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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 65 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Rechtsprechung zu § 65 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 65 SGG.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 10.04.2025 – L 18 VH 1/25 B · 18. Senat

    Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren prüft das LSG die Rechtmäßigkeit der durch das SG im Verfahren der Untätigkeitsklage beschlossenen Aussetzung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG in vollem Umfang. (Rn. 24) 2. Ob ein zureichender Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind auch die Garantien des …

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