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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 64 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.

Rechtsprechung zu § 64 SGG

89 Entscheidungen zitieren § 64 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 27.11.2018 – B 2 U 17/18 B · 2. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten für Fristversäumnis - Begründetheit: Verfahrensfehler - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung und …

  • BSG, Beschl. v. 12.04.2018 – B 12 KR 10/17 R · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden des Prozessbevollmächtigten - Vorliegen von außergewöhnlichen persönlichen Gründen im familiären Umfeld

  • BFH, Beschl. v. 20.03.2018 – III B 135/17 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Der 31. Dezember ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen.
  • BSG, Urt. v. 11.02.2015 – B 6 KA 4/14 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anfechtung der Wahl der Mitglieder in Ausschüssen der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 2. Zur Geltung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit im Bereich der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen.
  • BSG, Urt. v. 06.05.2010 – B 14 AS 12/09 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland auch dann am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (Abgrenzung zu BFH vom 14.10.2003 - IX R 68/98 = BFHE 203, 26).
  • LSG Bayern, Urt. v. 13.05.2024 – L 7 AS 545/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen der Witterungsbedingungen stellt regelmäßig keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. (Rn. 9)

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