Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 65 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Rechtsprechung zu § 65 SGG
Eine Entscheidung zitiert § 65 SGG.
LSG Bayern, Beschl. v. 10.04.2025 – L 18 VH 1/25 B · 18. Senat
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren prüft das LSG die Rechtmäßigkeit der durch das SG im Verfahren der Untätigkeitsklage beschlossenen Aussetzung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG in vollem Umfang. (Rn. 24) 2. Ob ein zureichender Grund für eine Aussetzung im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGG vorliegt, muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dabei sind auch die Garantien des …