Geschäftsräumen einer dort

beschäftigten Person zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

Ist diese Zustellung nicht ausführbar, kann das Schriftstück in

einen zu dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine

ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den

Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art

für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO).

Randnummer 26

Nach § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung

nach §§ 177 bis 181 ZPO eine Urkunde anzufertigen. Für diese

Zustellungsurkunde gilt § 418 ZPO (§ 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Gem. § 418 ZPO Abs. 1 ZPO begründet danach die Zustellungsurkunde vollen

Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der Beweis der Unrichtigkeit

der bezeugten Tatsachen ist zulässig (§ 418 Abs. 2 ZPO).

Randnummer 27

In der Zustellungsurkunde vom 27. Juli 2005 bezeugt die

Zustellerin, dass sie versucht hat, den Umschlag mit dem

Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005 an den Adressaten zu übergeben

und den Umschlag dann in den Briefkasten eingelegt hat. Damit steht

mit Vollbeweis fest, dass die Voraussetzungen der Ersatzzustellung

vorgelegen haben.

Randnummer 28

Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde

bezeugten Tatsachen erfordert den Beweis eines anderen als des

beurkundeten Geschehensablaufes, der damit ein Fehlverhalten des

Zustellers oder eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde

belegt. Gefordert wird der volle Gegenbeweis in der Weise, dass die

Beweiswirkung in der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und

jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsache

ausgeschlossen wird (BSG, Beschluss vom 24. November 2009, Az: B 12

KR 27/09 B, dokumentiert in juris, Rdnr. 9).

Randnummer 29

Diesen Gegenbeweis erbringt der Kläger nicht. Dabei kann als

wahr unterstellt werden, dass das Sekretariat bzw. die Büroräume am

27. Juli 2005 von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgängig besetzt waren,

wie der Kläger behauptet. Es kann nämlich auch dann nicht

ausgeschlossen werden, dass die Mitarbeiterinnen bzw. die anderen

in der Bürogemeinschaft Tätigen zwar körperlich anwesend, aber

durch andere Arbeiten abgelenkt waren und zum Zeitpunkt des

Zustellungsversuchs nicht auf diesen reagiert haben.

Randnummer 30

Damit gilt der Gerichtsbescheid am 27. Juli 2005 als zugestellt

(§ 180 Satz 2 ZPO). Es kommt entgegen der Ansicht des Klägers nicht

darauf an, wann der Klägervertreter tatsächlich von dem

Gerichtsbescheid Kenntnis genommen hat (BSG, a. a. O.). Die

Kenntniserlangung spielt nur bei der Zustellung durch

Empfangsbekenntnis nach § 174 ZPO eine Rolle. Dort ist auf den

Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Empfänger von dem Zugang des

zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die

Zustellung entgegenzunehmen (z. B. BSG, Urteil vom 21. Dezember

2009, Az: B 14 AS 63/08 B, 3. Orientierungssatz zu § 5 des

Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), dokumentiert in juris).

Randnummer 31

Die Berufungsfrist begann daher nach § 64 Abs. 1 SGG am 28. Juli

2005 und endete, da der 27. August 2005 ein Sonnabend war, nach § 64 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGG am 29. August 2005. Die

Berufungseinlegung am 22. Dezember 2006 bei dem SG war daher

verfristet.

Randnummer 32

Die Wiedereinsetzung ist wegen § 67 Abs. 3 SGG ausgeschlossen.

Danach ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr seit dem

Ende der versäumten Frist unzulässig, außer wenn der Antrag vor

Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die

Jahresfrist lief vom 30. August 2005 bis zum 29. August 2006 (§ 64

Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGG). Für das Vorliegen höherer Gewalt ist

nichts ersichtlich und wird vom Kläger auch nichts vorgetragen. Die

Beantragung der Wiedereinsetzung am 28. November 2006 war daher

bereits unzulässig.

Randnummer 33

Im Übrigen wäre die Berufung, ohne dass es hier darauf ankäme,

auch unbegründet, da der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober

2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2004

rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2

Satz 1 SGG beschwert. Die Beklagte hat zu Recht die zu zahlenden

Beiträge und die Säumniszuschläge festgestellt (siehe §§ 165 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, 157 SGB VI; § 24 Abs. 1 SGB IV), deren Berechnung der

Kläger auch nicht angezweifelt hat. Soweit der Kläger einwendet,

nicht als Selbständiger versicherungspflichtig zu sein, war dies

nicht mehr Regelungsgegenstand des Bescheides vom 29. Oktober 2003.

Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist dabei der

Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die

Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem

wirklichen Willen erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat

(BSG, Urteil vom 31. Mai 1989, Az: 4 RA 19/88, dokumentiert in

juris). Wegen der Formulierung "Sie haben zu zahlen:" am

Anfang des Bescheides vom 29. Oktober 2003 konnte der Kläger den

Bescheid nur so verstehen, dass damit dessen Zahlungsverpflichtung

geregelt werden sollte. Die Formulierung "Sie unterliegen der

Versicherungspflicht und haben demgemäß den genannten Betrag

abzuführen" auf Seite 4 des Bescheides ist nur

Begründungselement für die Zahlungspflicht, was sich aus der

Ursache-Folge-Formulierung ergibt. Die Beklagte wollte damit nicht

erneut über die Versicherungspflicht des Klägers entscheiden. Dass

der Kläger den Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 nicht

erhalten hat, erscheint nach dem gesamten Verfahrensablauf nicht

glaubhaft. Letztendlich würde auch in diesem Fall der Kläger

materiell-rechtlich der Versicherungspflicht nach § 229 a Abs. 1

SGB VI unterliegen. Den Zugang eines Befreiungsantrags hat er

nämlich nicht bewiesen. Dafür trägt er aber, worauf die Beklagte zu

Recht hingewiesen hat, die objektive Beweislast (siehe z. B.

Einsele in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),

5. Aufl., § 130, Rdnr. 46).

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Randnummer 35

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2

SGG bestehen nicht.

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